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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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13. Juni 2017: Von Florian R. an Jan Brill

Ein Licht am Ende des Tunnels haben wir: Die EASA hat während der Aero 2017 einen Flyer aufgeschaltet, der besagt, dass in naher Zukunft (Opinion in der Kommission) die Competent Authority alle LPC Prüfungen aller Levels von anderen Member States akzeptieren werden muss. Dann löst sich das Problem von allein (es gibt Länder da kann man Level 4 online machen, das wird künftig also auch für alle Länder gehen).

13. Juni 2017: Von Stefan Jaudas an Jan Brill

... irgendwie glaube ich nicht, dass von diesem speziellen Verkehrsminister und den ihm unterworfenen Behörden noch viel Brauchbares oder Sinnvolles kommen wird ... und wenn es dann mal einen Nachfolger geben sollte, bis die bis dahin eingerissenen Unsitten wieder ausgebügelt sind, sind wir mindestens in der 5. deutschen Republik ...

13. Juni 2017: Von Chris _____ an ch ess Bewertung: +2.00 [2]

Der Fisch stinkt immer zuerst am Kopf.

14. Juni 2017: Von Wolfgang Winkler an Schönhagen mbH

Unter die AOPA-Stellungnahme setze ich als Sprachprüfer hiermit öffentlich meine Unterschrift.

Insbesondere unter den Satz

Als das LBA vor einigen Jahren unter Druck stand und einen riesigen Berg von Sprach-Erstprüfungen abarbeiten musste, da war alles noch anders: Damals bemühte man sich im LBA ein unkompliziertes und pragmatisches Verfahren einzuführen und suchte dazu auch die Unterstützung der Verbände, die daraufhin eine große Zahl von Sprachprüfern bereitgestellt haben. Heute sind die Regelungen leider vor allem geprägt von bürokratischer Verliebtheit in überflüssige Details und einem ausgeprägten Misstrauen gegenüber den eigenen Sprachprüfern. Da es hierfür keinen erkennbaren Anlass gibt, sind derartige Maßnahmen lediglich dazu geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Sprachprüfern und LBA nachhaltig zu beschädigen. Nicht zufällig haben schon sehr viele fähige Sprachprüfer frustriert das Handtuch geworfen.

Das pragmatischste Verfahren war die Ausstellung von "Persilscheinen" für Inhaber von BZF I bzw. AZF, um das bundesdeutsche Delay bei der Einführung der ICAO-Auflage zwischen 2008 und 2011 erst mal zu überbrücken.

Danach war ich als Sprachprüfer zusammen mit vielen anderen Kollegen an der Abarbeitung des erwähnten riesigen Berges an Sprachprüfungen fleißig beteiligt. Ohne Übertreibung kann ich hier sagen, dass die Tätigkeit und der Erhalt der Berechtigung als Fluglehrer mit deutlich weniger bürokratischem Aufwand verbunden ist als die Tätigkeit als Sprachprüfer. Dass ich das dennoch gemacht habe und immer noch mache, beruht auf reinem Idealismus für meine Vereinskameraden und meinem Luftsportverband.

Die jetzt geforderten Tonaufzeichnungen halte ich ebenfalls für einen unzulässigen Eingriff in elementare Persönlichkeitsrechte und für rechtlich nicht haltbar. Mir ist auch kein anderer Bereich bekannt, wo mündliche Prüfungen auf Tonträger aufgezeichnet werden dürfen.

14. Juni 2017: Von Wolfgang Lamminger an Wolfgang Winkler Bewertung: +2.00 [2]

Wolfgang,

auch meinerseits volle Zustimmung. Wie ich sehe, bist Du auch Sprachprüfer im DAeC LTO-010, bist aber Gott sei Dank von der "Streichung" durch das LBA verschont geblieben.

Offenkundig ist doch, dass die Vorgehensweise im LBA von den(r) handelnden Person(en) abhängt. Das ganze Umgehen mit den Verantwortlichen und den Sprachprüfern in der LTO-010 (für Aussenstehende: Sprachprüfungsorganisation des DAeC in Zusammenarbeit mit der AOPA) ist eine Farce!!

