Login: 
Passwort: 
Neuanmeldung 
Passwort vergessen



Das neue Heft erscheint am 1. Mai
Fliegen ohne Flugleiter – wir warten auf ...
Eindrücke von der AERO 2024
Notlandung: Diesmal in echt!
Kontamination von Kraftstoffsystemen
Kölner Handling-Agenten scheitern mit Klage
Unfall: Verunglücktes Änderungsmanagement
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Sortieren nach:  Datum - neue zuerst |  Datum - alte zuerst |  Bewertung

31. März 2019: Von Mich.ael Brün.ing an  Bewertung: +2.67 [4]

Hatte kürzlich ebenfalls mein Flugbuch bei einer Kontrolle nicht dabei. Part FCL verlangt es aus meiner Sicht nicht.

Leider ist EASA-Recht aber nicht das einzig relevante. Für deutsche Lizenzen gelten nach wie vor auch zusätzlich noch deutsche Gesetze, wenn sie den EASA-Regularien nicht widersprechen. Die LuftPersV regelt ergänzend, dass auch das Flugbuch mitzuführen ist. Das wurde mir auf Nachfrage beim LBA auch bestätigt.

31. März 2019: Von Tobias Schnell an Mich.ael Brün.ing Bewertung: +1.00 [1]

Die LuftPersV regelt ergänzend, dass auch das Flugbuch mitzuführen ist

Das tut sie aber nur für Erlaubnisse, die nicht nach Part-FCL ausgestellt sind. Siehe §8 und §120, zu finden hier:

https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersv/__8.html

https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersv/__120.html

§ 8 sagt, dass zur Lizenz zusätzlich Ausweis und Medical mitgeführt werden müssen.

§ 120 (der das Mitführen des Flugbuchs fordert) bezieht sich nur auf Flugingenieure, Flugtechniker auf Hubschraubern und Luftsportgeräteführer.

Oder wo liest Du in der LuftPersV eine entsprechende Verpflichtung?

31. März 2019: Von Mich.ael Brün.ing an Tobias Schnell

Und woraus liest Du, dass eine vom LBA oder Luftamt ausgestellte Lizenz nur eine sein kann, die nicht nach Part FCL erteilt wurde?

31. März 2019: Von Tobias Schnell an Mich.ael Brün.ing Bewertung: +2.00 [2]

Und woraus liest Du, dass eine vom LBA oder Luftamt ausgestellte Lizenz nur eine sein kann, die nicht nach Part FCL erteilt wurde?

Verstehe leider die Frage nicht, Michael. §120 sagt folgendes:

(1) Erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 2 bis 4 hat ein Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch zu führen [...]. Das Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet zwei Jahre aufzubewahren und während der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen

Und "erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 2 bis 4" sind:

2. Flugingenieure,
3. Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,
4. Luftsportgeräteführer

Vielleicht übersehe ich auch etwas, aber ich finde ansonsten in der LuftPersV keinen Hinweis darauf, dass ein Flugbuch mitzuführen ist.

31. März 2019: Von Mich.ael Brün.ing an Tobias Schnell

Du hast Recht, dass sich Para 120 nur auf Para 1 Nr. 2 bis 4 bezieht, was die Luftfahrer ausschließen würde.

Dann muss ich nochmal mit dem LBA schreiben...

P.S. Das Paragraphen-Zeichen scheint es nicht auf Android zu geben.

31. März 2019: Von Sven Walter an Mich.ael Brün.ing Bewertung: +2.00 [2]

Wenn du dir mal die Anzahl von Vertragsverletzungsverfahren anschaust, die die BRD verliert, liegt das nicht nur an unserer Föderalstruktur. Da haben schlicht eine Reihe von höheren Referenten und Knallchargen das Einführungswerk "Europarecht" jahrzehntelang ignoriert. Peinlich und teuer. Und überflüssig wie ein Kropf. Wenn was hochgezont wurde, ist die Kompetenz-Kompetenz weg :-). Eine Verwaltungskatastrophe...

Da bleibt quasi nie Platz für ergänzende Auslegung, da es keine Regelungslücken in Gesetzeswerken gibt, die 193 S. (Ur-PDF von EASA FCL) und 550 Seiten (AMC) gibt.

Schülermeldungen? Verstoß gegen die Datensparsamkeit. Flugbücher? Gelten nicht mehr für die üblichen Lizenzierten. Der Mensch ist halt ein Gewohnheitstier. Der Rampchecker wurde nicht vernünftig aufgeklärt.


6 Beiträge Seite 1 von 1

 

Home
Impressum
© 2004-2024 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH. Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier). Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.22.03
Zur mobilen Ansicht wechseln
Seitenanfang