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Luftrecht und Behörden | 90 Tage Regelung  
31. März 2019: Von  

Hallo Forumgemeinde

Wollte unsere Maschine von EDFM nach EDRY von der Werft holen. Mit meinem Pax durch die Kontrolle und rauf aufs Vorfeld bis der gleiche Typ aus dem Fenster rief " Wir müssen ne Kontrolle machen" Ok dachte ich mir. Zusammen zum Flieger und da war das Bordbuch nicht da. Wieder zur Werft und dort abgeholt. Dann alle anderen Papiere gecheckt.

Bis er mein pers. Flugbuch sehen wollte....

Hatte vergessen die letzten 2 Flüge einzutragen.

Und somit waren es 93 Tage ohne Flug laut Flugbuch.

Er schlug mir vor 3 Platzrunden zu machen und dann könne ich den Pax mitnehmen.

Verstehe ich aus Sicht des Prüfers.

Frage mich nur ob jetzt noch irgendwas kommt? Strafe OWI?

Nachweisen kann ich ja das es keine 90 Tage waren vom letzten Flug über das Bordbuch und der Charterrechnung.

31. März 2019: Von Alfred Obermaier an 

... hört sich eher nach übertriebenem Ehrgeiz eines Kontrolleurs an.
Forderung nach 3 PR ist unverhältnismäßig, denn nach Deinen Angaben bist ja innerhalb der 90 Tage Regelung mit den erforderlichen Starts und Landungen.
Problem dabei, der Kontrolleur schreibt eine Meldung und dann musst der Aufsicht eben alles belegen. Verursacht einfach nur Papier, Zeit und Geld.

31. März 2019: Von Tobias Schnell an 

Und somit waren es 93 Tage ohne Flug laut Flugbuch.

Hattest Du jetzt real 3 Landungen innerhalb der letzten 90 Tage?

Dann ist alles im grünen Bereich. Du hättest dem Checker das Flugbuch auch gar nicht zeigen müssen, da es keine Verpflichtung gibt, es überhaupt mitzuführen.

31. März 2019: Von Thomas R. an Tobias Schnell Bewertung: +1.00 [1]

Ja, der feine Unterschied zwischen "shall always be carried by the pilot" und "shall without undue delay present his/her flight time record for inspection upon request..." (FCL.045)

Die Diskussion, ob das Flugbuch laut EASA-Regularien mitgeführt werden muss, gibt es ja immer wieder mal. Schön, dass das noch jemand so sieht wie ich ;-).

31. März 2019: Von  an Tobias Schnell

Jup kann ich ja über das Bordbuch des Fliegers nachweisen.

Hatte nicht daran gedacht deshalb war ich mir keiner Schuld bewusst und hab es ihm gezeigt

31. März 2019: Von Mich.ael Brün.ing an  Bewertung: +2.67 [4]

Hatte kürzlich ebenfalls mein Flugbuch bei einer Kontrolle nicht dabei. Part FCL verlangt es aus meiner Sicht nicht.

Leider ist EASA-Recht aber nicht das einzig relevante. Für deutsche Lizenzen gelten nach wie vor auch zusätzlich noch deutsche Gesetze, wenn sie den EASA-Regularien nicht widersprechen. Die LuftPersV regelt ergänzend, dass auch das Flugbuch mitzuführen ist. Das wurde mir auf Nachfrage beim LBA auch bestätigt.

31. März 2019: Von Tobias Schnell an Mich.ael Brün.ing Bewertung: +1.00 [1]

Die LuftPersV regelt ergänzend, dass auch das Flugbuch mitzuführen ist

Das tut sie aber nur für Erlaubnisse, die nicht nach Part-FCL ausgestellt sind. Siehe §8 und §120, zu finden hier:

https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersv/__8.html

https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersv/__120.html

§ 8 sagt, dass zur Lizenz zusätzlich Ausweis und Medical mitgeführt werden müssen.

§ 120 (der das Mitführen des Flugbuchs fordert) bezieht sich nur auf Flugingenieure, Flugtechniker auf Hubschraubern und Luftsportgeräteführer.

