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Wartung | Versicherungen  
4. Mai 2007: Von  
Hallo,

ich gebe zu Wartung passt nicht ganz, aber es kommt den laufenden Kosten eines Fliegers sehr nahe.

Ich habe heute bei einer Versicherung ein Angebot eingeholt, um eventuell Kosten zu sparen. Diese wollte von mir, sollte ich eine Versicherung OHNE Passagierhaftplicht abschliessen wollen, das ich schriftlich bestätige das "GRUNDSÄTZLICH KEINE PASSAGIERE TRANSPORTIERT WERDEN" Hier das Zitat :

Bitte beachten Sie, dass wir diese (nur Haftpflicht!) nur anbieten, wenn Sie uns schriftlich bestätigen, dass generell keine Passagiere
mit diesem Luftfahrzeug befördert werden. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben und unserer Beratungspflicht möchten wir
auf diese Bestätigung nicht verzichten. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Was stimmt den nun. Muss ich eine Passagierhaftpflicht abschliessen wenn meine Frau/Freunde unentgeldlich mitfliegen ja oder nein. Wer kann da mal eine klare Aussage zu machen?

Wäre auch was für den Juristen bei PuF...
5. Mai 2007: Von Holger Klemt an 
aus wikipedia:https://de.wikipedia.org/wiki/Haftpflicht
"Haftpflicht ist die Pflicht, einen anderen, dem durch eigenes Verhalten oder Unterlassen ein Schaden entstanden ist, durch Schadenersatz zu entschädigen. siehe auch BGB § 823"

Das gilt auch für Freunde und Verwandte. Wenn diese jemals in deinem Flieger sitzen solltest du abgesichert sein, egal ob jemand bezahlt hat oder nicht.

Gr

Holger
6. Mai 2007: Von Florian Guthardt an Holger Klemt
Bezüglich Kosten sparen rate ich besonders die Kaskoversicherung zu vergleichen. Die Bandbreite der Angebote ist schier unglaublich! Man hat uns alles zwischen 1.3% und 4% des Versicherungswertes p.a. (!) bei gleichen Bedingungen angeboten! Auch sehr interessant ist dass wenn man ein LFZ mit 40000€ versichert das teurer ist (und zwar deutlich) als wenn man es mit 50000€ versichert!
7. Mai 2007: Von  an Florian Guthardt
An beide Vor-Poster, erst mal Danke, aber meine Frage ist damit in keinster Weise beantwortet. Das eine Haftpflicht besser ist, weiß ich natürlich. Was ich wissen möchte:

MUSS ICH VOM GESETZGEBER AUS EINE PERSONEN (CSL) VERSICHERUNG ABSCHLIESSEN, UM ÜBERHAUPT DIE DREI LEEREN SITZE ZU BENUTZEN, ODER GEHT DAS LEGAL AUCH OHNE DIESE CSL? DA KONNTE MIT BIS HEUTE KEINER WAS SAGEN. SCHON ERSTAUNLICH. Das Versicherungen immer die CSL mitverkaufen möchten, dürfte jedem klar sein.

Dann gibt es noch die Gefahrengemeinschaft. Wenn zwei Piloten im Flugzeug irgendwo hin fliegen, was ist dann im Schadensfall?
7. Mai 2007: Von Holger Klemt an 
hast du dir diesbezügl. mal Luftvzo durchgelesen:
https://www.luftrecht-online.de/regelwerke/pdf/luftvzo.pdf
§103 ich interpretier das als Verpflichtung

Gruß
###-MYBR-###Holger


###-MYBR-###
7. Mai 2007: Von Holger Klemt an Holger Klemt
noch was: wenn ich mich recht entsinne gelten 2 Piloten immer nur dann als 2 Piloten wenn die Musterzulassung das vorschreibt. Ansonsten ist die 2. Person immer nur Fluggast, egal ob er einen Pilotenschein hat.
7. Mai 2007: Von Holger Klemt an Holger Klemt
Beitrag vom Autor gelöscht
7. Mai 2007: Von  an Holger Klemt
Interpretieren kann man viel, aber es gibt da keine klare Aussage. Ausserdem sind diese Gesetzestexte für einen normalen Menschen nicht verständlich. Ausserdem wird sich auf andere Gesetze berufen. Da dort von Luftfrachtführer gesprochen wird, kann man auch interpretieren, das es sich in diesem Fall um eine Versicherungpflicht im gewerblichen Luftverkehr handelt.

