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7. Mai 2007: Von RotorHead an 
Die Haftpflicht wird in §§ 101ff LuftVZO lediglich geregelt, die Pflicht eines Versicherungsabschlusses ergibt sich aus § 44 LuftVG.

Allerdings sind lediglich Luftfrachtführer verpflichtet eine Haftpflichtversicherung für Passagiere aus vertraglich geschuldeter Beförderung abzuschließen.

D.h., wenn jemand ohne vertragliche Verpflichtung und selbstverständlich unentgeltlich Passagiere befördert, ist er NICHT verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für Passagiere abzuschließen.

ACHTUNG: Diese Versicherung muss der LUFTFRACHTFÜHRER abschließen, nicht der Halter.

Und wieder ist in diesem Thread der Stuss geäußert worden, dass in einem Single-Pilot Flugzeug immer nur einer Pilot sein kann. In der Zulassung von Flugzeugen wird jedoch immer von einer MINDESTBESATZUNG gesprochen, niemals von einer Höchstbesatzung. Was ist denn z.B. bei einem Schulflug? Darüber hinaus schreibt der Gesetzgeber unbeschadet der Musterzulassung bei z.B. IFR vor, dass zwei ausreichend lizenzierte Piloten an Bord sind. Von dieser VERPFLICHTUNG ist man lediglich ausgenommen, wenn man die dafür notwendigen Anforderungen der LuftBO erfüllt. Sind bei IFR zwei Piloten an Bord, gibt es definitiv einen Kommandanten und einen Kopiloten.
7. Mai 2007: Von  an RotorHead
Danke Rotorhead,

das ist eine Antwort, mit der ich was anfangen kann. Natürlich alles wie immer unverbindlich. Das mit 2 Piloten bei IFR (Vorschrift bei Autopilot defekt oder nicht vorhanden) ist so eine Gefahrengemeinschaft bzw. auch eine Bedingung um legal IFR zu fliegen. Das gleiche gilt aus meiner Sicht auch, wenn ein IFR-Pilot und ein AZF-ler zusammen IFR ohne Autopilot fliegen. Auch dies ist bei IFR Vorschrift.

Das Versicherungsproblem bei Luftfrachtführern ist aus meiner Sicht jetzt für mich klarer. Ich sehe das so: Sobald mir ein Fluggast einen Kaffe ausgibt, bin ich Luftfrachtführer und brauche diese CSL-Versicherung. Sonst nicht.
7. Mai 2007: Von Holger Klemt an RotorHead
ich denke mal ich hab was dazu gefunden:

https://www.luftrecht-online.de/einzelheiten/haftung/haftung.htm

" Haftung gegenüber Fluggästen
###-MYBR-###.....

Für nicht-gewerbliche Flüge besteht keine Versicherungspflicht, d.h. wer nur gelegentlich Freunde, Geschäftspartner oder Vereinsmitglieder als Fluggäste mitnimmt, braucht sich hierfür nicht zu versichern. Wird jedoch gegen Zahlung eines Entgelts (z. B. Selbstkosten) geflogen, kann die nach dem Gesetz bestehende Haftung nicht ausgeschlossen werden (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 2 LuftVG). In diesen Fällen sollte sich daher der Luftfrachtführer seiner finanziellen Verantwortung bewusst sein und freiwillig eine solche Versicherung abschließen."

luftrecht-online ist zwar nicht der gesetzestext, aber sicherlich eine brauchbare quelle

Gr

Holger
7. Mai 2007: Von Holger Klemt an RotorHead
ansichtssache ob das stuss ist, aber:

Laut JAR FCL ist ein Copilot "ein Pilot, der nicht als verantwortlicher Pilot ein Luftfahrzeug führt, für das gemäß der Aufstellung von Flugzeugmuster oder der Musterzulassung des Luftfahrzeuges oder den betrieblichen Vorschriften, nach denen der Flug durchgeführt wird, mehr als ein Pilot gefordert wird. Ausgenommen sind Piloten, die sich ausschließlich zu ihrer Flugausbildung für eine Lizenz oder Berechtigung an Bord befinden."

