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Luftrecht und Behörden | Verlängerung SEP (land) und/oder SEP (sea)  
26. September 2019: Von Christian Weidner 

Ich habe eine Frage zu den Voraussetzungen, welche vorliegen müssen, damit ein FI / CRI eine noch gültige SEP Klassenberechtigung verlängern darf.

Ist die Reihenfolge dabei irgendwo vorgegeben?

Kann ich den Auffrischungsflug mit jemandem machen, der die 12 Starts und 12 Stunden in der Klasse noch nicht erfüllt und dann irgendwann später, wenn er genug geflogen ist, die Berechtigung per Handeintrag verlängern?

Ein Beispiel, wo das vorkommen könnte: Jemand möchte im Frühjahr zu Saisonbeginn mit einem Lehrberechtigten trainieren, da er im Jahr vorher nicht geflogen ist. Dieser Flug wird als Auffrischungsflug durchgeführt mit den entsprechenden Übungen und Dokumentationen. Die Klassenberechtigung läuft aber erst im Herbst ab. Der Applikant fliegt im Sommer seine 12 Stunden und kommt dann vor Ablauf der Gültigkeit wieder und bekommt nach Prüfung des Flugbuches seinen Handeintrag. Würde das gehen?

Und muss derjenige Lehrberechtigte, der die Klassenberechtigung verlängert, der selbe sein, der den Auffrischungsflug durchgeführt hat? Oder könnte ich auch die Dokumentation eines Kollegen (der im Frühjahr mit dem Applikanten den Auffrischungsflug geflogen ist) als Grundlage für die Verlängerung am Saisonende hernehmen?

Vielen Dank für sachdienliche Hinweise!

26. September 2019: Von Carmine B. an Christian Weidner

Hallo Christian,

also meines Erachtens kein Problem.

1.1.1 Klassenberechtigungen für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeu- ge mit einem Piloten (SEP land) und Reisemotorsegler (TMG) zur PPL (A)

Diese Klassenberechtigungen sind für zwei Jahre gültig. Der Gültigkeitszeitraum beginnt mit der Ausstellung oder – bei Verlängerung innerhalb des vorhergehenden Gültigkeitszeitraums – mit dessen Ende.

Damit sollte als erstes einmal klar sein, dass durch eine vorzeitige Verlängerung vor Ablauf kein Nachteil entsteht. Jetzt zu den Zeiträumen:

innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung

  • - 12 Stunden auf einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen oder Reise-

    motorseglern durchführen, darin enthalten:

  • - 6 Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer (Pilot in Command)

  • - 12 Starts und 12 Landungen

  • - Ein Übungsflug von mindestens 1 Stunde Dauer mit einem FI(A) oder CRI(A)

    ablegen. Dieser Flug kann durch jede andere Befähigungsüberprüfung oder praktische Prüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigung ersetzt werden.

    D.h., Du kannst den Übungsflug zu Beginn des 12 Monatszeitraumes machen und die restlichen Bedingungen können theoretisch durch 12 Flugstunden mit 12 Starts und Landungen am Tag vor Ablauf der Klassenberechtigung gemacht werden. Wenn alle Bedingungen vorliegen (Übungsflug und Starts bzw Stunden) kann die Verlängerung durchgeführt werden. Den Handeintrag kannst Du logischerweise dann nicht im Rahmen Deines Auffrischungsfluges machen, sondern erst eine Person, die sich vom Vorliegen aller Bedingungen überzeugt hat.

Soweit zu den Formalien. Allerdings spricht ja für die/den Betreffenden sicher nichts gegen einen weiteren Flug nach Vorliegen der Stunden. Ich verstehe immer nicht so richtig, warum Flüge mit anderen Piloten, die im Zweifel die eigenen Fähigkeiten allein schon durch einen anderen Blickwinkel verbessern, so selten genutzt werden und man immer mit den Mindestanforderungen rechnen möchte. Vielleicht interpretiere ich auch die Frage falsch.

Gruß,
Carmine

26. September 2019: Von Alfred Obermaier an Christian Weidner

Servus Christian, genauso isses wie von Dir beschrieben.

Letzte 12 Monate vor Ablauf der Lizenz zB 30.09.2019, wäre also der 01.10.2018.

Auffrischungsschulung (mit FI/CRI) kann also im Oktober 2018 stattgefunden haben. Spätestens im September 2019 sollte also ein FI/CRI das Vorliegen der Bedingungen für die Lizenz Verlängerung bestätigen und auf der Rückseite das neue Ablaufdatum, hier 30.09.2021, eintragen. Dieser FI/CRI schreibt dann den Bericht an die zuständige (Lizenz führende) Behörde.

