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12. Juni 2017 Jan Brill

Behörden: Sprachprüfungen 3. DVO


Sprachprüfungen Level 4 – jetzt nur noch mit Tonaufzeichnung

Ich erinnere mich recht gut an das erste Pressgespräch zum Thema Sprachprüfungen beim LBA. Man wolle alles "ganz unbürokratisch" regeln, hieß es damals, vor fast acht Jahren. Inzwischen ist die Prüfung der Sprachkompetenz nach § 125 LuftPersV ein bürokratisches Monster, davon können Sprachprüfer und LTOs einhellig berichten. Die am 30. Mai in Kraft getretene 3. DVO zur Verordnung über Luftfahrtpersonal macht es noch ein bisschen komplizierter und teurer. Auch reguläre Level-4-Prüfungen müssen nun auf Tonträger aufgezeichnet werden.


Es mag heute einfachere technische Lösungen für eine Tonträgeraufzeichnung geben, juristisch ist die Sache nach Ansicht der deutschen AOPA jedoch alles andere als unproblematisch.
Die DVO legt unter § 17 fest:

Die anerkannte Stelle hat den Teil der Prüfungsgespräche, der für eine Bewertung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist, auf Audioträger aufzuzeichnen, um dem Luftfahrt-Bundesamt die Überprüfung der Einhaltung der genehmigten Verfahren zur Prüfung und zur Bewertung entsprechend Nummer 1 Buchstabe b Ziffer 2 und Nummer 1 Buchstabe c der Anlage 2 zur LuftPersV zu ermöglichen. Zu Beginn jeder Audioaufzeichnung muss der Sprachprüfer, der das Gespräch führt, folgende Angaben auf den Audioträger sprechen:

1. Sprachprüfernummer,

2. Datum der Prüfung,

3. Name und Vorname des Bewerbers.

Die anerkannte Stelle hat die Audioaufzeichnungen zwei Jahre lang aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.


Die Sprachprüfer werden also nicht nur mit einem erheblichen technischen Aufwand belastet, sie müssen auch noch Sorge tragen, dass die Aufzeichnungen nach Ablauf von zwei Jahren wieder gelöscht werden.

Schwierig dürfte das immer dann werden wenn teile des Prüfungsgesprächs mit Briefing- oder Debriefing einer regulären Kompetenzbeurteilung verknüpft werden. Denn die Aufzeichnung Dritter ist natürlich streng verboten. Im Briefing-Raum den Flug vorbesprechen und dabei den Level-4 verlängern ist also nicht mehr. Wie gesagt, "wir wollen das alles ganz unbürokratisch machen".

Aber auch abgesehen von diesem Problem ist die Regelungswut rechtlich nicht ganz unproblematisch. Die AOPA schreibt uns:

Ohne Zustimmung wäre die Aufzeichnung möglicherweise eine Straftat nach § 201 StGB, mit Zustimmung eine Nötigung nach § 240 StGB, weil der Pilot sonst keinen Spracheintrag bekommt.

Es stellt sich die Frage, was hier eigentlich erreicht werden soll. In jedem Fall darf man gespannt sein, was als nächstes kommt. Vielleicht die Aufzeichnung aller Checkflüge mit einer GoPro?



Bewertung: +4.00 [4]  
 
 




12. Juni 2017: Von  an Jan Brill

Na dann halt eine MP3 per Schlaufon aufzeichen, einen Ordner auf dem PC anlegen, nach zwei abgelaufenen Kalenderjahren löschen. Wenn das die Chinesen für ihre LP 6 für CS 25 Airliner machen würden, wären wir alle dankbar. Da hatten wir schon schlimmere Aufreger (Ariernachweis deutscher Sprachnachweis, Schüleranmeldung trotz FCL-Novelle, BAF macht Regelungslücken bei europäischer Legislative aus, etc.).

Oder ist mir hier was in der Kurzmitteilung entgangen?

"mit Zustimmung eine Nötigung nach § 240 StGB, weil der Pilot sonst keinen Spracheintrag bekommt." - als ob es eine Nötigung wäre, wenn mir bei einer Prüfung Papier und Stift von der beaufsichtigenden Instanz gestellt würden. Gilt das auch für die Taschenrechner beim LBA?

Das lässt sich noch sehr schlank dokumentieren, im Gegensatz zur Restbürokratie bei den Sprachnachweisen.

