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Hallo Aeronauten,
kennt jemand eine Möglichkeit ein PH-registriertes Experimental von einem in Deutschland seinen ständigen Wohnsitz habenden Deutschen dennoch lagal fliegen zu können?
Vielen Dank im Voraus
Jürgen
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in deutschland fliegen oder im herkunftsland??? wenn Sie das in Deutschland tun wollen empfehle ich ihnen Kontakt mit der OUV aufzunehmen,die sind ja die Fachleute was Experimental angeht..wenn sie den Flieger im Herkunftsland fliegen wollen,müssten Sie sich ggf. mit dem dort Herschenden Luftrecht auseinander setzen.Experimetal heißt ja meist auch "beschränkte sonderklasse"entsprechend der Regularien des Landes in dem es zugelassen ist... und die können sich von den Bestimmungen hier schon sehr unterscheiden.
Aber ganz grob denk ich sollte "WENN Sie das in PH Fliegen wollen eine anerkennung ihres deutschen??ICAO bzw FCL Scheines genügen" und in Deutschland brauchen Sie höchst warscheinlich die Genehmigung des LBA in zusammenhang mit einer Unbedenklichkeits bescheinigung durch einen Prüfer Kl1 bzw CAT C
Aber das ist nur meine Vermutung..genaueres kann ihnen sicher Herr Düsing vom LBA sagen (Referat technik)
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Hallo Herr Scheuerlein,
danke für die schnelle Antwort. Ich möchte das Flugzeug in Deutschland betreiben. Laut OUV ist es unmöglich ein ausländisches Experimental in Deutschland zu registrieren. Dank Ihres Hinweises habe ich mich an das LBA und die niederländische Selbstbauvereinigung NVAV geschrieben. Mal sehen, was draus wird.
Gruss Jürgen
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nun in der regel hat die ouv damit recht,zumindest Us selbstbauten sind nicht "einbürgerungs fähig".Allerdings kann ich mir vorstellen das im zuge der Europäisierung ggf doch möglichkeiten bestehen.(vieleicht ist es ja möglich das Teil nach EASA richtlinien zuzulassen bzw entsprechende Nachweise zu erbringen...Teilen Sie uns bitte mit was die Behörde dazu sagt...
Mfg: marco Scheuerlein
Ps. Was ist das denn für ein Gerät wenn man fragen darf??
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Herr Scheuerlein, Sie werden immer kreativer.
Der OUV hat nicht "in der Regel damit recht" (man verzeihe den Doppelsinn, im Präsidium sind jedoch nicht alles Männer), der OUV hat immer recht. Bei den Experimentals handelt es sich um Annex II-Flugzeuge (Annex II der EU-Regulationen 1592 aus 2002, d.h. bei der Gründung der EASA), und die sind per Definitionem ausschließlich in nationaler Zuständigkeit. Jede Erwähnung des Kürzels EASA im Zusammenhang mit Annex II ist nur heiße Luft.
Das heißt zwar nicht, dass dies auf ewige Zeiten so bleiben muss, aber ich denke, die EU und die EASA haben im Moment Dringenderes. Herr Buschmann wird sich also wohl zuerst in den Niederlanden umtun müssen (NL-Umschreibung des Flugzeuges auf ihn, Umschreibung seiner Lizenz), und von dieser Position aus kann er dann mit den deutschen Behörden (wie auch denen in jedem beliebigen andern Land, das er anfliegen möchte) eine entsprechende Ein- oder Überfluggenehmigung auskaspern. Die wird in der Regel für ein Jahr erteilt, also Jahr für Jahr derselbe Türk, und für jedes gewünschte Land extra, wenn man außerhalbder Niederlande ein paar Runden drehen will. Ob dann das Flugzeug noch Spaß macht, muss der Besitzer entscheiden. Es sei denn, die Niederlande haben mit dem gewünschten Land ein Sonderabkommen, dann kann es für einige Länder u.U. einfacher sein. Aber man stelle sich vor: Der unter Annex-II fliegende Holländer fällt auf einen deutschen Rübenacker und verletzt da eine deutsche Karotte. Kann das LBA oder das Bundes-Verkehrsministerium dafür die Verantwortung übernehmen? Oder sind die Rübenäcker aus lebensmittelrechtlichen oder agrarpolitischen Gründen gar Ländersache?