Wenn es stimmt, dass die dahinter liegende Absicht ist, man wolle die Zahl der Prüfer einfach "ausdünnen", ist das ein Spot auf die jahrzehntelange ehrenamtliche Tätigkeit der Luftsportvereine.

Das gesamte Umfeld der Sprachprüfungen wird durch die Behörde maximal verbürokratisiert, die Vorschrift zur Audio-Aufzeichnung ist da nur noch das Sahnehäubchen obendrauf...

15. Juni 2017: Von Aristidis Sissios an Tee Jay

...was spricht dagegen die Aufzeichnung zu dulden und nach Erhalt des Spracheintrages die sofortige Löschung aller personenbezogenen Daten und speziell der Sprachaufzeichnungen gem. EU-DSGVO bei der beauftragten (privaten) Stelle einzufordern.

Das könnte erspart werden. Die Verlängerung wird von Sprachprüfer -wenn bestanden- unmittelbar danach im Schein eingetragen.

15. Juni 2017: Von Wolfgang Lamminger an Aristidis Sissios Bewertung: +1.00 [1]

Die Verlängerung wird von Sprachprüfer -wenn bestanden- unmittelbar danach im Schein eingetragen.

Damit ist der Prozess aber noch nicht zu Ende:

  • der Prüfer meldet die bestandene Prüfung der lizenzführenden Stelle,
  • der Prüfer meldet die bestandene Prüfung seiner übergeordneten Organisation (hier: DAeC),
  • diese wiederum wird überwacht vom LBA, das Einblick in die gemeldeten Prüfungen nimmt,
  • in regelmäßigen Abständen lässt sich das LBA Stichproben der Prüfungen übersenden, demnächst natürlich inkl. der Audio-Files.
  • gibt es hier "Findinges", d.h. nicht ausreichend dokumentierte Prüfungen, wird dem Prüfer oder der Organsiation irgendwann die Anerkennung entzogen, und dann?
15. Juni 2017: Von  an Wolfgang Lamminger

Was will das LBA eigentlich mit den Audio-Aufzeichnungen machen? Versteht doch dort sowieso keiner, was gesprochen wurde :-)

Abgesehen davon: Dagegen sollten wir uns wirklich gemeinsam zu Wehr setzen. Nicht weil die Audioaufzeichnung dieses langweiligen Tests interessant ist – sondern aus prinzipiellen Gründen.

15. Juni 2017: Von Wolfgang Winkler an  Bewertung: +2.00 [2]

Was will das LBA eigentlich mit den Audio-Aufzeichnungen machen? Versteht doch dort sowieso keiner, was gesprochen wurde :-)

Das ist genau das Problem - ohne Ironie: In den Vorlagen für den Konversationsteil der Prüfungen gibt es mehrere Fragen zu persönlichen Flugerlebnissen und Gefahrensituationen.

Was die Prüflinge dabei zum Teil aus dem Nähkästchen geplaudert haben, kann und darf ich hier natürlich nicht wiedergeben. Aber da waren schon echt haarsträubende Erzählungen dabei!

In einer Prüfungssituation geben die Kandidaten eben ganz unbewusst viel mehr von sich preis, als sie das in einer normalen ungezwungenen Konversation tun würden. Bislang blieb das unter vier bzw. sechs Augen und Ohren. Zukünftig soll das jetzt per Audiofile dem LBA zugänglich gemacht werden? UNVORSTELLBAR!! Ein absolutes Unding in meinen Augen!

sic transit gloria mundi...

15. Juni 2017: Von Markus Jolas an  Bewertung: +2.00 [2]

Hallo zusammen,

Ihr habt den eigentlichen Sinn noch nicht verstanden :-)

Die Audio File's müssen ausgewertet werden, dafür bedarf es Personal, zusätzliches Personal und Technik zur Auswertung.

Zusätzliches Personal und Technikvolumen in der Betreuung erhöht die Führungsspanne und eine größere Führungsspanne erhöht die Wertigkeit meiner Leitungsposition. So wird dann aus A10 schnell eine A12 Besoldung usw. Ach ja, die EDV Abteuilung braucht dann auch noch Personal wegen der gestiegenen Anforderungen und .... (siehe zuvor).

