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31. März 2019: Von Christof Edel an 

Zur Frage:

Wenn die Behörde sich entscheidet, ein Bussgeldverfahren einzuleiten, kommt es darauf an, was man Dir zur Last legt.

Wenn es sich um den Versuch des Fliegens mit Passagieren mit merh als 90 Tagen seit der drittletzten Landung handelt, kannst Du einfach nachweisen, daß Du diesen Versuch nicht begangen hast, da Du ja tatsächlich diese Landungen hattest.

Allerdings könnte Dir dann jemand ans Bein binden, daß Du das Fligbuch nicht Zeitnah genug geführt hast (AMC1 zu FCL.050). Ob und inwieweit dann dieses idiotische AMC wortwörtlich gilt weiss keiner, und es hângt wohl von der Höhe des Bußgeldes ab, ob es sich lohnt sich zu streiten.

In diesem Fall wäre es also besser gewesen, das Flugbuch (vorgeblich oder tatsächlich) nicht dabei zu haben.

1. April 2019: Von RotorHead an Christof Edel

Eine versuchte Ordnungswidrigkeit dürfte wohl kaum verfolgt werden können. Auch bei Straftaten, die keine Verbrechen sind, muss die Strafe ausdrücklich für den Versuch angedroht werden, damit ein Versuch verfolgt werden kann.

Wer mit Passagieren fliegt, braucht drei Landungen in den letzten 90 Tagen. Dafür reicht die Durchführung der Landungen. Dass man diese Landungen bereits geloggt haben muss, steht nicht in der Vorschrift.


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