Hallo Christian,
also meines Erachtens kein Problem.
1.1.1 Klassenberechtigungen für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeu- ge mit einem Piloten (SEP land) und Reisemotorsegler (TMG) zur PPL (A)
Diese Klassenberechtigungen sind für zwei Jahre gültig. Der Gültigkeitszeitraum beginnt mit der Ausstellung oder – bei Verlängerung innerhalb des vorhergehenden Gültigkeitszeitraums – mit dessen Ende.
Damit sollte als erstes einmal klar sein, dass durch eine vorzeitige Verlängerung vor Ablauf kein Nachteil entsteht. Jetzt zu den Zeiträumen:
innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung
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- 12 Stunden auf einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen oder Reise-
motorseglern durchführen, darin enthalten:
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- 6 Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer (Pilot in Command)
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- 12 Starts und 12 Landungen
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- Ein Übungsflug von mindestens 1 Stunde Dauer mit einem FI(A) oder CRI(A)
ablegen. Dieser Flug kann durch jede andere Befähigungsüberprüfung oder praktische Prüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigung ersetzt werden.
D.h., Du kannst den Übungsflug zu Beginn des 12 Monatszeitraumes machen und die restlichen Bedingungen können theoretisch durch 12 Flugstunden mit 12 Starts und Landungen am Tag vor Ablauf der Klassenberechtigung gemacht werden. Wenn alle Bedingungen vorliegen (Übungsflug und Starts bzw Stunden) kann die Verlängerung durchgeführt werden. Den Handeintrag kannst Du logischerweise dann nicht im Rahmen Deines Auffrischungsfluges machen, sondern erst eine Person, die sich vom Vorliegen aller Bedingungen überzeugt hat.
Soweit zu den Formalien. Allerdings spricht ja für die/den Betreffenden sicher nichts gegen einen weiteren Flug nach Vorliegen der Stunden. Ich verstehe immer nicht so richtig, warum Flüge mit anderen Piloten, die im Zweifel die eigenen Fähigkeiten allein schon durch einen anderen Blickwinkel verbessern, so selten genutzt werden und man immer mit den Mindestanforderungen rechnen möchte. Vielleicht interpretiere ich auch die Frage falsch.
Gruß,
Carmine