Die FAA betreut ihre ganze Nation zzgl. aller Ausländer mit FAA Lizenz mit 210 Personen und das LBA hat wieviele Beamte?

Es geht um die Anziehungskraft des größten Budgets...

15. Juni 2017: Von  an Wolfgang Winkler Bewertung: +2.00 [2]

a) "Oh, I have actually never had an unusual situation on any flight. That's probably because I am always well prepared, read all the NOTAMS and because I am very careful with the weather".

b) My Flight Instructor prepared me so well for the first solo that I didn't have any problems. Of course I was a bit nervous before take-off, but not too much, and once I was airborne I felt confident and on top of things.

15. Juni 2017: Von Wolfgang Winkler an 

Ja Alexis, daheim vom PC aus fallen einem natürlich schon die passenden Antworten ein. :-)

Mein Post war aber ernst gemeint. Obwohl wir den Kandidaten im Vorfeld immer sagen (auf Englisch natürlich), dass dies kein Verhör oder Bewerbungsgespräch sei, sondern ein Sprachtest und dass die Antworten und "Meinungen" deshalb nicht den Tatsachen entsprechen müssen, erzählen die Prüflinge dennoch meist viel mehr Wahres, als sie das außerhalb der Prüfungssituation je täten.

Das ist auch nicht verwunderlich, denn der Prüfling gibt sein Bestes, um ein ordentliches Englisch zu sprechen und hat deshalb keine mentale Kapazität für Phantasiegeschichten und Lügenmärchen mehr übrig. Das gilt selbst für diejenigen, die mit der englischen Sprache elegant umzugehen wissen, auch diese wollen sich keine Blöße geben und konzentrieren sich auf das Sprechen.

Und dabei kommen dann manchmal Dinge zur Sprache, die außerhalb des Prüfungsraums einfach absolut nichts verloren haben! Es gibt übrigens einen Straftatbestand $203 "Verletzung von Privatgeheimnissen". Den mal ganz durchlesen und dann das Problem erkennen.

15. Juni 2017: Von Wolfgang Winkler an Markus Jolas Bewertung: +1.00 [1]

Zusätzliches Personal und Technikvolumen in der Betreuung erhöht die Führungsspanne und eine größere Führungsspanne erhöht die Wertigkeit meiner Leitungsposition.

Das mag schon sein, Markus, aber darum geht es hier nicht und solches Verhalten gibt es auch in der Privatwirtschaft zuhauf, das ist kein behördenspezifisches Problem.

Tatsache ist dagegen, dass hier per Verordnung eine Rechtsgüterkollision gleich an mehreren Stellen verursacht wurde und das ist einfach nicht akzeptabel.

Wenn wir diese Anordnung vom Tisch bekommen wollen, müssen wir diese in die juristischen Zange nehmen. Die Anprangerung der üblichen offenkundigen Missstände hilft da nicht weiter.

19. Juni 2017: Von Markus Jolas an Wolfgang Winkler

Hallo Wolfgang,

vollkommen einverstanden!

Gruß

Markus

19. Juni 2017: Von Chris _____ an Wolfgang Winkler

Hm. Auch wenn du - nachvollziehbar - hier keinerlei private Details erzaehlen kannst, willst und darfst, aber eine gewisse Illustration wäre hilfreich und schön.

Was dürfen wir uns grundsätzlich unter "haarsträubende Geschichten" vorstellen? Erzaehlen da Leute, wie sie als VFR-Piloten einen stundenlangen Flug durch IMC geplant und durchgeführt haben? Oder wie sie auf Autopilot gestellt haben, um auf der Rückbank ein Nickerchen zu machen? Oder wie sie die Platzrunde invertiert abgeflogen sind und dabei noch besoffen waren?

20. Juni 2017: Von Lutz D. an Jan Brill Bewertung: +4.00 [4]

Guten Morgen,

in der vergangenen Woche habe ich eine Eingabe beim Bundesdatenschutzbeauftragten getätigt, mit der Bitte, diese Verwaltungspraxis des LBA zu überprüfen. Bereits gestern erhielt ich eine Antwort, die aber leider inhaltlich wie vom LBA geschrieben erscheint, die Rechtsgrundlagen für Sprachprüfungen unvollständig benennt und Fragen der Verhältnismäßigkeit völlig ausklammert.

