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31. März 2019: Von Mich.ael Brün.ing an Tobias Schnell

Und woraus liest Du, dass eine vom LBA oder Luftamt ausgestellte Lizenz nur eine sein kann, die nicht nach Part FCL erteilt wurde?

31. März 2019: Von Tobias Schnell an Mich.ael Brün.ing Bewertung: +2.00 [2]

Und woraus liest Du, dass eine vom LBA oder Luftamt ausgestellte Lizenz nur eine sein kann, die nicht nach Part FCL erteilt wurde?

Verstehe leider die Frage nicht, Michael. §120 sagt folgendes:

(1) Erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 2 bis 4 hat ein Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch zu führen [...]. Das Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet zwei Jahre aufzubewahren und während der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen

Und "erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 2 bis 4" sind:

2. Flugingenieure,
3. Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,
4. Luftsportgeräteführer

Vielleicht übersehe ich auch etwas, aber ich finde ansonsten in der LuftPersV keinen Hinweis darauf, dass ein Flugbuch mitzuführen ist.


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