12. Juni 2017: Von Jan Brill an  Bewertung: +6.00 [6]

... klar ist die Auflage technisch erfüllbar. Aber mal ehrlich: Was soll das? Die Chinesen werden damit auch nicht besser. Der Ablauf der Prüfungen wird erschwert und verteuert (nicht mehr im allgemeinen Briefing-Raum machbar) und welches Rollenverständnis zwischen Prüfer und Behörde wird da offenbar? Werden Führerscheinprüfungen aufgezeichnet? Staatsexamen? Disputationen? Arbeiten wir noch unter erwachsenen Leuten?

Ist doch klar wie das weitergeht. Dann kommt der LBA Ober-Englisch-Sprachprüfer und ist anderer Ansicht als der ausführende Prüfer weil das Present Perfect Continuous falsch gebildet wurde. Entweder habe ich Prüfer oder "Einvernehmer". Dann sollen sie die Prüfung gefälligst auch telefonisch bei einer Hotline erlauben.

Ich bin selber kein Sprachprüfer, aber wenn das LBA meine Examiner-Tätigkeit regulär in Ton und Bild aufzeichnen würde könnten die sich jemand anderen suchen dafür.

Fake-Prüfungen werden damit jedenfalls nicht vermieden, das geht geräuschlos mit einem Blatt Papier.

viele Grüße
Jan Brill

12. Juni 2017: Von Conny Sibylla Restle an Jan Brill

...continuous, lieber @Jan ;-)

Nichts für ungut, aber hier geht es, wenn ich es richtig verstehe, um Sprachprüfungen.

Happy landings

Conny

12. Juni 2017: Von Jan Brill an Conny Sibylla Restle Bewertung: +2.00 [2]

Nichts für ungut, aber hier geht es, wenn ich es richtig verstehe, um Sprachprüfungen.

Schon, aber zum Glück um mündliche Prüfungen. Ist korrigiert.

12. Juni 2017: Von Olaf Musch an Jan Brill

Wie ist das bei L5 und L6-Prüfungen? Ich kann mich erinnern, dass meine damalige Prüfung (L5, 2010) nicht aufgezeichnet wurde.

Müssen die inzwischen auch aufgezeichnet werden? Ich bin ja 2018 wieder dran, da möchte ich mich noch mal etwas vorbereiten (2 Jahre Leben und Arbeiten in Spanien muss ich noch "abschütteln" ;-)).

Olaf

12. Juni 2017: Von Tee Jay an Jan Brill Bewertung: +2.00 [2]

...was spricht dagegen die Aufzeichnung zu dulden und nach Erhalt des Spracheintrages die sofortige Löschung aller personenbezogenen Daten und speziell der Sprachaufzeichnungen gem. EU-DSGVO bei der beauftragten (privaten) Stelle einzufordern. Und können die LTOs ein Verfahrensverzeichnis vorweisen geschweige denn einen Datenschutzbeauftragten benennen, der mir die Löschung nach zwei Jahren oder auf Anfrage bestätigen kann? Nicht? Oh das ist jetzt dumm. Ich werte eine Sprachaufzeichnung einer Prüfung mit vollständigen Namen und der einfachen Möglichkeiten Herkunft, Region, Ethnie oder gar Rasse bestimmen zu können als besonders schützenswert. Und wenn ich mich an den Small-Talk in meinem LP5 Test erinnere (für LP6 gabs leider damals noch keinen Prüfer) sprach man ungezwungen über Beruf, persönliche Ziele und auf einem Bildchen mit einer blonden Frau auf dem Vorfeld auch über sexuelle Vorlieben... ;-)

Ich bin über die "kreativen Ergüsse" der von uns alimentierten Sesselpupser kaum noch erstaunt. Vermutlich alles im Namen der Terrorbekämpfung und der Sicherheit. Daß jeweils mehr Menschen an Überfettung, Ärztepfusch, Zigarettenqualm oder im Straßenverkehr sterben - geschenkt. McDonalds, Phillip Morris, Marburger Bund und Volkswagen haben jährlich mehr auf dem Kerbholz als Al-Kaida, ISIS & Terrorismus in 17 Jahren geschafft haben...

12. Juni 2017: Von Jan Brill an Tee Jay Bewertung: +11.00 [11]

...was spricht dagegen die Aufzeichnung zu dulden und nach Erhalt des Spracheintrages die sofortige Löschung aller personenbezogenen Daten und speziell der Sprachaufzeichnungen gem. EU-DSGVO bei der beauftragten (privaten) Stelle einzufordern.

