Guten Morgen,
in der vergangenen Woche habe ich eine Eingabe beim Bundesdatenschutzbeauftragten getätigt, mit der Bitte, diese Verwaltungspraxis des LBA zu überprüfen. Bereits gestern erhielt ich eine Antwort, die aber leider inhaltlich wie vom LBA geschrieben erscheint, die Rechtsgrundlagen für Sprachprüfungen unvollständig benennt und Fragen der Verhältnismäßigkeit völlig ausklammert.
Hier der Wortlaut der Antwort:
Sehr geehrter Herr (...),
Ihre datenschutzrechtlichen Bedenken gegenüber einer Audioaufzeichnung können dadurch ausgeräumt werden, dass für die Pflicht zur Audioaufzeichnung von Sprachprüfungen eine Rechtsgrundlage besteht.
Diese ergibt sich aus den internationalen Vorgaben der ICAO. Ziffer 6.3.6.1 des ICAO Doc 9835 2nd ed (Manual on the Implementation of ICAO Language Proficiency) schreibt vor:
6.3.6 Record-keeping
6.3.6.1 All proficiency test of speaking ability involving interaction between the test-taker an interlocutor during the test should be recorded on audio or video media.
Aufgrund der sicherheitskritischen Natur der Sprachprüfungen erachtet die ICAO die Aufzeichnung des Prüfungsgesprächs auf Tonträger als wichtiges Hilfsmittel, um im Zweifel über die Bewertung und bei Beschwerden des geprüften Bewerbers die Bewertung nochmals überprüfen zu können. Diese Vorgabe wurde mit § 125a LuftPersV in Verbindung mit Nr. 1b) (5) und Nr. 2 der Anlage 2 zur LuftPersV in nationales Recht umgesetzt.
Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
§ 125a Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt erkennt auf Antrag Stellen für die Abnahme von Prüfungen bestimmter Sprachen an, wenn die in Anlage 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Anerkennung gilt unbefristet und kann auf die Abnahme von Prüfungen der Kenntnisse einzelner Sprachen und bestimmter Stufen nach Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beschränkt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht nur vorübergehend entfallen sind.
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht über die von ihm anerkannten Stellen. Es prüft im Rahmen der Aufsicht, ob die für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen und die erteilten Nebenbestimmungen eingehalten werden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Einzelheiten zur Aufsicht durch Rechtsverordnung festlegen.
Anlage 2 (zu § 125a)
Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen
1. Stellen, die vom Luftfahrt-Bundesamt für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt werden, müssen über Folgendes verfügen:
(...)
b) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Prüfung die Vorgaben nach § 125 und § 125a eingehalten werden, die mindestens Angaben zu folgenden Punkten umfasst:
(...)
(5) Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse,
2. Die Unterlagen und Aufzeichnungen über die Bewertung werden für einen vom Luftfahrt-Bundesamt festgelegten Zeitraum aufbewahrt. Die Stellen erklären sich bereit, es dem Luftfahrt-Bundesamt jederzeit zu ermöglichen, bei einer Prüfung anwesend zu sein.
Da Nummer 2 der Anlage 2 zur LuftPersV die Art der Aufzeichnungen über die Bewertung nicht konkretisiert, hat das LBA bisher nur schriftliche Aufzeichnungen gefordert. Nachdem Beschwerden über das Ergebnis der Sprachprüfungen durch schriftliche Mitschriften allein nicht abgeholfen werden konnten, wurde die Tonaufzeichnung zunächst allen Stellen mit der Prüfberechtigung bis Stufe 6 zur Auflage gemacht. Anonymisierte Aufzeichnungen sind nach Aussage des LBA für eine nachträgliche Überprüfung der Ergebnisse wenig hilfreich. Nur durch die vollständige Tonaufzeichnung des Prüfungsgesprächs könne die Bewertung nachvollzogen werden.
Da das LBA nicht bei allen Sprachprüfungen anwesend sein kann, ist nur mithilfe der Tonaufzeichnungen die Einhaltung der genehmigten Verfahren zur Prüfung und zur Bewertung jederzeit (nachträglich) überprüfbar. Eine Speicherung der Aufzeichnung ist daher erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag