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Das neue Heft erscheint am 30. März
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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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30. April 2009: Von M Schnell an Jürgen Buschmann
nun in der regel hat die ouv damit recht,zumindest Us selbstbauten sind nicht "einbürgerungs fähig".Allerdings kann ich mir vorstellen das im zuge der Europäisierung ggf doch möglichkeiten bestehen.(vieleicht ist es ja möglich das Teil nach EASA richtlinien zuzulassen bzw entsprechende Nachweise zu erbringen...Teilen Sie uns bitte mit was die Behörde dazu sagt...

Mfg: marco Scheuerlein

Ps. Was ist das denn für ein Gerät wenn man fragen darf??
30. April 2009: Von Max Sutter an M Schnell
Herr Scheuerlein, Sie werden immer kreativer.

Der OUV hat nicht "in der Regel damit recht" (man verzeihe den Doppelsinn, im Präsidium sind jedoch nicht alles Männer), der OUV hat immer recht. Bei den Experimentals handelt es sich um Annex II-Flugzeuge (Annex II der EU-Regulationen 1592 aus 2002, d.h. bei der Gründung der EASA), und die sind per Definitionem ausschließlich in nationaler Zuständigkeit. Jede Erwähnung des Kürzels EASA im Zusammenhang mit Annex II ist nur heiße Luft.

Das heißt zwar nicht, dass dies auf ewige Zeiten so bleiben muss, aber ich denke, die EU und die EASA haben im Moment Dringenderes. Herr Buschmann wird sich also wohl zuerst in den Niederlanden umtun müssen (NL-Umschreibung des Flugzeuges auf ihn, Umschreibung seiner Lizenz), und von dieser Position aus kann er dann mit den deutschen Behörden (wie auch denen in jedem beliebigen andern Land, das er anfliegen möchte) eine entsprechende Ein- oder Überfluggenehmigung auskaspern. Die wird in der Regel für ein Jahr erteilt, also Jahr für Jahr derselbe Türk, und für jedes gewünschte Land extra, wenn man außerhalbder Niederlande ein paar Runden drehen will. Ob dann das Flugzeug noch Spaß macht, muss der Besitzer entscheiden. Es sei denn, die Niederlande haben mit dem gewünschten Land ein Sonderabkommen, dann kann es für einige Länder u.U. einfacher sein. Aber man stelle sich vor: Der unter Annex-II fliegende Holländer fällt auf einen deutschen Rübenacker und verletzt da eine deutsche Karotte. Kann das LBA oder das Bundes-Verkehrsministerium dafür die Verantwortung übernehmen? Oder sind die Rübenäcker aus lebensmittelrechtlichen oder agrarpolitischen Gründen gar Ländersache?

Der Vorteil der Niederlande: Ab 500 ft above MSL ist man im ganzen Land hindernisfrei. Aufpassen: Wohnanhänger an Flugzeugen sind in D nicht zugelassen, also das entsprechende Feld nicht ankreuzen. Wobei ich vom Kauf eines von wem anderen zusammengebastelten Selbstbaufliegers eher abraten würde, es sei denn, man ist mit dem Erbauer verwandt oder verschwägert (allerdings in diesen Fällen manchmal grad extra nicht).
30. April 2009: Von  an Max Sutter
stimmt...die becks und heinicken sind auch kleiner als die paulanerhalbeliterbierflasche....und maulwurfshügel??? gibts da eine EU-regelung???

grüße von der ährshau in KANN
(kannes wieder nicht richtig schreiben: CANNES mandeljöh)

mfg
ingo fuhrmeister
30. April 2009: Von Florian Guthardt an Max Sutter
Oder einfach auf N-Reg, in einen Trust rein und die Sache ist erledigt und dann munter IFR fliegen, denn das dürfen meines Wissens Experimentals mit D-Zulassung nicht...
30. April 2009: Von M Schnell an Max Sutter
lieber herr sutter,

wenn sie eine europaweit gültige lizenz,innerhalb europas national umschreiben wollen halte ich das eher für "Kreativ"....und ich bleibe dabei die OUV hat in der Regel recht..mit einer aussage IMMER bin ich da IMMER Sparsam.und Annex 2 und Easa passen sehr wohl zusammen.Denn genau die EASA ist es welche Flugzeuge unter ihre fittiche nimmt oder auf den Annex schiebt (bestes Beispiel Piper bis Baureihe Pa23)
30. April 2009: Von Max Sutter an M Schnell
Ich weiß nicht, wie Sie die EASA sehen. In Annex II zu ... ist genau definiert, welche Flugzeuge darunter fallen, die EASA kann, darf und muss da nichts schieben. Diese dort aufgeführten Flieger fallen automatisch ausschließlich unter nationale Kompetenz. Dass das bei gewissen Oldtimern Konsequenzen hat, welche nicht jedem schmecken, ist kein Fehler der EASA, sondern allenfalls der Definitionen der Annex-II-kategorien. Da es da aber trotzdem keine Überschneidungen der Zuständigkeiten gibt, bleibt das mit der heißen Luft stehen. Was ist, ist nicht immer das, was sein sollte.
1. Mai 2009: Von  an Florian Guthardt
Ich glaube mich zu erinnern, dass N-registrierte Experimentals gewissen Restriktionen unterliegen und nicht europaweit eingesetzt werden dürfen. Stimmt das?

Beste Grüße/WP

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