Oder wo liest Du in der LuftPersV eine entsprechende Verpflichtung?

31. März 2019: Von Mich.ael Brün.ing an Tobias Schnell

Und woraus liest Du, dass eine vom LBA oder Luftamt ausgestellte Lizenz nur eine sein kann, die nicht nach Part FCL erteilt wurde?

31. März 2019: Von Tobias Schnell an Mich.ael Brün.ing Bewertung: +2.00 [2]

Und woraus liest Du, dass eine vom LBA oder Luftamt ausgestellte Lizenz nur eine sein kann, die nicht nach Part FCL erteilt wurde?

Verstehe leider die Frage nicht, Michael. §120 sagt folgendes:

(1) Erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 2 bis 4 hat ein Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch zu führen [...]. Das Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet zwei Jahre aufzubewahren und während der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen

Und "erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 2 bis 4" sind:

2. Flugingenieure,
3. Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,
4. Luftsportgeräteführer

Vielleicht übersehe ich auch etwas, aber ich finde ansonsten in der LuftPersV keinen Hinweis darauf, dass ein Flugbuch mitzuführen ist.

31. März 2019: Von Mich.ael Brün.ing an Tobias Schnell

Du hast Recht, dass sich Para 120 nur auf Para 1 Nr. 2 bis 4 bezieht, was die Luftfahrer ausschließen würde.

Dann muss ich nochmal mit dem LBA schreiben...

P.S. Das Paragraphen-Zeichen scheint es nicht auf Android zu geben.

31. März 2019: Von Sven Walter an Mich.ael Brün.ing Bewertung: +2.00 [2]

Wenn du dir mal die Anzahl von Vertragsverletzungsverfahren anschaust, die die BRD verliert, liegt das nicht nur an unserer Föderalstruktur. Da haben schlicht eine Reihe von höheren Referenten und Knallchargen das Einführungswerk "Europarecht" jahrzehntelang ignoriert. Peinlich und teuer. Und überflüssig wie ein Kropf. Wenn was hochgezont wurde, ist die Kompetenz-Kompetenz weg :-). Eine Verwaltungskatastrophe...

Da bleibt quasi nie Platz für ergänzende Auslegung, da es keine Regelungslücken in Gesetzeswerken gibt, die 193 S. (Ur-PDF von EASA FCL) und 550 Seiten (AMC) gibt.

Schülermeldungen? Verstoß gegen die Datensparsamkeit. Flugbücher? Gelten nicht mehr für die üblichen Lizenzierten. Der Mensch ist halt ein Gewohnheitstier. Der Rampchecker wurde nicht vernünftig aufgeklärt.

31. März 2019: Von Christof Edel an 

Zur Frage:

Wenn die Behörde sich entscheidet, ein Bussgeldverfahren einzuleiten, kommt es darauf an, was man Dir zur Last legt.

Wenn es sich um den Versuch des Fliegens mit Passagieren mit merh als 90 Tagen seit der drittletzten Landung handelt, kannst Du einfach nachweisen, daß Du diesen Versuch nicht begangen hast, da Du ja tatsächlich diese Landungen hattest.

Allerdings könnte Dir dann jemand ans Bein binden, daß Du das Fligbuch nicht Zeitnah genug geführt hast (AMC1 zu FCL.050). Ob und inwieweit dann dieses idiotische AMC wortwörtlich gilt weiss keiner, und es hângt wohl von der Höhe des Bußgeldes ab, ob es sich lohnt sich zu streiten.

In diesem Fall wäre es also besser gewesen, das Flugbuch (vorgeblich oder tatsächlich) nicht dabei zu haben.

1. April 2019: Von RotorHead an Christof Edel

Eine versuchte Ordnungswidrigkeit dürfte wohl kaum verfolgt werden können. Auch bei Straftaten, die keine Verbrechen sind, muss die Strafe ausdrücklich für den Versuch angedroht werden, damit ein Versuch verfolgt werden kann.

Wer mit Passagieren fliegt, braucht drei Landungen in den letzten 90 Tagen. Dafür reicht die Durchführung der Landungen. Dass man diese Landungen bereits geloggt haben muss, steht nicht in der Vorschrift.

