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10. Dezember 2024 14:17 Uhr: Von Thomas R. an Sven Walter Bewertung: +2.00 [2]

Du zeigst exakt in diesen Absätzen, warum du eher das Problem als die Lösung bist

Genau so isses. Dieses pseudoclevere, irgendwelche Details rauspickende Rumgeföhne, nur um hier irgendetwas von sich geben zu können, nervt einfach nur noch. Im Einzelnen:

- Die Abschaffung der IFR-Freigabe durch den Betriebsleiter mag internationaler Standard sein, aber welche Verbesserung bringt das tatsächlich?

Der Flug- oder Betriebsleiter durfte noch nie irgendwelche Freigaben erteilen, und schon gar keine IFR-Freigaben. Völliger Schwachsinn.

- Betriebsleitern zu verbieten, die Windanzeige vorzulesen, ist keine Deregulierung, sondern eine Einschränkung, die Sicherheit gefährden könnte. Was passiert bei einem Unfall mit Rückenwindstart, wenn der BL dann sagt "natürlich wusste ich, dass das nicht reichen kann, aber ich durfte ja keine Windinformation geben"?

Natürlich darf er weiterhin darauf hinweisen, wenn ein Pilot laut Windsack Rückenwind hätte. Steht auch nichts Gegenteiliges im NFL.

- Viele Beispiele schaffen nur Scheinklarheit, während die Grauzonen bewusst ausgeklammert werden.
Beispiel Landerichtung: Darf ein Betriebsleiter über Funk eine Landerichtung vorgeben (Über das auslegen eines Lande-T darf er es ja unstrittig). [...]

Im NFL steht explizit drin, dass der Betriebsleiter "Empfehlungen" zur Lande- und Startrichtung geben darf. Also darf er sie offensichtlich nicht "festlegen". Hast Du das Dokument überhaupt gelesen?

Edit: Der Udo war schneller...

10. Dezember 2024 16:08 Uhr: Von F. S. an Thomas R.

(Ich antworte dem letzten):

Der Flug- oder Betriebsleiter durfte noch nie irgendwelche Freigaben erteilen, und schon gar keine IFR-Freigaben. Völliger Schwachsinn.

Ja, sorry, das habe ich unpräzise ausgedrückt. Ich meinte weitergabe von Squawk und Frequenz. Natürlich nicht die weitergabe der Freigabe.
Dennoch @Udo: Ohne Squawk kann ATC uns nicht "ohne Anruf ins IFR-System eingliedern". Und (siehe schreiben an EDFB) im Moment bedeutet das mindestens ein zusätzlicher Ruf im Funk und Arbeit zum Squawk reindrehen in der Luft. Klar kann es sein, dass das irgendwann mal per SMS oder gar direkt in die Avionik geht. Heute nicht. Heute hat die DFS nicht mal ne Telefonnummer veröffentlicht.

Natürlich darf er weiterhin darauf hinweisen, wenn ein Pilot laut Windsack Rückenwind hätte. Steht auch nichts Gegenteiliges im NFL.

Und was ist dadran bitte besser, als "Wind 040/5 knoten" - es ist nur länger im Funk.

Im NFL steht explizit drin, dass der Betriebsleiter "Empfehlungen" zur Lande- und Startrichtung geben darf. Also darf er sie offensichtlich nicht "festlegen". Hast Du das Dokument überhaupt gelesen?

Wenn ihr es schon so genau nehmt: Im NfL steht gar nix über den Betriebsleiter, sondern ausschliesslich über die Bodenfunkstelle!
Das der Betriebsleiter die Landerichtung festlegen darf kann man nicht sinnvoll bestreiten: Ein ausgelegtes Lande-T ist absolut verbindlich und der Betriebsleiter darf das auslegen. Es geht ausschliesslich darum, ob der Bediener der Bodenfunkstelle das auch im Funk verbindlich weiter geben darf, oder eben nicht.
Also auch wieder ob er die gebräuchliche und gut funktionierende Phrase "Piste 08 in Betrieb" nennen darf oder umständlich formulieren muss "üblicherweise sollte bei diesem Woind die Piste 08 in Betrieb sein" oder "Von hier aus sieht das Lande-T so aus, als wäre die Piste 08 in Betrieb".

