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19. Dezember 2014: Von Lutz D. an Urs Wildermuth
Lieber Urs,

Hast Du mal die Nutzungsbedingungen von Google gelesen? Ich vermute, nein. Sonst würdest Du solche Behauptungen nicht aufstellen.

Webcams Versuch 27: wenn Du bei einer Wettercam am Flugplatz durchs Bild huscht, ist Dein Bild bloßes Beiwerk im Sinne des KunstUrhG. Wenn eine Webcam Deinen Hauseingang filmte, ist Dein Bild dies nicht. Wetterwebcams sind daher legal.

Aber den Unterschied zwischen legal und illegal, gefragt oder ungefragt, scheint ja niemanden zu interessieren.
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19. Dezember 2014: Von Urs Wildermuth an Lutz D. Bewertung: +2.00 [2]

Hallo Lutz,

>>Hast Du mal die Nutzungsbedingungen von Google gelesen?

Jup. Und habe die Wahl zu sagen, ich stimme unbeschränkt zu oder ich nutze keinen Aspekt von Google. Praktikabel? Nicht wirklich. Ohne diese Riesenfirma läuft im Netz gar nix und bei den Smartphones ist die Alternative noch um Klassen intrusiver.

>>Webcams Versuch 27: wenn Du bei einer Wettercam am Flugplatz durchs Bild huscht, ist Dein Bild bloßes Beiwerk im Sinne des KunstUrhG. Wenn eine Webcam Deinen Hauseingang filmte, ist Dein Bild dies nicht. Wetterwebcams sind daher legal

Netter Versuch. Das ist die Theorie. Praxis?

Ein Flugplatz hier hatte eine Webcam, die in Anflugrichtung, eine auf den Tarmac und eine in die Gegenrichtung. Absicht war, man kann die ganze Volte einsehen und damit die Bedingungen sehr gut einschätzen.

Nur: Es beschwerte sich jemand beim Datenschützer, dass man auf dem Tarmac Flugzeuge sieht und Regis erkennen kann, damit sei seine Privatsphäre eingeschränkt. Und dann hatte wer was dagegen, dass die eine Anflugcam auch den Zuschauerbereich drin hatte (ging aus der Position nicht anders) und damit Zuschauer identifizierbar waren, was ebenfalls zu Beschwerden führte. Resultat: Die cams gingen offline, Riesenzoff im Verein, bei den Nutzern und sonst wo, bis sie wieder aktiviert wurden, nachdem eine Beschwerde gegen die Datenschützer offenbar stattgegeben wurde.

Und andere, geh mal auf eines der bekannten Portale für Cams. Da siehst Du alles bis zu cams die ganze Freibäder, Skipisten, Restaurants und anderes abdecken. Privatsphäre? Nada. Entweder Du akzeptierst oder wählst halt nicht da hinzugehen.

Damit: FR24 tut im Endeffekt nix anderes als all die Cams, Spotterseiten und anderes auch. Ob Dein Flugzeug nun sichtbar ist auf der Webcam oder auf FR24, der Endeffekt ist der selbe: Unbefugte könnten daraus Nutzen ziehen. Oder wenn halt urplötzlich ein Airliners Net Photo eines Fliegers auftaucht der nachweist, dass Du am x.x.20xx in EDxx warst, kann das auch ein Problem für Dich sein.

(Und wo wird man sowas finden? Richtig auf Google).

Der Hauptunterschied ist wohl der: In den USA sind Portale wie FlightAware e.t.c. gesetzlich abgestützt und teils sogar aktiv unterstützt, hier ist es wie so oft eine Privatinitiative, die Erfolg hatte und damit die Erfinder jetzt ernährt. Ebenso wie viele private Luftfahrtseiten,die uns viel bieten was Staatliche Dienste nicht tun (oder halt viel Bares dafür wollen... Flightaware bietet übrigens viel mehr Informationen als FR24 (wie etwa den kompletten Flugplan), was FR24 nicht tut.

