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21. Februar 2025 11:42 Uhr: Von F. S. an Johannes König Bewertung: -0.67 [1]

Abgesehen von der juristischen Feinheit, was passiert, wenn eine Behörde (die hierzu kein Recht hat) in guidance materials dem expliziten Recht widerspricht - was eher eine eher theoretische Betrachtung ist:

Auch hier steht explizit, dass man die Musterbezeichnung nur zusätzlich zum vollen Callsign nennen darf - es sei denn, eine Bodenfunkstelle hat damit angefangen eine Abkürzung ohne das volle Callsign zu verwenden.

Auf Platzfrequenz beim FoF ist daher zulässig "D-ABCD", "Cessna D-ABCD" oder "Husky D-ABCD" aber nicht "Cessna-CD" oder "Husky-CD"


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