EDIT - P.S.: Ich sehe hgerade beim nochmaligen Durchlesen, dass ich in Deiner Diktion fragen müsste, ob Du das Dokument überhaupt gelesen hast. Es steht auf Seite 3 (etwa in der Mitte) nämlich ganz explizit "An- uns abfliegende Besatzungen können über die im Betrieb befindliche Piste informiert werden".
Die Verwirrung entsteht nur, weil in der Beispieltabelle dann plötzlich Geschwurbel bezüglich "Empfehlung über die bevorzugt zu nutzende Piste" steht und nicht das oben zitierte "Information über die in Betrieb befindliche Piste".
Genau das meine ich mit "schafft nur scheinbar mehr Klarheit!

Natürlich kann man das Spitzfindig nennen (aber dann sind die ach so riesigen Unklarheiten der bisherigen Regelungen genauso Spitzfindigkeiten).
Allerdings leben wir in einem Land, in dem Ortsbürgermeister verurteilt werden wenn im Tümpel im Ort ein Kind ertrinkt, weil er versäumt hat, jeden Tümpel einzäunen zu lassen.

Deswegen bleibe ich dabei: Diese NfL ändert materiell wenig, schafft in entscheidenden Fragen keinerlei Klarheit und macht an einiges Stellen heute gut funktionierende Abläufe nur komplexer.
Man hätte das gleiche erreichen können, wenn man (richtigerweise) auf die Eigenverantwortung der Piloten hingewiesen hätte, aber Dinge wie Ansage des Windes oder der Landerichtung weiter zugelassen hätte sowie die Weitergabe der Daten von ATC zumindest so lange akzeptiert hätte, bis es wirklich eine funktionierende Ersatzlösung gibt.

10. Dezember 2024 16:59 Uhr: Von Thomas R. an F. S. Bewertung: +4.00 [4]

Das der Betriebsleiter die Landerichtung festlegen darf kann man nicht sinnvoll bestreiten: Ein ausgelegtes Lande-T ist absolut verbindlich und der Betriebsleiter darf das auslegen. Es geht ausschliesslich darum, ob der Bediener der Bodenfunkstelle das auch im Funk verbindlich weiter geben darf, oder eben nicht.

Grober Unfug. Der Pilot entscheidet, wie und wo er landet, und nicht der "Betriebsleiter" per "Lande-T". Wie kommt man auf die Idee, dass der Betreibsleiter dies zwar per Lande-T festlegen, aber dann nicht kommunizieren darf? Was würde das für einen Sinn ergeben?

EDIT - P.S.: Ich sehe hgerade beim nochmaligen Durchlesen, dass ich in Deiner Diktion fragen müsste, ob Du das Dokument überhaupt gelesen hast. Es steht auf Seite 3 (etwa in der Mitte) nämlich ganz explizit "An- uns abfliegende Besatzungen können über die im Betrieb befindliche Piste informiert werden".
Die Verwirrung entsteht nur, weil in der Beispieltabelle dann plötzlich Geschwurbel bezüglich "Empfehlung über die bevorzugt zu nutzende Piste" steht und nicht das oben zitierte "Information über die in Betrieb befindliche Piste".
Genau das meine ich mit "schafft nur scheinbar mehr Klarheit!

Schönes Beispiel, wie weit Du mental vom eigenverantwortlichem Fliegen noch entfernt bist. Die "in Betrieb befindliche Piste" ist die, die sich die anderen Piloten aufgrund des Windes oder anderer Parameter ausgesucht haben, um zu starten und zu landen. Nicht die, die irgendein offenbar dringend benötigter Befehlserteiler Dir vorgegeben hat. Im NFL steht unter Punkt 4.4 explizit, dass Landeflächen nicht zugewiesen werden dürfen. Hat Jan Brill übrigens auch im OP als nicht erlaubten Inhalt aufgelistet.

10. Dezember 2024 17:16 Uhr: Von Michael Söchtig an Thomas R.

Heißt dann dass wenn alle auf 06 starten jeder Depp einem einfach auf 24 entgegen kommen kann? Frei nach dem Motto, die anderen sind alles Geisterflieger?

10. Dezember 2024 17:25 Uhr: Von Thomas R. an Michael Söchtig Bewertung: +4.67 [5]

Ja, genau das heisst es. Ist übrigens auch an allen Altiports so, weil man bergab startet und bergauf landet. Krass, oder?

