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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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44 Beiträge Seite 1 von 2

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20. Juni 2021: Von Jens V. an Jochen Dimpfelmoser
Klar, darf man mit der UL Lizenz kommerziell Fliegen...
https://www.fliegermagazin.de/wissen/recht-gewerbliche-rundfluege/#:~:text=Tats%C3%A4chlich%20ist%20es%20nach%20deutschem,also%20einem%20UL%2C%20legal%20durchzuf%C3%BChren.&text=Auch%20%C2%A7%2020%20LuftVG%2C%20der,unterwirft%2C%20gilt%20f%C3%BCr%20Luftsportger%C3%A4te%20nicht.
20. Juni 2021: Von Andreas KuNovemberZi an Jens V.

A nach A ist aber nicht A nach B.

20. Juni 2021: Von Manfred Soumagne an Andreas KuNovemberZi

Wenn man nochmal Bezug auf den YouTube Link in dem ersten Beitrag nimmt, sieht das das UL in Italien zugelassen ist.

Wie sind die Regeln bezüglich gewerblicher Benutzung von UL´s in Italien denn?

20. Juni 2021: Von Ol@f Bernh@rdt an Manfred Soumagne

Sollte erster Wohnsitz und Lizens in Italien haben.

20. Juni 2021: Von Daniel K. an Jens V.
Das ist eine Gretchenfrage. Aber kommerziell fliegen ist bei UL nicht verboten, aber eben auch nicht explizit erlaubt, weil nicht geregelt
20. Juni 2021: Von Hubert Eckl an Daniel K. Bewertung: +0.00 [2]

EASA FCL “‘commercial operation shall mean any operation of an aircraft, in return for remuneration or other valuable consideration, which is available to the public or, when not made available to the public, which is performed under a contract between an operator and a customer, where the latter has no control over the operator

20. Juni 2021: Von Daniel K. an Hubert Eckl Bewertung: +1.00 [1]
UL's sind aber keine Flugzeuge, sondern Luftsportgeräte und genau das ist die Lücke in der Regelung
20. Juni 2021: Von Wolfgang Lamminger an Hubert Eckl Bewertung: +1.00 [1]
Hubert, was willst Du damit sagen?

Part FCL ist für Luftsportgeräteführer nicht zutreffend…
20. Juni 2021: Von Flieger Max L.oitfelder an Daniel K.
Ich wiederhole mich, aber beispielsweise in Österreich ist der kommerzielle Betrieb mit UL sehr wohl geregelt, nicht nur für Rundflüge sondern auch von A nach B.
20. Juni 2021: Von Sven Walter an Flieger Max L.oitfelder
In Deutschland musst du dich nur an die allgemeinen Regularien halten, also Luftfahrtpersonal Verordnung und das übliche Gewerberecht. Limitierender Faktor ist halt, dass man wirklich nur Sichtflug betreiben kann und fast keine Zuladung hat. Das schränkt natürlich das Marktpotenzial gewaltig ein. Theoretisch kannst du auch einen einzelnen Fallschirmspringer damit absetzen, Rundflüge sowieso, Luftbilder auch.
20. Juni 2021: Von Michael Weyrauch an Sven Walter

Für seine Piloten verlangt er aber einen CPL mit wenigstens 1300 Flugstunden.

https://flynowe.de/bewerber/

Also braucht man bei ihm CPL mit Ultraleichtlizenz??? Ziemlich merkwürdig!

20. Juni 2021: Von Hubert Eckl an Wolfgang Lamminger

Wolfgang @ andere.. das ist doch das Absurde! Jedes Wort der Regulierung, national, international und idealerweise dient der Unfallprävention. Für UL gilt das nicht? Für UL gelten keine Wetterregeln, keine sinnvollen Prozesse und Prozeduren, weil es ja nur Sportgeräte sind. D.h. Es ist verboten Dolche auf der Straße im Gürtel zu tragen, aber ein scharfes Rasiermesser ist völlig ok? Diese Denke ist es doch, welche uns immer mehr und bürokratische Gesetze bringt. Wieso darf ich mit einer E-Klasse keine gewerblichen Flüge machen mit PPL und sehr großer Erfahrung und Ausbildung, ganz anderen payload, ein UL-Pilot braucht all diese Regeln nicht? "Berufspilot" scheint "nur" die betriebsinterne Anforderung zu sein. Es könnten aber auch völlig andere Motive für den Betrieb dieser Firma vorherrschen...

20. Juni 2021: Von Michael Söchtig an Hubert Eckl Bewertung: +3.00 [3]
Rein formal ist das logisch. Was nicht verboten ist das ist erlaubt, folgt aus Art 2 Abs. 1 GG und Art 12 GG.

