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Luftrecht und Behörden | PPL-Erwerb vs. KBA-Auszug  
8. Oktober 2018: Von Constantin Droste zu Vischering 

Hallo,

ich habe anscheinend am WE einen Bekannten mit dem Fliegerei-Virus infiziert. Der ist jetzt drauf und dran, den PPL erwerben zu wollen. Er erwähnte dabei, dass sein KBA-Auszug nicht ganz lupenrein sei. Konkret hatte er in den vergangenen zwei Jahren zwei Fahrverbote wegen Geschwindigkeit. Einmal einen Monat und einmal zwei Monate.

Soweit ich weiss, muss ja bei der PPL-Anmeldung ein KBA-Auszug vorgelegt werden. Wäre das o.g. "Konto" dann ein No-go?

Kenne mich (glücklicherweise) in dieser Materie so gar nicht aus...

Gruss, CD

8. Oktober 2018: Von Florian S. an Constantin Droste zu Vischering

Es gibt keine feste Regel. Es geht nicht um die Fahrverbote an sich, sondern um die Frage, in wie weit diese einen Hinweis darauf geben, dass der Bewerber psychologisch nicht zum Führen eines LfZ geeignet ist. In so fern hängt das von der lizenzführenden Stelle ab, was sie durchgehen lassen und was nicht. Spätestens ab 4 Punkten wird es in der Regel kritisch.

Wie oft ist er denn geblitzt worden, um zu 2 Fahrverboten zu kommen?
Es gibt ein Urteil von vor ein paar Jahren, das besagt, dass zumindest nach 5 Geschwindigkeitsverstössen innert 4 Jahren die Anforderung eines psychologischen Gutachtens zulässig ist.

Unter der alten Punkteregelung waren bis incl. 6 Punkte im Allgemeinen unbedenklich, 7-8 Punkte eine kann-Entscheidung und ab 9 Punkten in der Regel ein Hindernis für die Lizenzerteilung. Schlimmstenfalls musste man eben etwas warten.

Update: bei Fahrverbot für 1 und für 2 Monate gibt es je 2 Punkte. Die verjähren nach 5 Jahren. Jetzt eben die Frage an die zuständigen Stellen, welche aktuellen Kriterien sie bei der Lizenzausstellung anlegen.

8. Oktober 2018: Von reiner jäger an Alexander Callidus

Es waren aber Fahrverbote. Wenn Du soundsoviel Geschwindigkeit drüber bist, bekommst Du ein Fahrverbot unabhängig von den bisherigen Punkten und natürlich noch Punkte obendrein. Mit ein bischen Glück hat er also gar nicht so viele Punkte daß es relevant wäre. Fahrverbot ist nicht gleich entzug der Fahrerlaubnis.

Diese beiden Delikte dürften maximal 4 Punkte ausmachen. Ich würde mir mal die Auskunft holen was da an Punkten ist, vielleicht ist es gar nicht so schlimm und es sind nur 3. Dann am besten Hosen runter lassen, bei der Behörde vorsprechen und einen vernünftigen Eindruck hinterlassen. Vielleicht gibts ja einen Ermessensspielraum in den vielen "Kann" Vorschriften.

8. Oktober 2018: Von Tobias Schnell an Alexander Callidus

Nach der neuen Regelung verfallen Punkte, deretwegen der Führerschein entzogen wurde, erst nach 10 Jahren.

Leider (oder zum Glück?) kann ich nichts zum Thema beitragen, aber: Ein Fahrverbot ist kein Entzug der Fahrerlaubnis.

8. Oktober 2018: Von Florian S. an reiner jäger

Diese beiden Delikte dürften maximal 4 Punkte ausmachen.

Ich komme auf maximal 5 Punkte: Im ersten Jahr einmal 40 zu schnell macht 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Im zweiten Jahr einmal 30 zu schnell (1 Punkt) und innerhalb der 12 Monate noch mal 50 zu schnell (2 Punkte und einen Monat, der wegen der 12-Monats Regel auf 2 Monate erhöht wird

4 Punkte erscheinen mir als Minimum.

Ist auf jeden Fall eine Größenordnung, bei der eine Vorabklärung mit dem RP Sinn macht.

8. Oktober 2018: Von Frank Naumann an Constantin Droste zu Vischering

Das Thema wurde ja hier im Forum schon recht ausführlich behandelt.