Aus meiner Sicht alles andere als klar verständlich. Ich wiederhole hiermit nochmals, das ist aus meiner Sicht ein Thema für PuF. Vielleicht erbarmt sich Herr Brill mal und macht sich schlau. Wir reden hier immerhin von ein-zwei tausend Euro jedes Jahr. Wenn ich die nicht wirklich zahlen muss, wenn meine Familie mitfliegt, warum sollte ich diese dann abschliessen?
7. Mai 2007: Von RotorHead an 
Die Haftpflicht wird in §§ 101ff LuftVZO lediglich geregelt, die Pflicht eines Versicherungsabschlusses ergibt sich aus § 44 LuftVG.

Allerdings sind lediglich Luftfrachtführer verpflichtet eine Haftpflichtversicherung für Passagiere aus vertraglich geschuldeter Beförderung abzuschließen.

D.h., wenn jemand ohne vertragliche Verpflichtung und selbstverständlich unentgeltlich Passagiere befördert, ist er NICHT verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für Passagiere abzuschließen.

ACHTUNG: Diese Versicherung muss der LUFTFRACHTFÜHRER abschließen, nicht der Halter.

Und wieder ist in diesem Thread der Stuss geäußert worden, dass in einem Single-Pilot Flugzeug immer nur einer Pilot sein kann. In der Zulassung von Flugzeugen wird jedoch immer von einer MINDESTBESATZUNG gesprochen, niemals von einer Höchstbesatzung. Was ist denn z.B. bei einem Schulflug? Darüber hinaus schreibt der Gesetzgeber unbeschadet der Musterzulassung bei z.B. IFR vor, dass zwei ausreichend lizenzierte Piloten an Bord sind. Von dieser VERPFLICHTUNG ist man lediglich ausgenommen, wenn man die dafür notwendigen Anforderungen der LuftBO erfüllt. Sind bei IFR zwei Piloten an Bord, gibt es definitiv einen Kommandanten und einen Kopiloten.
7. Mai 2007: Von  an RotorHead
Danke Rotorhead,

das ist eine Antwort, mit der ich was anfangen kann. Natürlich alles wie immer unverbindlich. Das mit 2 Piloten bei IFR (Vorschrift bei Autopilot defekt oder nicht vorhanden) ist so eine Gefahrengemeinschaft bzw. auch eine Bedingung um legal IFR zu fliegen. Das gleiche gilt aus meiner Sicht auch, wenn ein IFR-Pilot und ein AZF-ler zusammen IFR ohne Autopilot fliegen. Auch dies ist bei IFR Vorschrift.

Das Versicherungsproblem bei Luftfrachtführern ist aus meiner Sicht jetzt für mich klarer. Ich sehe das so: Sobald mir ein Fluggast einen Kaffe ausgibt, bin ich Luftfrachtführer und brauche diese CSL-Versicherung. Sonst nicht.
7. Mai 2007: Von Holger Klemt an RotorHead
ich denke mal ich hab was dazu gefunden:

https://www.luftrecht-online.de/einzelheiten/haftung/haftung.htm

" Haftung gegenüber Fluggästen
###-MYBR-###.....

Für nicht-gewerbliche Flüge besteht keine Versicherungspflicht, d.h. wer nur gelegentlich Freunde, Geschäftspartner oder Vereinsmitglieder als Fluggäste mitnimmt, braucht sich hierfür nicht zu versichern. Wird jedoch gegen Zahlung eines Entgelts (z. B. Selbstkosten) geflogen, kann die nach dem Gesetz bestehende Haftung nicht ausgeschlossen werden (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 2 LuftVG). In diesen Fällen sollte sich daher der Luftfrachtführer seiner finanziellen Verantwortung bewusst sein und freiwillig eine solche Versicherung abschließen."