Der Vorteil der Niederlande: Ab 500 ft above MSL ist man im ganzen Land hindernisfrei. Aufpassen: Wohnanhänger an Flugzeugen sind in D nicht zugelassen, also das entsprechende Feld nicht ankreuzen. Wobei ich vom Kauf eines von wem anderen zusammengebastelten Selbstbaufliegers eher abraten würde, es sei denn, man ist mit dem Erbauer verwandt oder verschwägert (allerdings in diesen Fällen manchmal grad extra nicht).
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stimmt...die becks und heinicken sind auch kleiner als die paulanerhalbeliterbierflasche....und maulwurfshügel??? gibts da eine EU-regelung???
grüße von der ährshau in KANN (kannes wieder nicht richtig schreiben: CANNES mandeljöh)
mfg ingo fuhrmeister
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Oder einfach auf N-Reg, in einen Trust rein und die Sache ist erledigt und dann munter IFR fliegen, denn das dürfen meines Wissens Experimentals mit D-Zulassung nicht...
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lieber herr sutter,
wenn sie eine europaweit gültige lizenz,innerhalb europas national umschreiben wollen halte ich das eher für "Kreativ"....und ich bleibe dabei die OUV hat in der Regel recht..mit einer aussage IMMER bin ich da IMMER Sparsam.und Annex 2 und Easa passen sehr wohl zusammen.Denn genau die EASA ist es welche Flugzeuge unter ihre fittiche nimmt oder auf den Annex schiebt (bestes Beispiel Piper bis Baureihe Pa23)
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Ich weiß nicht, wie Sie die EASA sehen. In Annex II zu ... ist genau definiert, welche Flugzeuge darunter fallen, die EASA kann, darf und muss da nichts schieben. Diese dort aufgeführten Flieger fallen automatisch ausschließlich unter nationale Kompetenz. Dass das bei gewissen Oldtimern Konsequenzen hat, welche nicht jedem schmecken, ist kein Fehler der EASA, sondern allenfalls der Definitionen der Annex-II-kategorien. Da es da aber trotzdem keine Überschneidungen der Zuständigkeiten gibt, bleibt das mit der heißen Luft stehen. Was ist, ist nicht immer das, was sein sollte.
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Ich glaube mich zu erinnern, dass N-registrierte Experimentals gewissen Restriktionen unterliegen und nicht europaweit eingesetzt werden dürfen. Stimmt das?
Beste Grüße/WP
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Hallo Jürgen,
ich beschäftige mich bereits seit geraumer Zeit mit dieser Thematik. Das fliegen eines europäischen Experimentals mit einer europäischen Lizenz ist unproblematisch. Ist das Flugzeug in einem sog. ECAC-Land zugelassen (die Niederlande gehören auch dazu), ist auch der Betrieb in Deutschland kein Problem (Auskunft habe ich vom LBA, Frau Zitzmann bekommen). Viele Länder haben untereinander Anerkennungsabkommen (z.B. Deutschland, Großbritannien, Niederlande, Frankreich, Schweiz, skandinavische Länder). In manchen Ländern müssen Einflug-/Überfluggenehmigungen beantragt werden und in wenigen ist's ziemlich kompliziert.
Schwieriger ist das Ganze in der Tat mit N-registrierten Expermentals, die z. B. in Deutschland legal nur 180 Tage im Kalenderjahr (siehe AIP Germany) stationiert werden dürfen. Verlockend wären diese Flugzeuge hier deshalb, weil Sie legal IFR betrieben werden dürfen. Meines Wissens machen das (dauerhaftes Stationieren) trotzdem einige. Probleme gibt es da jedoch wohl manchmal mit dem Zoll. Aber das mit den N-registrierten geht ja an Ihrer Frage vorbei. Hinsichtlich europäischer Experimentals s. o.