10. Dezember 2024 17:34 Uhr: Von Johannes König an Michael Söchtig

Ja, jeder Depp darf sich seine zu nutzende Piste auf Basis der vorliegenden Bedingungen frei festlegen und dann unter Berücksichtigung der bekannten Vorflugregeln und der aktuell vorliegenden Verkehrssituation benutzen.

10. Dezember 2024 17:45 Uhr: Von F. S. an Thomas R.

Grober Unfug. Der Pilot entscheidet, wie und wo er landet, und nicht der "Betriebsleiter" per "Lande-T". Wie kommt man auf die Idee, dass der Betreibsleiter dies zwar per Lande-T festlegen, aber dann nicht kommunizieren darf? Was würde das für einen Sinn ergeben?

Ich glaube, da verrenst Du Dich ein bisschen. Ein Signalgarten mit Lande-T ist zwar seit einigen Jahren nicht mehr zwingend notwendig, aber wenn das Lande-T da ist, dann ist die Landerichtung damit verbindlich vorgeschrieben.
Der Pilot kann dann nur noch entscheiden, ob er in der vorgegebenen Richtung landet, aber nicht, dass er in der Gegenrichtung landet. Wenn ihm die vorgegebene Landerichtung nicht passt, dann braucht er halt einen anderen Plan (den er eh parat hat, weil die Piste ja auch kurzfritig wegen eines Unfalls ganz unbrauchbar sein könnte).

Und die Frage, was es für einen Sinn ergibt, dass der BL zwar ein Lande-T auslegen darf und damit die Landerichtung festlegen, dies im Funk aber (scheinbar) nicht mitteilen, war genau meine Frage.

Vielleicht ist das auch ein wesentliches Problem mit dem eigenverantwortlichen Fliegen in Deutschland: Viele Piloten kennen die Regeln gar nicht so genau, oder glauben, dass das was sie für Richtig halten auch richtig sein muss.
Frag mal wie viele Piloten in Deutschland glauben, dass wenn in der Sichtanflugkarte eine Platzrunde eingezeichnet ist und wenn in dieser Platzrunde mit Pfeilen markiert ist, wo eingeflogen werden soll, ob dass dann verbindlich ist oder ein "unverbindlicher Vorschlag".

Und wenn man die Regeln nicht kennt, dann kann man sich kaum eigenverantwortlich dran halten ...

Im NFL steht unter Punkt 4.4 explizit, dass Landeflächen nicht zugewiesen werden dürfen. Hat Jan Brill übrigens auch im OP als nicht erlaubten Inhalt aufgelistet.

Hier muss man den Unterschied sehr genau lesen (bei meinem Fehler mit der Weitergabe von Informationen statt Freigaben für IFR-Abflüge hast Du es irgendwie deutlich genauer genommen): Natürlich darf der Bodenfunker landeflächen nicht zuweisen. Das wäre ja eine Freigabe.
Was er aber durchaus darf, ist bestimmte Landeflächen grundsätzlich zu sperren. Der Unterschied ist ganz einfach: Sind zwei Bahnen im Betrieb, dann obliegt es dem Piloten, zu entscheiden, welche er nimmt.
Ist aber nur eine in Betrieb, dann reduziert sich diese Entscheidung des Piloten auf "ich lande auf dieser Bahn oder gar nicht auf diesem Flugplatz".
Die Information darüber, dass (nur) eine Landefläche in Betrieb ist, ist genau so wenig eine verkehrslenkende Zuweisung, wie die Information darüber, dass die Bahn gerade unbenutzbar ist eine verkehrslenkende "Freigabe" darstellt.
Die von Dir so hoch gelobte NfL macht hier sehr sehr feine Differenzierungen...

10. Dezember 2024 19:10 Uhr: Von Sven Walter an Michael Söchtig

Man kann sich sogar mit drei Landerichtungen sinnvoll einigen (kürzere Querbahn, 90° Winkel). Oder sich mit einem Verkehrsflugzeug in Gegenrichtung, welches noch nicht aufgerollt ist, darauf einigen, dass man in die Richtung seiner Wahl vor dessen Aufrollen und Abflug landet.