Hier der Wortlaut der Antwort:

Sehr geehrter Herr (...),
Ihre datenschutzrechtlichen Bedenken gegenüber einer Audioaufzeichnung können dadurch ausgeräumt werden, dass für die Pflicht zur Audioaufzeichnung von Sprachprüfungen eine Rechtsgrundlage besteht.
Diese ergibt sich aus den internationalen Vorgaben der ICAO. Ziffer 6.3.6.1 des ICAO Doc 9835 2nd ed (Manual on the Implementation of ICAO Language Proficiency) schreibt vor:
6.3.6 Record-keeping
6.3.6.1 All proficiency test of speaking ability involving interaction between the test-taker an interlocutor during the test should be recorded on audio or video media.
Aufgrund der sicherheitskritischen Natur der Sprachprüfungen erachtet die ICAO die Aufzeichnung des Prüfungsgesprächs auf Tonträger als wichtiges Hilfsmittel, um im Zweifel über die Bewertung und bei Beschwerden des geprüften Bewerbers die Bewertung nochmals überprüfen zu können. Diese Vorgabe wurde mit § 125a LuftPersV in Verbindung mit Nr. 1b) (5) und Nr. 2 der Anlage 2 zur LuftPersV in nationales Recht umgesetzt.
Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
§ 125a Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt erkennt auf Antrag Stellen für die Abnahme von Prüfungen bestimmter Sprachen an, wenn die in Anlage 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Anerkennung gilt unbefristet und kann auf die Abnahme von Prüfungen der Kenntnisse einzelner Sprachen und bestimmter Stufen nach Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beschränkt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht nur vorübergehend entfallen sind.
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht über die von ihm anerkannten Stellen. Es prüft im Rahmen der Aufsicht, ob die für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen und die erteilten Nebenbestimmungen eingehalten werden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Einzelheiten zur Aufsicht durch Rechtsverordnung festlegen.
Anlage 2 (zu § 125a)
Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen
1. Stellen, die vom Luftfahrt-Bundesamt für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt werden, müssen über Folgendes verfügen:
(...)
b) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Prüfung die Vorgaben nach § 125 und § 125a eingehalten werden, die mindestens Angaben zu folgenden Punkten umfasst:
(...)
(5) Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse,
2. Die Unterlagen und Aufzeichnungen über die Bewertung werden für einen vom Luftfahrt-Bundesamt festgelegten Zeitraum aufbewahrt. Die Stellen erklären sich bereit, es dem Luftfahrt-Bundesamt jederzeit zu ermöglichen, bei einer Prüfung anwesend zu sein.
Da Nummer 2 der Anlage 2 zur LuftPersV die Art der Aufzeichnungen über die Bewertung nicht konkretisiert, hat das LBA bisher nur schriftliche Aufzeichnungen gefordert. Nachdem Beschwerden über das Ergebnis der Sprachprüfungen durch schriftliche Mitschriften allein nicht abgeholfen werden konnten, wurde die Tonaufzeichnung zunächst allen Stellen mit der Prüfberechtigung bis Stufe 6 zur Auflage gemacht. Anonymisierte Aufzeichnungen sind nach Aussage des LBA für eine nachträgliche Überprüfung der Ergebnisse wenig hilfreich. Nur durch die vollständige Tonaufzeichnung des Prüfungsgesprächs könne die Bewertung nachvollzogen werden.
Da das LBA nicht bei allen Sprachprüfungen anwesend sein kann, ist nur mithilfe der Tonaufzeichnungen die Einhaltung der genehmigten Verfahren zur Prüfung und zur Bewertung jederzeit (nachträglich) überprüfbar. Eine Speicherung der Aufzeichnung ist daher erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

20. Juni 2017: Von Wolff E. an Lutz D.

@Lutz, da gibt es noch ganz andere Behörden, die Daten sammeln wollen. Das kam heute von der Bundesnetzagentur. Das sind aus meiner Sicht schon Bewegdaten und unterliegen damit einer gesonderten Regelung. Ich vermute, das diese Daten kaum einer hat. Ausserdem müssen wir Beweg-Daten nach einem bestimmten Zeitraum löschen bzw. die Vorratsdatenspeicherung ist ja erst ab dem 1.7.17 verbindlich.