Im §4 LuftVG steht:

(1) ...Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn ...

3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu führen oder zu bedienen, und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen...

Im §5 LuftSiZÜV steht ebenso wunderbar allgemein gehalten unter Absatz 1:

Die Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben.

Aha!

Im (mittlerweile entfallenen) §24 LuftVZO stand zumindest noch einen Hauch konkreter:

...Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Bewerber ... in der Regel nicht,...

2. die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen haben...

Zwei Fahrverbote wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen können eine Lizenzververweigerung ohne weiteres begründen, die Rechtslage ist dafür jedenfalls ausreichend dehnbar.

8. Oktober 2018: Von Flieger Max L.oitfelder an Florian S. Bewertung: +1.00 [1]

"Im ersten Jahr 40 zu schnell"

Das werden dann wohl die V2+40 von der Concorde sein :-)

8. Oktober 2018: Von Wolff E. an Flieger Max L.oitfelder

Als ich 1992/1993 den PPL machen wollte, hatte ich 7 punkte, alle wegen zu schnell, aber keine Fahrverbote. Die RP Mitarbeiterin sagte mir, eine rote Ampel wäre schlimmer als "nur" zu schnell gefahren. Aber Fahrverbote wiegen vermutlich inzwischen ähnlich schwer innerhalb so kurzer Zeit (kapiert er es nicht?) wie rote Ampel. Ich denke, dass Behörden da inzwischen recht unlocker sind. Auf jeden Fall VORHER mit dem RP sprechen und ALLE Karten offen legen (ungefragt!) .

8. Oktober 2018: Von Boris K. an Wolff E.

Hallo,

Also mein sehr guter Kupmel :)

hat mit seinen derzeit 7 Punkten (Stand August 2018) alle Geschwindigkeitsverstösse, für den Erwerb der IFR eine Anfrage bei der RP gemacht, in Form eines Schreiben, in welchem die Geschw.verst. erläutert werden.

Er hatte gute Gründe bei 100 tkm p.a. und sehr weiten Strecken, sodass es hier mit gewisser Toleranz akzeptiert worden ist und zu keinerlei Problemen geführt hat.

Es gibt keine feste Regel, den Personen auf der anderen Seite, musst du klar und verständlich deine Gründe erötern und begründen. Am besten vorher per Teleon und dann mit einem namentlichen Schreiben direkt bei der Antragstellung zum PPL.

Grüsse

8. Oktober 2018: Von Flieger Max L.oitfelder an Boris K.

Ich hatte schon vermutet, dass es zum österr. Gummiparagraphen "Verlässlichkeit" auch in anderen Ländern Pendants gibt.

8. Oktober 2018: Von Tee Jay an Constantin Droste zu Vischering

naja es gab auch so einen Fall mit 9 Monaten Führerscheinentzug hier:

https://www.wp.de/region/sauer-und-siegerland/verkehrssuender-nicht-als-pilot-geeignet-siegener-klagt-id12115253.html

wie bei allen Gummiparagrafen endete alles im Vergleich... ob man vom einen auf das andere schliessen kann und das alles toll findet oder nicht, das steht auf einem anderen Blatt...

8. Oktober 2018: Von Florian S. an Tee Jay

Naja, man muss hier ein paar Dinge auseinander halten:

  • Die Verbindung zwischen Verkehrsvergehen und ZÜP ist konstruiert. Einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister musste man schon lange vor der ZÜP einreichen
  • Es ist alles andere als absurd, bei jemanden der sich im Strassenverkehr wiederholt und gravierend nicht an die Regeln gehalten hat, zumindest die Frage zu stellen, ob er sich im Luftverkehr nun plötzlich daran halten wird.
  • Es ist aber absurd, eine solche Abwägung rein nach Papierlage vornehmen zu wollen. Das kann entweder der betroffene Sachbearbeiter durch persönlichen Eindruck oder ein psychologischer Gutachter.

In so fern geht es hier eigentlich auch um zwei Fragen: Ab welcher Menge/Intensität von Verkehrsverstößen kann die Behörde ein psychologisches Gutachten fordern und unter welchen Voraussetzungen wird dies negativ ausfallen.

Zur ersten Frage gibt es wie gesagt ein (OLG-)Urteil, dass zumindest bei 5 Geschwindigkeits- und einem Rotlichverstoss in 4 Jahren die Anforderung eines Gutachtens bestätigt.


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