Wenn dieser 2. Pilot nicht gefordert wird, dann ist der 2. Mann eben kein Copilot. Der IFR Fall ohne AP ist über die betrieblichen Vorschriften abgedeckt. Ansonsten ist in den Vorschriften für ein 2. Besatzungsmitglied noch der Sicherheitspilot zu finden:

"Ein Sicherheitspilot ist ein Pilot, der als verantwortlicher Pilot Flugzeuge der/des entsprechenden Klasse/Musters führen darf und an Bord eines mit Doppelsteuer ausgerüsteten Flugzeugs mitfliegt, um das Steuer zu übernehmen, falls der verantwortliche Pilot, der im Besitz eines eingeschränkten Tauglichkeitszeugnisses ist, ausfallen sollte."

Das setzt voraus das der verantwortliche Pilot ein eingeschränktes Tauglichkeitszeugnis hat und darin ein Hinweis auf den notwendigen Sicherheitspiloten zu finden ist.

Sonstige Aufgaben einer 2. Person an Bord sind mir nicht bekannt (mal von einem Bordingenieur abgesehen) und habe ich den Vorschriften auch nicht entnommen.

Es bleibt also so das nur einer an Bord Pilot im Sinne "verantwortlicher Luftfahrzeugführer" sein kann, alle anderen an Bord sind es nicht, mit Ausnahme der o.a. Fälle.

Das eine zweite qualifizierte Person an Bord ausgesprochen hilfreich sein kann ist unbestritten. Der hat aber mit Ausnahme der o.a. Fälle einen Passagierstatus, Ausbildung mit Fluglehrer mal außen vor gelassen.

Gruß

Holger
8. Mai 2007: Von  an Holger Klemt
Das sehe ich anders. Wenn man IFR fliegen will und hat keinen Autopilot mit Höhenhaltung, muss man jemand dabei haben, der minimum AZF hat, sonst ist man illegal unterwegs. Da hat ein zweiter Pilot auf gar keinen Fall Passagierstatus sondern ist Teil einer Crew oder auch bei Versicherungen Als Gefahrengengemeinschaft bekannt.

Wir ihr alle seht, ist das kein Thema, das man einfach abhakt sondern sehr wohl Brisans enthält und endlich mal sauber abgearbeitet werden sollte. Es gibt da wohl viel faslche oder zumindest fehlerhafte Meinungungen.
8. Mai 2007: Von Holger Klemt an 
warum siehst du das anders? ich hatte doch den Fall mit "Der IFR Fall ohne AP ist über die betrieblichen Vorschriften abgedeckt" erwähnt. Der Autopilot kann bei privaten IFR Flügen durch eine zweite Person mit Minimum AZF ersetzt werden.

Das war mir klar und da stimmen wir überein.

Gruß

Holger.
8. Mai 2007: Von RotorHead an Holger Klemt
Und - wie bereits von mir erwähnt - gibt es noch die Ausbildungs-, Übungs- und Prüfungsflüge, bei denen meistens (auch hier gibt es Ausnahmen) mehr als 1 Pilot an Bord ist.
27. Mai 2007: Von Andreas Faulhaber an RotorHead
Hallo,
eine Passagierhaftpflicht halte ich aber, auch wenn es keine gesetzliche Vorschrift gibt, bei der Mitnahme von Passagieren (auch wenn es sich ausschließlich um Familie und Freunde handelt) für sehr empfehlenswert. Denn es gibt ja im Falle eines Unfalls noch weitere Anspruchsteller als die geschädigte Person selbst. Nämlich Krankenversicherungen, Berufsgenossenschaften, Pflegekassen, Rentenversicherungen. Alle diese können Schadenersatz geltend machen, wenn Personen in dem Flugzeug zu Schaden gekommen sind.

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