Das ändert natürlich nichts daran dass Regulierung hier ohne weiteres zulässig wäre, aber solange die nicht erfolgt ist es nun mal so wie es ist.

Und ich finde es schon ein wenig fragwürdig immer gleich nach Regulierung zu rufen.

Der Umstand dass ein PPLer das nicht darf ist übrigens kein Argument dass man es auch für Uler zwingend verbieten muss. Das ist zumindest kein Gleichheitsverstoß.

Sinnvoll ist es so nicht aber m.E. hält man das aus.
21. Juni 2021: Von Sven Walter an Michael Weyrauch
Regulierung durch Versicherung? Liegt nahe.
21. Juni 2021: Von Thomas Dietrich an Manfred Soumagne

§ 99 Abs 2 LuftVZO ist da eindeutig. Es ist verboten, aber keine Behörde schert sicht drum. Es werden sogar Hubi Plätze für UL Hubis genehmigt , welche abgelaufene R-22 sind und in IT als UL zugelassen sind.

21. Juni 2021: Von Thomas Dietrich an Daniel K.

Das kann ich so nicht ganz nachvollziehen, dann wären ja alle inm Annex1 genannten Geräte nicht von der FCL betroffen

.

21. Juni 2021: Von Thomas R. an Thomas Dietrich
21. Juni 2021: Von Hubert Eckl an Michael Söchtig Bewertung: +1.00 [1]

Rein formal ist das logisch. Was nicht verboten ist das ist erlaubt, folgt aus Art 2 Abs. 1 GG und Art 12 GG.

Genau wegen dieser hirnverbrannten Logik müssen nun nach einem Jahrzehnt die obersten Gerichte entscheiden, ob die CUM-und EX-Gangster schuldig oder unschuidig sind! Sie haben uns allen einen Milliardenschaden zugefügt und logisch gestohlen, aber was sie taten war formell nicht verboten.

Wir Piloten lernen die Gesetze der Physik, der Mechanik und der Jurisprudenz um Schaden von Flugzeuginsassen und Unbeteiligten abzuwenden. All diese Gesetze gelten nicht für Flug-Zeugs, mehr oder minder willkürlich nicht dazu gezählt? Daß es mehrere Arten von Gerechtigkeit gibt, ist bekannt. Aber die Gesetze der Physik sind nun auch teilbar?

21. Juni 2021: Von Michael Söchtig an Hubert Eckl Bewertung: +6.00 [6]

Es ist das fundamentale Grundprinzip einer freiheitlichen Gesellschaft dass alles erlaubt ist, was nicht verboten ist. Andererseits ist Art 2 hinsichtlich der Einschränkungsmöglichkeiten aber auch so weitgehend, dass man fast alles regulieren kann.

Die Kernfrage ist eher, w i e man reguliert. Und da hat die Qualität der Gesetze und Verordnungen in den letzten Jahrzehnten oftmals leider nicht wirklich zugenommen.

Umso mehr man sich in Details verliert, umso mehr Schlupflöcher bleiben manchmal übrig.

21. Juni 2021: Von Hubert Eckl an Michael Söchtig Bewertung: +1.00 [1]

...und das heißt? Im Allgemeinen: Asoziales Verhalten durch egoistische Auslegung gemeinsam erarbeiteter Regeln ist eine Kernmerkmal jeglicher Zivilisatation ? Es ist nicht verboten tagsüber auf den Boulevard zu scheißen, solange es kein Gesetz gibt, welches es verbietet tagsüber auf den Boulevard zu scheißen?

21. Juni 2021: Von Tobias Schnell an Thomas Dietrich Bewertung: +1.00 [1]

dann wären ja alle inm Annex1 genannten Geräte nicht von der FCL betroffen

Das ist ja grundsätzlich auch so. Jedes Land kann für Annex-1-Flugzeuge eigene Regeln erlassen und beispielsweise auch nationale Lizenzen einführen.

Für Flugzeuge gibt es die in Deutschland aber nicht, deswegen hat man sich entschieden, bei uns FCL auch auf Annex1-Gerät anzuwenden. Siehe LuftPersV §3(2). Für Luftsportgeräte sieht es aber anders aus, da ist FCL nach deutscher Rechtslage komplett außen vor (LuftPersV §3(1) Pkt. 3.)