1. April 2019: Von  an Tobias Schnell Bewertung: +2.00 [2]

Du hättest dem Checker das Flugbuch auch gar nicht zeigen müssen, da es keine Verpflichtung gibt, es überhaupt mitzuführen.

Man kann ja wenn man sonst nichts zu tun hat gerne streiten, ob das Flugbuch mitzuführen, am Flugplatz vorzuhalten, im Auto auf dem Parkplatz oder zu Hause sein darf. Was aber sonnenklar ist: Wenn man es dabei hat, dann muss man es auch zeigen. Ein mitgeführtes Flugbuch nicht zu zeigen ist nämlich so „undue delay“ wie es nur sein kann.

Ansonsten ist der Türmer auch nicht übereifrig, sondern hat einfach seinen Job gemacht. Dass er eine bestimmte Anzahl von solchen Checks durchführen muss, hat er sich nicht ausgedacht. Das Schlimmste was dem OP jetzt drohen kann ist ein Bussgeld wegen nicht ordnungsgemäßem Führen des Flugbuchs. Da geht es aber nur um ein paar Euro.

1. April 2019: Von Chris B. K. an 

Hatte vergessen die letzten 2 Flüge einzutragen.
Und somit waren es 93 Tage ohne Flug laut Flugbuch.

Er schlug mir vor 3 Platzrunden zu machen und dann könne ich den Pax mitnehmen.

Bevor wir uns hier wieder die ganzen regulatorischen Ergüsse um die Ohren hauen:

Wenn Du vergessen hast zwei Flüge einzutragen innerhalb der letzten 90 Tage, brauchen wir uns über den Umstand "nicht eingetragen" oder "gar nicht gemacht" keine Sorgen zu machen. Denn dann fehlt immer noch mindestens ein Flug, um den Pax mitnehmen zu dürfen. Man braucht ja drei Flüge. Damit wärst du so oder so nicht berechtigt den Pax mitzunehmen.

Deine Aussage ließt sich für mich so, daß du 93 Tage gar nicht geflogen bist.

Oder meintest Du, daß so der drittletzte Flug 93 Tage zurückliegt? Denn nur dann kämen wir überhaupt zu der Frage, ob das Nichtmitführen des Buchs bzw. vergessene Eintragen überhaupt relevant wird. Und das auch nur, wenn zumindest der letzte Flug in den 90 Tagen liegt. Zusammen mit den beiden nicht eingetragenen Flügen wäre die Pax-Berechtigung dann noch aktiv.

1. April 2019: Von  an Chris B. K.

Es geht in der Vorschrift um 3 Starts/Landungen und nicht um 3 Flüge. Auch ein Flug mit 3 2 Touch and Goes erfüllt die 90 Tage Regelung...

edit: 2 reichen natürlich, wenn man den ersten Start und die letzte Landung auch als PIC gemacht hat...

1. April 2019: Von Chris B. K. an  Bewertung: +1.00 [1]

Auch ein Flug mit 3 Touch and Goes

Ok, dann reden wir vom Gleichen. Das wären für mich nämlich drei bzw. ganz genau genommen sogar vier Flüge.

1. April 2019: Von Chris B. K. an Chris B. K.

Und falls wir doch davon reden, daß die Flüge nicht reichen, dürfte es eine Ordnungswidrigkeit sein.

Nach §134 LuftPersV i.V.m. §84a LuftPersV, §58 (1) Nr. 10 LuftVG und §58 (2) LuftVG kann das Fliegen mit Passagieren ohne Berechtigung mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden - Übrigens die höchste Geldbußenkategorie des §58 (2) LuftVG.

1. April 2019: Von Lutz D. an Chris B. K. Bewertung: +15.00 [15]

Chris, es gibt doch bestimmt etwas in Deinem Leben, wovon Du Ahnung hast. Vielleicht postest Du einfach zu diesem Thema?

Hilfsweise liest Du erstmal, was andere schon dreimal geschrieben haben.