10. Dezember 2024 19:14 Uhr: Von Thomas R. an F. S. Bewertung: +3.00 [3]

Die von Dir so hoch gelobte NfL macht hier sehr sehr feine Differenzierungen...

Ich musste nach Lektüre Deines Posts irgendwie wieder an die lichterloh brennenden Hanfplantagen von ein paar Threads weiter denken. Es ist schon ein wenig amüsant, dass Du zunächst schreibst, dass ich mich ein bisschen "verenne", aber Deine Argumentation dann auf eine Interpretation aufbaust, die besagt, dass der Betriebsleiter zwar keine Verkehrslenkung machen, aber Betriebsflächen monodirektional sperren darf.

Merkst selbst, dass das ein bisschen albern ist, oder?

Kleine Bitte noch: Tricks aus der argumentativen Steinzeit, wie bspw. Fragen zu stellen, die nicht getägtige Aussagen implizieren, oder beiläufig Dinge zu unterstellen, die nicht gesagt wurden, um sie dann zu widerlegen, reißen sicherlich das Publikum in den ersten beiden Stunden des Rhetorik-Kurses der örtlichen Volkshochschule vom Hocker. Hier vermutlich aber eher wenige Leser, und mich ganz sicherlich nicht. Kannste Du Dir also gerne für Dein Tagesgeschäft aufheben.

10. Dezember 2024 19:45 Uhr: Von Mark Juhrig an Sven Walter Bewertung: +2.00 [2]

dem kann ich nur zustimmen (SE-Reg behalten). Das hatte ich bei meinem Flieger auch so gemacht (G-Reg behalten), die Kommunikation mit den Briten war sehr einfach, schnell und angenehm. Leider kam dann der Brexit und der Flieger muste in ein EASA-Land. Die Erfahrungen mit dem LBA waren nicht toll. Sehr lange Bearbeitungszeiten, Telefonkontakt ist fast unmöglich, ...

In UK dauert eine Umregistrierung maximan ein paar Tage. Beim LBA minstesten ein paar Montate!!!

10. Dezember 2024 23:19 Uhr: Von Joachim P. an Thomas R. Bewertung: +1.00 [1]

Moment, die Expertise für die lichterloh brennenden Hanfplantagen wurde mir zugeschrieben. Also entrichte bitte eine Lizenzgebühr in Höhe von 6 Hellen (nicht Spaten).

11. Dezember 2024 07:32 Uhr: Von Thomas R. an Joachim P.

Ich kenne mich da ja nicht so aus, aber wäre zumindest ein Spaten nicht sinnvoll bei einer Hanfplantage? Insbesondere wenn sie brennt?

11. Dezember 2024 09:16 Uhr: Von Udo R. an F. S. Bewertung: +1.00 [1]

Natürlich darf er weiterhin darauf hinweisen, wenn ein Pilot laut Windsack Rückenwind hätte. Steht auch nichts Gegenteiliges im NFL.

Und was ist dadran bitte besser, als "Wind 040/5 knoten" - es ist nur länger im Funk.

Auch darauf habe ich oben bereits geantwortet - jedenfalls ist das die Interpretation, die wir darüber eingenommen hatten: Wenn an einem Windmast ein ganz konkreter Wind abgelesen werden kann, gibt das eine absolute Sicherheit vor, die oft gar nicht gegeben ist. Allein in meiner Umgebung fallen mir zahlreiche Plätze ein, wo die Windverhältnisse im Anflug ganz anders sind als am Aufsetzpunkt oder am Windmast. Wenn ich den Anflug dann auf einen falschen Wert optimiere, kann es auch sein, dass man näher an Limits (insbesondere die Abrissgeschwindigkeit) herangeht. Wenn man den Wind nur so ungefähr bekommt, wählt man eventuell die Sicherheiten größer.

Auch habe ich aus eigener Anschauung oft genug gesehen, dass der Windsack beim Landeanflug nicht einmal als Dekoration wahrgenommen wird, geschweige denn als ein wichtiges Messinstrument.

Aus diesen beiden Gründen kann es die Sicherheit sogar erhöhen, wenn kein "pseudoexakter" Wind mehr durchgegeben wird.