Ich schlage mal vor, wir lassen das jetzt, die gegenseitigen Gesichtspunkte sind wohl klar. Wir können auch gern mal gelegentlich bei einem Bier weiterfilosofieren :) Wenn ich mit dem Flieger komm, darfst Du mir auch gern auf FR24 zusehen damit Du weisst wann Du bestellen kannst :)

Schönes Wochenende noch

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19. Dezember 2014: Von Lutz D. an Urs Wildermuth
Ein schönes Wochenende wünsche ich Dir natürlich auch!

Hinsichtlich Smartphones/Google -> ja, da ist ein bisschen Vogel friss oder stirb angesagt, obwohl es natürlich work-arounds gibt (Apple funktioniert auch ganz gut mit 'John Askild', also fiktiven Nutzern). Der wichtigste Unterschied: Niemand zwingt Dir ein Smartphone auf, oder? Es gibt ein ganz klares Opt-in.

Hinsichtlich webcam, Versuch 28. Wie Du es drehst und wendest, Webcams unterliegen einem Gesetz und richterlicher Kontrolle. Was Ihr sagt, ist, dass das für FR24 nicht gelten soll, richtig?
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19. Dezember 2014: Von Flieger Max Loitfelder an Lutz D.
Ich bin mir relativ sicher, dass für den Empfang von ADS-B eben KEIN Flugfunkzeugnis erforderlich ist, genauso wie man für das Einschalten eines DVB-T Fernsehers oder das Surfen in einer WLAN-Umgebung eines braucht.
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19. Dezember 2014: Von Lutz D. an Flieger Max Loitfelder
Keine Ahnung. Ich glaube, dass die Datenverarbeitung bei FR24 mit dem schwedischen Recht kollidieren könnte.
@Erwin ganz so einfach ist es nicht, gemessen werden Kaufkraft, ZahlungsBEREITSCHAFT und Interesse für das Produkt.

https://blogs.faz.net/deus/2012/06/28/der-personalisierte-preis-ist-heiss-830/
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19. Dezember 2014: Von Robert Hartmann an Flieger Max Loitfelder
zur info: in österreich ist das verboten! details dazu habe ich schon geschrieben (einfach mal nachlesen, rechtsverbindliche auskunft vom fernmeldeamt)
das hat nicht nur mit der frequenz sondern auch mit der bestimmung der aussendung zu tun
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19. Dezember 2014: Von Flieger Max Loitfelder an Robert Hartmann
Ich weiss, laut Fernmeldebehörde ist ja auch die Aussendung von optischen Signalen bewilligungspflichtig, Bergnotsignal per Taschenlampe dann also nur nach vorheriger Bewilligung.

Manchmal stellt sich bei näherer Betrachtung aber dann doch nicht alles so "in Stein gemeisselt" dar wie es von diversen Beamten gern dargestellt wird. Näher möchte ich hier nicht darauf eingehen.
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20. Dezember 2014: Von Olaf Musch an Flieger Max Loitfelder Bewertung: +2.00 [2]
Ich bin mir relativ sicher, dass für den Empfang von ADS-B eben KEIN Flugfunkzeugnis erforderlich ist, genauso wie man für das Einschalten eines DVB-T Fernsehers oder das Surfen in einer WLAN-Umgebung eines braucht.
Nur, dass DVB-T und WLAN genau nichts mit dem Flugbetrieb zu tun haben und deswegen auch nicht unter die Flugfunkverordnung fallen. Dein Vergleich hinkt also doch ein wenig.
Aber es gilt für WLAN z.B. auch das Telekommunikationsgesetz.
Und selbst wenn der Empfang von ADS-B legal ist, so ist die Weitergabe und insbesondere die Veröffentlichung dieser Daten aus meiner Sicht ein Verstoß gegen das TKG. In zweiter Linie sind das dann personalisierbare Daten, für die dann auch das Datenschutzgesetz greift.
Olaf
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