Weder ist er mit den Paxen geflogen noch war er nach eigenem Bekunden faktisch außerhalb der 90 Tage.

1. April 2019: Von Sven Walter an Chris B. K. Bewertung: +1.00 [1]

Es gibt keine versuchte OWi (Antwort an den letzten), nur vollendete.

1. April 2019: Von reiner jäger an Sven Walter

@Waldemar natürlich

Der Mann hat doch kooperativ aufgezeigt wie man die Sache elegant regeln könnte. Glaubt jemand im Ernst, daß da noch was nachkommt?

Höchstens natürlich jetzt, wo Zeit und Ort publik sind.

Ausserdem haben die Leutchen ja nur im Flieger gesessen um ihn sich mal anzuschauen. Du hättest natürlich vor dem Start beim obligatorischen Blick ins Flugbuch sofort gemerkt daß Du die nicht mitnehmen darfst und sie aussteigen lassen. Oder?

1. April 2019: Von Sven Walter an reiner jäger Bewertung: +1.00 [1]

Falls hier ein Missverständnis vorliegt, im deutschen Recht gibt es keine versuchten Ordnungswidrigkeiten. Jetzt deutlicher?

1. April 2019: Von  an Sven Walter

... im deutschen Recht gibt es keine versuchten Ordnungswidrigkeiten. Jetzt deutlicher?

Deutlich schon, aber natürlich Blödsinn! Natürlich kennt das deutsche Recht auch Ordnungswidrigkeiten, bei denen der Versuch starfbar ist. Z.B. §115 OWiG.

Das Fliegen mit Pax ohne die 90 Tage Regelung zu erfüllen gehört nur nicht dazu - deswegen ist in diesem Fall (wie bei den meisten aber eben nicht allen anderen Ordnungswidrigkeiten auch) der Versuch nicht ahndbar.

1. April 2019: Von Achim H. an  Bewertung: +6.00 [6]

Was aber sonnenklar ist: Wenn man es dabei hat, dann muss man es auch zeigen. Ein mitgeführtes Flugbuch nicht zu zeigen ist nämlich so „undue delay“ wie es nur sein kann.

Schon selten dämlich. Dann habe ich eben vergessen, dass ich es dabei habe. Ich wette Florian, Du saßt in der Schule immer in der ersten Reihe und hast Dir von der Lehrerin die freiwilligen Zusatz-Hausaufgaben abzeichnen lassen.

Ich persönlich führe das Flugbuch niemals mit, nur meine Online-Version, die immer aktuell ist. Der 5kg-Jeppesen-Hoschi passt sowieso nirgends rein.

1. April 2019: Von  an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]

Nicht zu vergessen meine Deutschlandweit einmalige Sammlung von Fleiss-Sternchen!

Ich bin halt echt komisch! Deswegen finde ich gut, dass Flugleiter ihren Job machen so lange es nun mal Flugleiter braucht, damit wir irgendwo fliegenn dürfen - oft über die vertraglich Arbeitszeit hinaus oder sogar ganz ehrenamtlich.

Ich käme nie auf die Idee, aus prinzipiellen oder rechthaberischen Gründen diesen Kollegen ihren Job auch noch schwerer zu machen, indem ich sie in Grundsatzdiskussionen über meine Auslegung von irgendwelchen europäischen Vorschriften verwickle.

Alleine schon der Gedanke, diesen Kollegen - die ja auch nur kontrollieren, weil sie das müssen - den Job dadurch noch schwieriger zu machen (zumindest mehr Papierkram) in dem ich ihnen ein Flugbuch, das ich ohnehin dabei habe, nicht vorzeige, ist für mich in der Tat absurd.

Ich weiss nicht, ob es an meinem streberhaften Aussehen oder allgemein an meiner unterwürfigen und obrigkeitshörigen Art liegt: Ich habe auch noch nie erlebt, dass eine solche Dokumentenkontrolle nicht mit Worten wie "Hast Du alle Dokumente dabei und hättest evtl. Zeit - ich muss die Woche noch kontrollieren..." begonnen hätte.

In diesem Sinne ...


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