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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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19. Dezember 2014: Von Flieger Max L.oitfelder an Lutz D.
Ich bin mir relativ sicher, dass für den Empfang von ADS-B eben KEIN Flugfunkzeugnis erforderlich ist, genauso wie man für das Einschalten eines DVB-T Fernsehers oder das Surfen in einer WLAN-Umgebung eines braucht.
19. Dezember 2014: Von Lutz D. an Flieger Max L.oitfelder
Keine Ahnung. Ich glaube, dass die Datenverarbeitung bei FR24 mit dem schwedischen Recht kollidieren könnte.
@Erwin ganz so einfach ist es nicht, gemessen werden Kaufkraft, ZahlungsBEREITSCHAFT und Interesse für das Produkt.

https://blogs.faz.net/deus/2012/06/28/der-personalisierte-preis-ist-heiss-830/
19. Dezember 2014: Von Robert Hartmann an Flieger Max L.oitfelder
zur info: in österreich ist das verboten! details dazu habe ich schon geschrieben (einfach mal nachlesen, rechtsverbindliche auskunft vom fernmeldeamt)
das hat nicht nur mit der frequenz sondern auch mit der bestimmung der aussendung zu tun
19. Dezember 2014: Von Flieger Max L.oitfelder an Robert Hartmann
Ich weiss, laut Fernmeldebehörde ist ja auch die Aussendung von optischen Signalen bewilligungspflichtig, Bergnotsignal per Taschenlampe dann also nur nach vorheriger Bewilligung.

Manchmal stellt sich bei näherer Betrachtung aber dann doch nicht alles so "in Stein gemeisselt" dar wie es von diversen Beamten gern dargestellt wird. Näher möchte ich hier nicht darauf eingehen.
20. Dezember 2014: Von Olaf Musch an Flieger Max L.oitfelder Bewertung: +2.00 [2]
Ich bin mir relativ sicher, dass für den Empfang von ADS-B eben KEIN Flugfunkzeugnis erforderlich ist, genauso wie man für das Einschalten eines DVB-T Fernsehers oder das Surfen in einer WLAN-Umgebung eines braucht.
Nur, dass DVB-T und WLAN genau nichts mit dem Flugbetrieb zu tun haben und deswegen auch nicht unter die Flugfunkverordnung fallen. Dein Vergleich hinkt also doch ein wenig.
Aber es gilt für WLAN z.B. auch das Telekommunikationsgesetz.
Und selbst wenn der Empfang von ADS-B legal ist, so ist die Weitergabe und insbesondere die Veröffentlichung dieser Daten aus meiner Sicht ein Verstoß gegen das TKG. In zweiter Linie sind das dann personalisierbare Daten, für die dann auch das Datenschutzgesetz greift.
Olaf

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