Gute Idee, viele Sprachprüfer sind Einzelpersonen und motivierte FIs. Die haben bestimmt das qualifizierte mehrköpfige spezialisierte Compliance-Team an der Hand um im Spannungsfeld zwischen verwaltungsrechtlicher Anforderung der Behörde und anderen nationalen und europäischen Rechtsvorschriften des Datenschutzes zielsicher zu navigieren. Garantiert.
Und Geld für solche Auseinandersetzungen haben die Sprachprüfer auch wie Heu. Bei den enormen Erträgen sollten 10 oder 20k€ für ein Rechtsgutachten zur eigenen Absicherung im Falle einer solchen "Aufforderung" locker drin sein.

Nee. Bullshit sollten wir gemeinsam und an der Quelle angehen. Also an der weltfremden DVO selbst. Nicht uns untereinander unter Druck setzen.

viele Grüße
Jan Brill

12. Juni 2017: Von Roland Roll an Jan Brill
Beitrag vom Autor gelöscht
12. Juni 2017: Von Tee Jay an Jan Brill

Bin ganz Deiner Meinung! Ich erachte, daß wenn LTOs oder Sprachprüfer gegen diese Bestimmungen vorgehen, diese bessere Erfolgschancen haben als wenn einzelne Piloten das versuchen. Habe da die kürzlich erst gelesene juristische Posse um den Schadensersatz für eine Flugschule in Erinnerung...

12. Juni 2017: Von Roland Roll an Jan Brill

Hallo Jan,

das ist doch ein Scherz oder ??

Sollen hier wirklich Tonaufzeichnungen über das gesamte Gespräch erfolgen.

Das geht doch gar nicht !

Wo bleiben hier die Persönlichkeitsrechte !!

MfG

Roland

12. Juni 2017: Von Lennart Mueller an Jan Brill Bewertung: +2.00 [2]

Wir sollten das LBA bei seinem Engagement unterstützen, indem wir gleich einen Schritt weiter gehen und sie bei jeder angedachten Sprachprüfung ohne vorherige Anfrage "ganz unbürokratisch" direkt zu einer Telefonkonferenz anrufen. So können sie sich sofort von der Qualität überzeugen, mehr oder weniger sinnvolle Kommentare abgeben, und brauchen keine Sorge vor Fake-NewsChecks haben. Sie ersparen sich weiterhin den Umweg der Aufzeichnungsanforderung über die Prüfer und können neben systematischer Missinterpretation von Gesetzestexten ein weiteres Kompetenzfeld im Kundendialog aufbauen.

13. Juni 2017: Von ch ess an Lennart Mueller

(was bin ich froh, dass ich mir - ohne Vorahnung, nur nach dem Motto, einmal für immer, direkt Level6 habe intragen lassen)

Was mich neben den praktischen und auch juiristischen (Datenschutz) Problemen vor allem enttäuscht, ist das nachhaltige Misstrauen gegenüber der gesamten bestehenden Aviationstruktur.

Da ist mit enormem Aufwand und allerlei Zertifizierung/Authorisierung/Dokumentierung doch nun ohnehin alles mächtg verschärft worden.

Und nun möchte man amtlich NOCH EINMAL am Ende schauen (sorry: hören) können, ob das denn auch WIRKLICH richtig bewertet worden ist....

Parallel gibt es ja auch eine ähnliche Entwicklungen beim Medical mit der abschliessenden Beurteilung durch LBA.

Fehlt nur noch dass alle Prüfungen mit BIld aufgezeichnet werden - woher weiss man denn in Braunschweig, ob die regionalen LUftämter, wo ja manchmal sogar noch diese nicht vertrauenswürdigen Piloten arbeiten, die Verordnungen ordentlich ausführen.

Eigentlich nur traurig.

13. Juni 2017: Von Juergen Baumgart an ch ess

...ja, und natürlich mit Fingerabdruck !

Gültig aber nur für deutsche Piloten....

Wie war das im GA-Roadmap -Artikel ? :

.... nach Friedrichshafen gekommen, um am 6. April zur Mittagszeit der Branche die aktuellen Entwicklungen zum Wohle der GA vorzustellen. Dabei strebt die EASA „simpler, lighter, better rules for General Aviation“ an....

So sehen also diese Rules aus....

13. Juni 2017: Von Olaf Musch an ch ess

Fehlt nur noch dass alle Prüfungen mit BIld aufgezeichnet werden - woher weiss man denn in Braunschweig, ob die regionalen LUftämter, wo ja manchmal sogar noch diese nicht vertrauenswürdigen Piloten arbeiten, die Verordnungen ordentlich ausführen.

