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8. Oktober 2018: Von Florian S. an Tee Jay

Naja, man muss hier ein paar Dinge auseinander halten:

  • Die Verbindung zwischen Verkehrsvergehen und ZÜP ist konstruiert. Einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister musste man schon lange vor der ZÜP einreichen
  • Es ist alles andere als absurd, bei jemanden der sich im Strassenverkehr wiederholt und gravierend nicht an die Regeln gehalten hat, zumindest die Frage zu stellen, ob er sich im Luftverkehr nun plötzlich daran halten wird.
  • Es ist aber absurd, eine solche Abwägung rein nach Papierlage vornehmen zu wollen. Das kann entweder der betroffene Sachbearbeiter durch persönlichen Eindruck oder ein psychologischer Gutachter.

In so fern geht es hier eigentlich auch um zwei Fragen: Ab welcher Menge/Intensität von Verkehrsverstößen kann die Behörde ein psychologisches Gutachten fordern und unter welchen Voraussetzungen wird dies negativ ausfallen.

Zur ersten Frage gibt es wie gesagt ein (OLG-)Urteil, dass zumindest bei 5 Geschwindigkeits- und einem Rotlichverstoss in 4 Jahren die Anforderung eines Gutachtens bestätigt.


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