Ob man das über ein "Sprechverbot" umsetzen muss, ist natürlich eine politische Frage. Darüber kann man sich ewig aufregen - sicherlich ein Spielfeld, das besonders hier im Forum jetzt noch wochenlang bedient werden wird. Dafür spricht jedenfalls, dass der Flugfunk schon aus gesetzgeberischer Seite her zwingend zu reglementieren ist.

Heißt dann dass wenn alle auf 06 starten jeder Depp einem einfach auf 24 entgegen kommen kann?

Dem stehen meines Erachtens die Unfallverhütungsvorschriften entgegen. Wenn man die außer Acht lässt, ist das so wohl richtig. Aber als Beispiel: Gerade bei schwachem Wind, sinnvoller Kommunikation und rücksichtsvoller Flugroute kann das im Einzelfall auch eine Verbesserung sein, wenn mal einer in die Gegenrichtung reinlandet oder rausstartet. Natürlich nicht bei regem Flugbetrieb. Das ist nicht schwarz und nicht weiß, von daher ist diese Problematik "aus dem echten Leben" in diesem PuF-Forum schwierig zu vermitteln. Das ist aber letztlich doch genau das, worum es jetzt endlich mit der NfL geht: Jeder Depp darf selbst entscheiden, wie er die Flugsicherheit erhöht. Ich bin da guter Dinge, dass unter uns Piloten überwiegend genauso schlau weitergeflogen wird, jetzt eben mit mehr Eigenverantwortung.

Lizenzgebühr in Höhe von 6 Hellen (nicht Spaten)

Mit den Spaten auf die Hellen (Köpfe). So muss das. ;-)

20. Februar 2025 10:39 Uhr: Von Thomas Dietrich an Thomas R. Bewertung: +6.00 [6]

Auf den Altiports hat man immer Gegenverkehr. Aber es gibt hier besondere Regeln an die sich jeder hält.

Kein Aufrollen auf die Piste, wenn jeman ins Endteil dreht oder im Endteil ist. ( Fr Dernier Virage)

Gleich nach dem Abheben das Endteil freimachen.

Klappt eigentlich super.

Wenn wir jetzt ohne Flugleiter fliegen und Positionen melden, ist es doch sinvoll sich nicht mit D-XX zu melden sondern mit z.B HuskyXX. Das ist übrigens wieder erlaubt.

Wo das Flugzeug registriert ist interessiert niemand. Der Flugzeugtyp hat da schon mehr Informationsgehalt.

my2 cent

20. Februar 2025 11:40 Uhr: Von ingo fuhrmeister an Thomas Dietrich

Hauptsache man meldet sich überhaupt..und andre hörns..

20. Februar 2025 13:12 Uhr: Von Alexander Wolf an Thomas Dietrich Bewertung: +2.00 [2]

Wenn wir jetzt ohne Flugleiter fliegen und Positionen melden, ist es doch sinvoll sich nicht mit D-XX zu melden sondern mit z.B HuskyXX. Das ist übrigens wieder erlaubt.

Das sollten gerne alle machen, ja.

Mit "Warrior AB" und "Skyhawk XY" an gegenüberliegenden Enden der Platzrunde kann man den ganzen Tag fliegen, ohne den anderen einmal zu sehen. Wenn dann "Lancair MN" oder "Meridian CD" dazu kommt, ist es anders.

21. Februar 2025 08:28 Uhr: Von F. S. an Thomas Dietrich Bewertung: -0.67 [1]

"... ist es doch sinvoll sich nicht mit D-XX zu melden sondern mit z.B HuskyXX. Das ist übrigens wieder erlaubt."

Wirklich? Wann wurde SERA.14050 geändert und wo kann man die neue Version nachlesen? Das muss ja sogar noch nach VO2024/404 gewesen sein ?!? Ist völlig an mir vorbei gegangen ...
Zudem müsste ja auch SERA.14055 geändert worden sein, da man bei Fliegen ohne Flugleiter sonst ohnehin grundsätulich keine abgekürzten Rufzeichen verwenden darf.