Alternativ wäre bei Nicht Vorliegen der Bedingungen für die Verlängerung ein Flug mit FE/CRE möglich. Dieser Flug würde die fehlenden Bedingungen ersetzen und muss VOR Lizenz Ablauf erfolgen.

Noch Fragen ?

26. September 2019: Von Christian Weidner an Alfred Obermaier

ja eine hab ich da noch und zwar zu der NfL, die FI / CRI zu Handeinträgen auf deutschen Lizenzen ermächtigt:

Darf das auch ein FI / CRI mit einer ausländischen EASA Lizenz? Gibt es da was zu beachten?

26. September 2019: Von Alfred Obermaier an Christian Weidner

Christian, die Lizenz führende Stelle entscheidet ob der ausländische FI die Lizenz verlängern darf, die Auffrischungsschulung darf er sicher durchführen und im Flugbuch eintragen. Zu dieser Thematik gibt’s auch Ausführungen die ich momentan nicht verfügbar habe, zB darf kein Ausländer keinen Eintrag in eine UK Lizenz vornehmen.

Mit anderen Worten, die Lizenz führende Stelle befragen wenn ein ausländischer FI/CRI einen Handeintrag auf der Rückseite der Lizenz vornehmen möchte.

26. September 2019: Von Tobias Schnell an Christian Weidner

Darf das auch ein FI / CRI mit einer ausländischen EASA Lizenz?

Klar, warum nicht? Die NfL macht nur Einschränkungen bezüglich der Lizenz des Trainees, nicht des FI‘s.

26. September 2019: Von Tobias Schnell an Alfred Obermaier

Christian, die Lizenz führende Stelle entscheidet ob der ausländische FI die Lizenz verlängern darf

Ich hatte verstanden, dass ein CR in einer deutschen Lizenz von einem nicht deutsch lizensierten FI verlängert werden soll. Und das ist möglich, siehe NfL I 1-521-15

Dieser FI/CRI schreibt dann den Bericht an die zuständige (Lizenz führende) Behörde

Das muss tatsächlich derselbe FI machen, der auch den Schulungsflug durchgeführt hat.

26. September 2019: Von Christian Weidner an Tobias Schnell

ja genau. FI aus dem EASA Ausland, Lizenzinhaber mit deutscher Lizenz.

26. September 2019: Von Tobias Schnell an Christian Weidner

ja genau. FI aus dem EASA Ausland, Lizenzinhaber mit deutscher Lizenz

All green. Aber wie gesagt, genau der muss auch den Schulungsflug machen.

27. September 2019: Von Alfred Obermaier an Tobias Schnell

Richtig Tobias, sehe ich auch so bei deutscher EASA Lizenz durch ausländischen EASA FI.

https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/EN/NfL/NfL_L/NfL_1_521_15.pdf;jsessionid=85914C8451C2F9C5B44B5F976DEA2F48.live21302?__blob=publicationFile&v=1

Umgekehrt, und daran dachte ich, darf ein deutscher EASA FI nur mit Zustimmung der ausländischen Lizenz führenden Stelle den Handeintrag auf der Lizenz mit einer Verlängerung vornehmen. Alternativ, den FI/CRI Bericht an die zuständige Behörde senden und diese erstellt eine neue Lizenz.

27. September 2019: Von Willi Fundermann an Alfred Obermaier

"Zu dieser Thematik gibt’s auch Ausführungen die ich momentan nicht verfügbar habe, zB darf kein Ausländer keinen Eintrag in eine UK Lizenz vornehmen."

Das stimmt zumindest für Prüfer nicht. Als deutscher Prüfer darf ich interessanterweise in eine UK Lizenz nicht nur eine Verlängerung eintragen, sondern sogar eine Erneuerung, was ich in eine deutsche Lizenz nicht (mehr) darf! Voraussetzung ist lediglich, dass die Befähigungsüberprüfung rechtzeitig vorher bei der CAA angemeldet wurde. Fundstelle ist hier (auf dieser Seite "Examiner Differences Document" aufrufen):

https://www.easa.europa.eu/easa-and-you/aircrew-and-medical#group-easa-related-content

27. September 2019: Von Norbert S. an Willi Fundermann

Hast Du den Link mit Hilfe des "Kettensymbols" (insert/edit link) im Menubalken eingegeben? Das sollte funktionieren.

27. September 2019: Von Willi Fundermann an Norbert S.

Besten Dank für den Tipp! Jetzt funktionierts.


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