Das reicht nicht. Um auch nachhaltig den Standort zu fördern, müssen sämtliche Theorie-Prüfungen (auch PPL, denn die "Luftämter" könnten ja auch...- und wo wir schon dabei sind: Wozu brauchen wir die Luftämter gleich noch?), alle Sprachlevel-Prüfungen für alle EASA-Sprachen und natürlich auch alle Med-Prüfungen unter Aufsicht des LBA in dafür zertifizierten Räumen, die natürlich nur in Braunschweig vorhanden sind, durchgeführt werden.

Tourismusindustrie und Flughafen EDVE werden sich freuen.

Diese Verordnungen gelten dann natürlich ab dem 1.7.2017, können aber aufgrund mangelnder Infrastruktur erst ab 1.1.2020 durchgeführt werden, was zwischenzeitlich zum Grounding alle Betroffenen führt, damit ab 2020 alle auch alles wiederholen müssen, was gleich für einen richtigen Anfangsschwung sorgt, der zu einer Warteliste von ca. 5 Jahren führt.

Alles, um die GA zu fördern.

Oh horch, da wiehert ein Schimmel...

Olaf

13. Juni 2017: Von Achim H. an ch ess Bewertung: +2.00 [2]

(was bin ich froh, dass ich mir - ohne Vorahnung, nur nach dem Motto, einmal für immer, direkt Level6 habe intragen lassen)

Außer sie nehmen irgendwann in der Zukunft Deinen Prüfer hoch, weil der damals auf Seite 27 vom Formular das Feld 12 nicht angekreuzt hat und folglich alle seine abgenommenen Prüfungen ungültig sind. Diesen Fall gab es in Deutschland bereits.

13. Juni 2017: Von Chris _____ an ch ess

"Parallel gibt es ja auch eine ähnliche Entwicklungen beim Medical mit der abschliessenden Beurteilung durch LBA."

Wie bitte? Details?

Und ist der Kirklies-Nachfolger eigentlich GA-freundlicher?

13. Juni 2017: Von ch ess an Achim H.

Ich habe noch meine Prüfungsprotokoll aufgehoben !

;-)

..aber sonst hast du recht.

13. Juni 2017: Von Malte Höltken an Jan Brill

Vielleicht sollte man Telefonate mit dem LBA und Besprechungen mit den Mitarbeitern auch dringend aufzeichnen...

13. Juni 2017: Von Johannes König an Malte Höltken

Ich hatte bisher kein Telefonat mit dem LBA, das nicht nach 30 Sekunden auf "Bitte schildern sie den Sachverhslt per E-Mail" endete...

13. Juni 2017: Von Tee Jay an Johannes König

"Bitte schildern sie den Sachverhslt per E-Mail"

Na ich bezweifle, dass Mitarbeiter im LBA über entsprechende Zertifikate zur verschlüsselten Übermittlung eines Sachverhaltes per Email verfügen. Wenn schon die Website unsicher ist (und dem aktuellen Stand der Technik hinter her hinkt). Das macht ja richtig Mut...

13. Juni 2017: Von ch ess an Johannes König Bewertung: +1.00 [1]

Im anderen Bereich - IHP Genehmigung, muss ich das LBA bzw deren Mitarbeiter gleichzeitig loben.

Man hat dort auf eine telefonische Bitte hin, schnell & pragmatisch geholfen. Ja, auch ich musste aus technischen Gründen ein email senden, aber das Team dort hat im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, die sie ja nicht machen, eigentümerfreundlich gehandelt.

Wir unterscheiden (natürlich) im Einzelfall oft nicht zwischen den engstirnigen oder EASA-widrigen Auslegungen, die auf höherer Ebene beim LBA (oder BAF) erfunden werden, und den einzelenen Mitarbeitern, die auch wenn sie helfen wollen, nicht können, ohne sich selbst Probleme zu bereiten.
Und es gibt sicher auch Papierschubser, die überall gleich (un-)glücklich sind, wo sie Regeln hoheitlich auslegen können (gib nie jemandem mit etwas zu wenig Persönlichkeit etwas zu viel Macht ;-) )

Aber es geht auch anders. Auch beim LBA.

13. Juni 2017: Von Schönhagen mbH an Jan Brill Bewertung: +17.00 [17]

Der Verweis auf das StGB war eine erste, eher provokant gemeinte Unmutsäußerung zu dem Thema, die eigentlich noch nicht zur Veröffentlichung gedacht war. Inzwischen haben sich die AOPA-Juristen des Thema angenommen, so dass wir nun eine Stellungnahme veröffentlichen können, die fundiert auf die 3. DVO eingeht:

Sprachprüfungen sollen auf Tonträgern aufgezeichnet werden

Stellungnahme der AOPA

Am 7. Juni 2017 ist die 3. DVO zur Verordnung über Luftfahrtpersonal in Kraft getreten, die in ihrem §17 nunmehr vorschreibt alle Sprachprüfungen auf Tonträger aufzuzeichnen und für zwei Jahre aufzubewahren.

