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8. Oktober 2018: Von Frank Naumann an Constantin Droste zu Vischering

Das Thema wurde ja hier im Forum schon recht ausführlich behandelt.

Im §4 LuftVG steht:

(1) ...Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn ...

3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu führen oder zu bedienen, und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen...

Im §5 LuftSiZÜV steht ebenso wunderbar allgemein gehalten unter Absatz 1:

Die Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben.

Aha!

Im (mittlerweile entfallenen) §24 LuftVZO stand zumindest noch einen Hauch konkreter:

...Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Bewerber ... in der Regel nicht,...

2. die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen haben...

Zwei Fahrverbote wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen können eine Lizenzververweigerung ohne weiteres begründen, die Rechtslage ist dafür jedenfalls ausreichend dehnbar.


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