21. Juni 2021: Von Dominic L_________ an Hubert Eckl Bewertung: +6.00 [6]

Mir ist nicht klar, was Du jetzt hören willst. Ich denke, dem meisten Leuten (hier) ist klar, dass die beschriebene Regelung, dass alles erlaubt ist, bis es verboten ist, schon seit langem Leuten ermöglicht, den Staat und somit die anderen Mitmenschen zu übervorteilen. Das ist auch aktuell so und das wird auch in Zukunft so sein müssen. Natürlich ärgert das viele, aber was willst Du denn machen?

Was ärgert mich der Satz, wenn ich wieder zu hören bekomme: "Die (häufig AfD gemeint) sprechen wenigstens mal Probleme an!". Was für ein Unsinn. Ein Problem bemerkt zu haben, mag der erste Schritt dazu sein, es zu lösen, aber das war es dann auch schon. Als ob die Probleme der Welt nicht hinreichend bekannt wären. Aber konkrete Lösungen werden eben nicht angeboten, weil sie einfach nicht existieren - naja, bis auf "alle Ausländer rausschmeißen". Das mag ein konkreter Lösungsvorschlag sein, den ich allerdings genauso ernst nehmen würde, wie die entsprechenden Personen meinen Gegenvorschlag nehmen, doch lieber mal an der eigenen Rechtschreibschwäche zu arbeiten, um ein besserer Deutscher zu werden.

Man kann den Rechtsstaat nicht mit einem Schlag "Betrug"ssicher machen. Solange es nicht verboten ist, ist es ja kein Betrug. Man kann nur immer wieder nachbessern. Und das dauert und dauert. Und das ist gut so, denn es braucht die Zeit für's Nachdenken und Debattieren. Die Welt entwickelt sich und man wird immer hinterher hinken, weil niemand außer DIktatoren allwissend ist und schon vorher alles bestimmen kann.

21. Juni 2021: Von Wolfgang Lamminger an Thomas Dietrich Bewertung: +1.00 [1]

§ 99 Abs 2 LuftVZO ist da eindeutig. ...

Interessant! Demnach dürfte der (deutsche) Anbieter "Flynowe" das UL hier in Deutschlad gar nicht betreiben, weder privat noch kommerziell.

Kenne mich bei Luftsportgeräten zwar nicht aus, aber weder unter den Listen des DAeC noch des DULV konnte ich ein Gerätekennblatt zur "Tarragon" finden. Zu MTOW und Leergewicht findet sich auf der Webseite des Anbieters aus Litauen: nichts!

Insofern blieb die Aussicht auf eine Zulassung gemäß diesem Artikel hier, wohl eher Wunsch als Realität.

Auch wenn die Kapazität eines UL hinsichtlich "Commercial Air Transport - CAT" eher sehr begrenzt ist, ist es tatsächlich eine nicht nachvollziehbare Tatsache, dass der Bereich vollkommen ungeregelt ist.

Gerade in Anbetracht der vielen Regulierungen, denen ein Luftfahrunternehmen für CAT mit AOC unterliegt.

Der Nutzer des Angebots (beispielsweise https://flynowe.de) kann überhaupt nicht erkennen, worin die Unterschiede zu einem genehmigten Anbieter bestehen und dass er sich hier - gerade zB. bei IMC-Wetterlagen etc. - in ein erhebliches Risiko begibt.

(Ich erinnere dabei an den Fall eines Fluges mit UL vom Ruhrgebiet nach Bayern, wo ein Passagier unbedingt hin musste und wetterbdingt so tief geflogen wurde, dass im Sauerland an der A45 eine Hochspannungsleitung gekappt wurde...)

21. Juni 2021: Von Conny Sibylla Restle an Thomas Dietrich Bewertung: +6.00 [6]

Klar, Tom,

das ist wirklich eindeutig. Aber in der Zwischenzeit wird bei (zugegebenermaßen) wenigen deutschen UL-Flugschulen mit I-registrierten ULs geschult und sogar Kunstflug betrieben. Manche UL-Fluglehrer besitzen nicht einmal das BZF. All dies ist eigentlich nicht zulässig, wird aber leider praktiziert - und nicht geahndet. Ich will hier kein UL-Bashing betreiben, weil ich selbst neben Echo- begeisterte UL-Pilotin bin. Aber bald platzt mir bei dem ganzen Durcheinander die Hutschnur. Meines Wissens nach dürfen I-registrierte ULs nur von Piloten mit italienischer UL-Lizenz und Wohnsitz in Italien geflogen werden. Oder liege ich da falsch?

Happy landings,
Conny

21. Juni 2021: Von Thomas Dietrich an Conny Sibylla Restle Bewertung: +2.00 [2]

Stimmt. Dem ist nichts hinzuzufügen.


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