Die AOPA ist höchst unzufrieden über diese Entwicklung, die Ausdruck eines hohen Mißtrauens des Luftfahrt Bundesamts gegenüber seinen eigenen Sprachprüfern ist. Als das LBA vor einigen Jahren unter Druck stand und einen riesigen Berg von Sprach-Erstprüfungen abarbeiten musste, da war alles noch anders: Damals bemühte man sich im LBA ein unkompliziertes und pragmatisches Verfahren einzuführen und suchte dazu auch die Unterstützung der Verbände, die daraufhin eine große Zahl von Sprachprüfern bereitgestellt haben. Heute sind die Regelungen leider vor allem geprägt von bürokratischer Verliebtheit in überflüssige Details und einem ausgeprägten Misstrauen gegenüber den eigenen Sprachprüfern. Da es hierfür keinen erkennbaren Anlass gibt, sind derartige Maßnahmen lediglich dazu geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Sprachprüfern und LBA nachhaltig zu beschädigen. Nicht zufällig haben schon sehr viele fähige Sprachprüfer frustriert das Handtuch geworfen.

Aber noch schlimmer:

Die in § 17 Abs. 2 der 3. DVO vorgesehene Aufzeichnung der Prüfungsgespräche während der Sprachprüfung auf Audioträger ist rechtswidrig. Die Vorschrift geht nämlich über ihre Ermächtigungsgrundlage (§ 125a LuftPersV) hinaus und verstößt deshalb gegen Artikel 80 Grundgesetz.

Nach § 125a Abs. 2 LuftPersV führt das Luftfahrt-Bundesamt die Aufsicht über die von ihm anerkannten Stellen. Es prüft im Rahmen der Aufsicht, ob die für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen und die erteilten Nebenbestimmungen eingehalten werden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Einzelheiten zur Aufsicht durch Rechtsverordnung festlegen. Dies hat es mit § 16 und 17 der 3.DVO getan, allerdings unter Überschreitung des insofern maßgeblichen Rahmens, der in Anlage 2 der LuftPersV gesetzt worden ist. Danach muss eine anerkannte Stelle über eine Beschreibung der Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Prüfung die Vorgaben nach § 125 und § 125a eingehalten werden, die unter anderem Angaben zu den Prüfungsverfahren und zur Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse erfasst. Von einer Aufzeichnung der Prüfungsinhalte auf Audioträger ist darin nicht die Rede. Bei der Verpflichtung, derartige Audioaufzeichnungen anzufertigen, geht es auch nicht um die in § 125a LuftPersV ausdrücklich normierten Zweck, festzustellen, „ob die für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen“. Die Audioaufzeichnungspflicht gehört eben gerade nicht zu den Anerkennungsvoraussetzungen, wie sie in der LuftPersV aufgestellt worden sind.

Darüber hinaus verletzt eine derartige Verpflichtung das Grundrecht der Prüflinge auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz). Um ohne (erzwungenes) Einverständnis in dieses Grundrecht eingreifen zu können, bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Eine solche ist aber weder im LuftVG noch in irgendeiner anderen Rechtsnorm mit Gesetzesqualität vorhanden.

Soweit unsere Juristen.

Wir haben uns umgehend an die zuständigen Stellen gewandt und auf eine Rücknahme der Aufzeichnungspflicht gedrängt.

Dr. Klaus-Jürgen Schwahn

Vizepräsident AOPA-Germany

13. Juni 2017: Von Chris _____ an ch ess Bewertung: +1.00 [1]

"Man hat dort auf eine telefonische Bitte hin, schnell & pragmatisch geholfen. Ja, auch ich musste aus technischen Gründen ein email senden, aber das Team dort hat im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, die sie ja nicht machen, eigentümerfreundlich gehandelt."

Das ist die selbstverständliche Arbeitsweise eines gut geführten Amtes.

13. Juni 2017: Von ch ess an Chris _____

Kein Widerspruch, aber wenn alle immer auf das LBA pauschal einschlagen, dann sollte auch einmal hervorgehonen werden, dass nicht alles Mist ist, was dort gemacht wird, sondern dass es Mitarbeiter gibt, die gute Arbeit machen! Und das sollten wir auch wertschätzen.

Das würdest Du auch wollen, oder ?


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