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20. Juni 2017: Von Tee Jay an Jan Brill

6.3.6.1 All proficiency test of speaking ability involving interaction between the test-taker an interlocutor during the test should be recorded on audio or video media.

1. "should" heisst nicht "must" eine Verpflichtung kann ich aus dieser ICAO Norm nicht ableiten. Und wenn da in der deutschen Übersetzung "muss" steht ist die Übersetzung schlecht im Sinne von falsch.

2. Seit wann besteht die Verpflichtung etwas von der ICAO übernehmen zu müssen. Meines Wissens besteht da kein Automatismus und es gibt zahlreiche nationale Regelungen und Ausnahmen, die bewusst und gezielt abweichen und z.B. in den jeweiligen AIPs veröffentlicht sind.

20. Juni 2017: Von TH0MAS N02N an Tee Jay

... in den EASA-Texten steht da wo Du "must" meinst "shall"...

20. Juni 2017: Von Tee Jay an TH0MAS N02N

Naja im ICAO O-Text steht trotzdem "should" und der Titel des ganzen Kapitels 6.3 lautet "Recommended criteria for aviation language testing". Ich bin kein Jurist aber "recommended" heisst für mich übersetzt "empfohlen" und nicht "verpflichtend" wenn gleich der Kontext keinen Zweifel lässt, daß wirklich Sprachaufzeichnungen erwünscht werden, die bei LP5 bis zu 6 Jahre aufzubewahren sind (LP4 bis drei Jahre).

https://www4.icao.int/aelts/Uploads/ICAO%20Doc9835%202nd%20Edition.pdf

Ich frage mich nur, warum dann aber nicht die anderen Empfehlungen wie z.B. voice-only bzw. visual and non-visual communication in routine and non-routine situations. Davon hört und liest man nix. Cherry-Picking?

20. Juni 2017: Von Roland Schmidt an Tee Jay Bewertung: +1.00 [1]

Soweit ich es (von einem Belgier) verstanden habe, wird in Belgien sogar in Wort und Bild aufgezeichnet. Richtig, Lutz?

20. Juni 2017: Von Achim H. an Tee Jay Bewertung: +1.00 [1]

Egal was in den ICAO-Dokumenten steht, diese sind in Deutschland keine Rechtsquelle. Eine juristisch korrekte Begründung kann nur anhand von EU-Verordnungen, deutschen Gesetzen und deutschen Verordnungen erfolgen.

Die (vom LBA geschriebene) Antwort des Datenschutzbeauftragten überzeugt nicht.

2. Die Unterlagen und Aufzeichnungen über die Bewertung werden für einen vom Luftfahrt-Bundesamt festgelegten Zeitraum aufbewahrt.

Hier ist eindeutig von Aufzeichnungen über die Bewertung die Rede, daraus kann man keine Aufzeichnung der Prüfung in Bild/Ton herleiten.

Wetten, dass das LBA vor Gericht damit nicht durchkommt? Wenn der Gesetzgeber es so haben möchte, muss er die Verordnung anpassen aber bis das geschieht, sind wir wieder einmal Opfer der Willkür einer notorisch übergriffigen Behörde.

20. Juni 2017: Von Tee Jay an Achim H.

"Willkür" ist das richtige Stichwort. Denn so unbestimmt ist der Zeitraum nicht sondern im ICAO Dokument ziemlich genau spezifiziert bzw. "recommended"

Zwei mal drei macht vier Widewidewitt wie es uns gefällt...

20. Juni 2017: Von Tee Jay an Tee Jay

Kann mit denn jemand Anwesendes sagen was bei der EASA genau mit “Native speaker issue" gemeint ist? Das scheint ein feststehender Begriff oder Umschreibung für ein allgemeines Problem zu sein? Rade-brechende Chinesen?

20. Juni 2017: Von Chris _____ an Tee Jay

Das ist das Problem, dass sie noch nicht wissen, wie sie die Englisch-Muttersprachler gängeln können :-)


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