luftrecht-online ist zwar nicht der gesetzestext, aber sicherlich eine brauchbare quelle

Gr

Holger
7. Mai 2007: Von Holger Klemt an RotorHead
ansichtssache ob das stuss ist, aber:

Laut JAR FCL ist ein Copilot "ein Pilot, der nicht als verantwortlicher Pilot ein Luftfahrzeug führt, für das gemäß der Aufstellung von Flugzeugmuster oder der Musterzulassung des Luftfahrzeuges oder den betrieblichen Vorschriften, nach denen der Flug durchgeführt wird, mehr als ein Pilot gefordert wird. Ausgenommen sind Piloten, die sich ausschließlich zu ihrer Flugausbildung für eine Lizenz oder Berechtigung an Bord befinden."

Wenn dieser 2. Pilot nicht gefordert wird, dann ist der 2. Mann eben kein Copilot. Der IFR Fall ohne AP ist über die betrieblichen Vorschriften abgedeckt. Ansonsten ist in den Vorschriften für ein 2. Besatzungsmitglied noch der Sicherheitspilot zu finden:

"Ein Sicherheitspilot ist ein Pilot, der als verantwortlicher Pilot Flugzeuge der/des entsprechenden Klasse/Musters führen darf und an Bord eines mit Doppelsteuer ausgerüsteten Flugzeugs mitfliegt, um das Steuer zu übernehmen, falls der verantwortliche Pilot, der im Besitz eines eingeschränkten Tauglichkeitszeugnisses ist, ausfallen sollte."

Das setzt voraus das der verantwortliche Pilot ein eingeschränktes Tauglichkeitszeugnis hat und darin ein Hinweis auf den notwendigen Sicherheitspiloten zu finden ist.

Sonstige Aufgaben einer 2. Person an Bord sind mir nicht bekannt (mal von einem Bordingenieur abgesehen) und habe ich den Vorschriften auch nicht entnommen.

Es bleibt also so das nur einer an Bord Pilot im Sinne "verantwortlicher Luftfahrzeugführer" sein kann, alle anderen an Bord sind es nicht, mit Ausnahme der o.a. Fälle.

Das eine zweite qualifizierte Person an Bord ausgesprochen hilfreich sein kann ist unbestritten. Der hat aber mit Ausnahme der o.a. Fälle einen Passagierstatus, Ausbildung mit Fluglehrer mal außen vor gelassen.

Gruß

Holger
8. Mai 2007: Von  an Holger Klemt
Das sehe ich anders. Wenn man IFR fliegen will und hat keinen Autopilot mit Höhenhaltung, muss man jemand dabei haben, der minimum AZF hat, sonst ist man illegal unterwegs. Da hat ein zweiter Pilot auf gar keinen Fall Passagierstatus sondern ist Teil einer Crew oder auch bei Versicherungen Als Gefahrengengemeinschaft bekannt.

Wir ihr alle seht, ist das kein Thema, das man einfach abhakt sondern sehr wohl Brisans enthält und endlich mal sauber abgearbeitet werden sollte. Es gibt da wohl viel faslche oder zumindest fehlerhafte Meinungungen.
8. Mai 2007: Von Holger Klemt an 
warum siehst du das anders? ich hatte doch den Fall mit "Der IFR Fall ohne AP ist über die betrieblichen Vorschriften abgedeckt" erwähnt. Der Autopilot kann bei privaten IFR Flügen durch eine zweite Person mit Minimum AZF ersetzt werden.

Das war mir klar und da stimmen wir überein.