Ich halte den Nutzen der Nennung des Flugzeugtyps als Rufzeichen für grundsätzlich überschätzt: Wenn man mit einer Meridian in die Platzrunde eines typischen VFR-Platzes kommt, weiss man, dass man wahrscheinlich der schnellste ist. Ob vor einem eine Husky, eine C-152 oder eine C-182 fliegt ist ziemlich egal. Zumal - ich gestehe - ich Dir auswendig nicht sagen könnte, was der Unterschied in der Anfluggeschwindigkeit einer Husky, C-152 oder Dimona ist.
Genauso wird (kann!) sich kein Husky-Pilot denken "Ok, heute fliege ich mal mit 120 knoten an, weil ich grad gehört habe, dass hinter mir ne TBM kommt".

21. Februar 2025 08:41 Uhr: Von P.B. S. an F. S.

Ich hätte jetzt spontan gesagt spätestens seit 2014 und der NfL 1-251-14 : Anlage 2 Rufzeichen von Luftfunkstellen (1) Typ a) 2. Name des Luftfahrzeugherstellers, auch in den Beispielen als CESSNA BC oder ARROW JZ explizit ausgeführt.

21. Februar 2025 09:19 Uhr: Von F. S. an P.B. S. Bewertung: -0.67 [1]

Abgesehen von der Frage, (ob und) warum in diesem Fall nationales Recht vom EU-Recht (SERA) abweichen darf, sieht die NfL nur vor, das man zusätzlich zum Staatsangehörigkeitszeichen und Eintragungszeichen das Muster dazu sagen kann.
Abgekürzte Rufzeichen im Sinne von "Arrow-AB" sind auch nach dieser NfL nur dann zulässig, nachdem sie die Bodenfunkstelle bereits verwendet hat - beim FoF, bei dem es ja gerade keine Bodenfunkstelle gibt, also grundsätzlich nicht.

Deswegen ist nach dieser NfL für die Kommunikation an einem Flugplatz ohne Bodenfunkstelle sowohl "D-ABCD" als auch "Husky D-ABCD" zugelassen, nicht aber "D-CD" oder "Husky-CD"

(Ob das so Sinn macht kann man sicher diskutieren - darum geht es aber gerade nicht).

21. Februar 2025 09:30 Uhr: Von M Schumacher an F. S. Bewertung: +1.00 [1]

'....Genauso wird (kann!) sich kein Husky-Pilot denken "Ok, heute fliege ich mal mit 120 knoten an, weil ich grad gehört habe, dass hinter mir ne TBM kommt"...'

Es geht nicht nur um die Geschwindigkeiten, sondern insbesondere auch um die Identifikation eines Flugzeugs hinsichtlich tatsächlicher Position und gemeldeter Position, wenn mehrere Flugzeuge in der Platzrunde sind. Da ist die Chance höher, diese optisch richtig zuzuordnen...

Und komm bitte nicht mit 'aber wenn drei PA28 in der Platzrunde sind, was bringt mir das' - weil 100% deckst Du nie ab

;-)

21. Februar 2025 09:38 Uhr: Von Johannes König an F. S. Bewertung: +3.00 [3]

Wirklich? Wann wurde SERA.14050 geändert und wo kann man die neue Version nachlesen? Das muss ja sogar noch nach VO2024/404 gewesen sein ?!? Ist völlig an mir vorbei gegangen ...

Das ist sehr schade, ist es doch seit 2016 festgelegt.

GM1.SERA.14050

The name of the aircraft manufacturer or of the aircraft model may be used as a radiotelephony prefix to the Type (a) call sign.

GM2.SERA.14050

EXAMPLES OF FULL AND ABBREVIATED CALL SIGNS

[Bild anbei]




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GM2.SERA.14050_01.jpeg



21. Februar 2025 11:42 Uhr: Von F. S. an Johannes König Bewertung: -0.67 [1]

Abgesehen von der juristischen Feinheit, was passiert, wenn eine Behörde (die hierzu kein Recht hat) in guidance materials dem expliziten Recht widerspricht - was eher eine eher theoretische Betrachtung ist:

Auch hier steht explizit, dass man die Musterbezeichnung nur zusätzlich zum vollen Callsign nennen darf - es sei denn, eine Bodenfunkstelle hat damit angefangen eine Abkürzung ohne das volle Callsign zu verwenden.

Auf Platzfrequenz beim FoF ist daher zulässig "D-ABCD", "Cessna D-ABCD" oder "Husky D-ABCD" aber nicht "Cessna-CD" oder "Husky-CD"


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