Happy landings Roland
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Hallo,
vielen Dank für die vielen Wortmeldungen. @ Roland: Das sind js erfreuliche Auskünfte. Ich habe bisher nur die Aussage bekommen, das ich in Holland eine holländischen "Vertreter" bräuchte, der als Ansprechpartner für das holländische Luftamt fungiert. Alle anderen rechtlichen Verpflichtungen insbesondere in Deutschland sind mir weiterhin unklar. Antwort vom LBA habe ich biser noch keine. Ich bleibe dran. Gruß
Jürgen
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Hallo nochmal Jürgen,
ein paar Dinge sind mir noch eingefallen. Die Jahresnachprüfung des Experimentals muss in dem Land erfolgen, in dem es zugelassen ist oder zumindest durch einen dort "zugelassenen" Prüfer (wg. der auch nur nationalen Zulassung). Ich kenne auch Belgier, die ihre Europa in Frankreich zugelassen haben (weil es da erheblich unbürokratischer sein soll). Sie fliegen zur JNP kurz 'rüber.
Quelle für die "Allgemeinerlaubnis für Einflüge ausländischer Selbstbau-Luftfahrzeuge in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" habe ich auch für dich: AIP Germany GEN 1-17. Die Kehrseite der Allgemeinerlaubnis sind die dort genannten Beschränkungen (z. B. Tag-VFR). Die gibt's nicht bei N-registrierten Experimentals, dafür aber die Notwendigkeit der Einflugerlaubnis für maximal 180 Kalendertage im Jahr. Da haben die Regelungsgeber leider keine legale Lücke gelassen.
Da ich mich - wie gesagt - auch mit der Thematik beschäftige (wollte zu gegebener Zeit eine Europa XS wahrscheinlich in Großbritannien kaufen), würde ich mich über die "Veröffentlichung" der LBA-Auskünfte freuen. Ich musste da allerdings telefonisch nochmal bei Frau Zitzmann nachhaken.
Viel Erfolg, Roland
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Hallo Roland,
schön, dass ich jetzt jemanden gefunden habe, dem es ähnlich geht wie mir. Ich werde alles hier posten was ich erfahre. Für weiterführende und spezielle Fragen hier meine mailadresse
experimental@online.de
Lieber Gruss Jürgen
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Hallo, mir wurde vom LBA ebenfalls das Gen 1-17 "Allgemeinerlaubnis für Einflüge ausländischer Selbstbau-Luftfahrzeuge in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" zugesendet. Wie ich es allerdings anstelle von hier aus auch Eigner (Halter) zu sein, beantwortet dieses Dokument nicht. Die darin aufgeführten Nutzungsbeschränkungen würden mich nicht stören.
Gruss Jürgen
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Das wird dir das LBA auch nicht beantworten (fällt nicht in deren Zuständigkeit). Aber: wieso solltest du als Deutscher nicht Halter eines im europäischen Ausland gekauften / registrierten Flugzeugs sein können? Das ist nur bei N-registrierten Experimentals ein Problem, bei dem du einen Trust bzw. einen amerikanischen Verwandten brauchst. Beispielsweise bietet die Firma Dyn Aero französisch registrierte MCR-Experimentals (F-P...) an. Bei einem europäisch registrierten Experimental solltest du also m. E. in den meisten europäischen Staaten keine Probleme haben. Ich glaube, die britische LIGHT AIRCRAFT ASSOCIATION hat zum Thema "travelling abroad in a permit aircraft" etwas veröffentlicht. Wenn ich's finde, melde ich mich.
Roland
Hier der link: www.pilotlist.org/voyages/cnra/Travelling_abroad_in_a_Permit_Aircraft.pdf
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