Gruß

Holger.
8. Mai 2007: Von RotorHead an Holger Klemt
Und - wie bereits von mir erwähnt - gibt es noch die Ausbildungs-, Übungs- und Prüfungsflüge, bei denen meistens (auch hier gibt es Ausnahmen) mehr als 1 Pilot an Bord ist.
9. Mai 2007: Von Martin Haag an 
Leider hat die EU 2004 die Verordnung EG Nr. 785/2004 herausgebracht. Darin ist ganz klar geregelt, wer welche Versicherungen abschliessen muß. Unter anderem ist dort die Rede von Luftfahrtunternehmen und "Luftfahrtzeugbetreibern".
So habe ich mich dann von meiner Versicherung überzeugen lassen, dass eine ausreichende Versicherung für die Paxe Pflicht ist.
Meine Versicherung war zwar damals der Meinung, dass das ganze Werk eigentlich hauptsächlich auf gewerbliche Unternehmen abzielt und der Gesetzgeber mal wieder völlig übers Ziel hinausgeschossen ist, aber der Wortlaut läßt da nicht viel Interpretationsspielraum

Zum anderen bewegen sich die Versicherungsprämien, die für die höhere Deckung in Dänemark und Österreich nötig ist, in ähnlicher Höhe wie eine CSL.

Den einzigen Ausweg, den mir meine Versicherung zugestanden hat, ist nur mit nächsten Verwandten zu fliegen, da hier im Schadensfall das BGB wohl einen Anspruch ausschließt (ganz verstanden habe ich das damals auch nicht). Und für diesen Fall auch keine Flüge nach Dänemark und Austria.

viele Grüße
Martin
24. Mai 2007: Von Norbert V.H. Lange an 
Also ich bin da ja nicht so der Versicherungsspezialist. Hier stellt sich mir aber doch die Frage nach der "Gleichbehandlung", die im GG garantiert ist.

Bei jeder Kfz-Haftpflicht, so hat man mir versichert, sind auch Personenschäden grundsätzlich versichert für Personen, die mit mir im Auto sitzen und gegen mich Schadenersatzansprüche geltend machen können.

Das Problem könnte sein, daß die Deckungssumme nicht ausreicht, wenn z.B. ein größerer Umweltschaden dazu kommt oder/und noch weitere Personen beim Unfallgegner Ansprüche stellen können, z.B. bei Renten- oder Unterhaltsansprüchen ist die Deckungssumme schnell aufgebraucht und der Anspruchsteller kann dann aus dem Vermögen des Verursachers oder seiner Erben schöpfen.

Die Versicherer beiten deshalb auch noch eine zusätzliche, freiwillige "Insassen"Versicherung an.

Genauso müßte es grundsätzlich auch bei der Luftfahrt sein.
(Gleichbehandlungsgrundsatz)###-MYBR-###
meint
Norbert V.H. Lange
25. Mai 2007: Von Max Sutter an Norbert V.H. Lange
"Das mit der Demokratie ist damals falsch verstanden worden. Man kann zu allem eine Meinung haben, man muss aber nicht.
Daher gilt: Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal die ...... halten!" Dieter Nuhr - www.nuhr.de
25. Mai 2007: Von reiner jäger an 
So habe ich es im Internet gefunden. Achte mal besonders auf den mittleren Abschnitt:

Luftfahrt-HaftpflichtDiese Versicherung schützt Sie als Halter von Luftfahrzeugen vor finanziellen Verlusten durch berechtigte, auf dem Gesetz beruhende Schadenersatzansprüche bei Personen- und Sachschäden - gleichzeitig können unberechtigte Ansprüche mit dieser Versicherung abgewehrt werden.

Bei der Halter-Haftpflichtversicherung ist zu beachten, daß Haftpflichtansprüche bei Personen- und Sachschäden der Insassen eines Luftfahrzeugs sowie deren Rechtsnachfolger nicht mitgedeckt sind.

Für Fluggäste kann daher eine entsprechende Deckung über die Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
27. Mai 2007: Von Andreas Faulhaber an RotorHead
Hallo,
eine Passagierhaftpflicht halte ich aber, auch wenn es keine gesetzliche Vorschrift gibt, bei der Mitnahme von Passagieren (auch wenn es sich ausschließlich um Familie und Freunde handelt) für sehr empfehlenswert. Denn es gibt ja im Falle eines Unfalls noch weitere Anspruchsteller als die geschädigte Person selbst. Nämlich Krankenversicherungen, Berufsgenossenschaften, Pflegekassen, Rentenversicherungen. Alle diese können Schadenersatz geltend machen, wenn Personen in dem Flugzeug zu Schaden gekommen sind.

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