In einem anderen Thread wurde ja schonmal dieses Urteil diskutiert:
https://www.lba.de/SharedDocs/Startseite_Nachrichten/DE/Aktuell/Urteil.html
Dazu gibt es nun eine weitere Entwicklung: Der Rechtsausschuss des Bundestages hat offenbar eine Übergangsfrist bis 2027 beschlossen.
Quelle: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1042188
Vielleicht nimmt sich die kommende Regierung des Themas ja nochmal an - es sind jetzt 2 Jahre Zeit, entsprechend die lokalen Kontakte zu Abgeordneten in dieser Sache zu nutzen.
Wörtlich heißt es auf der genannten Website:
Die Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betrifft die Versicherungspflicht von Lehrkräften, insbesondere in der Erwachsenenbildung und an Musikschulen. Hintergrund ist das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 und die Prüfung des Erwerbsstatus von Lehrkräften. Vorgesehen ist, dass im Falle einer Prüfung durch einen Versicherungsträger, die eine Versicherungspflicht der Lehrkraft feststellt, die Versicherungspflicht erst ab 1. Januar 2027 gilt. Voraussetzung dafür ist, dass „die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen sind“ und die betroffene Lehrkraft zustimmt. Mit der Regelung soll es laut Antrag ermöglicht werden, „für einen begrenzten Zeitraum von einer ansonsten zwingenden Nachforderung von Sozialbeiträgen abzusehen“ und „Bildungseinrichtungen und Lehrkräften ausreichend Zeit zu geben, um die notwendigen Umstellungen der Organisations- und Geschäftsmodelle vorzunehmen, damit Lehrtätigkeiten auch unter den veränderten Rahmenbedingungen weiterhin sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbständig ausgeübt werden können“.