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13. Juni 2017: Von Schönhagen mbH an Jan Brill Bewertung: +17.00 [17]

Der Verweis auf das StGB war eine erste, eher provokant gemeinte Unmutsäußerung zu dem Thema, die eigentlich noch nicht zur Veröffentlichung gedacht war. Inzwischen haben sich die AOPA-Juristen des Thema angenommen, so dass wir nun eine Stellungnahme veröffentlichen können, die fundiert auf die 3. DVO eingeht:

Sprachprüfungen sollen auf Tonträgern aufgezeichnet werden

Stellungnahme der AOPA

Am 7. Juni 2017 ist die 3. DVO zur Verordnung über Luftfahrtpersonal in Kraft getreten, die in ihrem §17 nunmehr vorschreibt alle Sprachprüfungen auf Tonträger aufzuzeichnen und für zwei Jahre aufzubewahren.

Die AOPA ist höchst unzufrieden über diese Entwicklung, die Ausdruck eines hohen Mißtrauens des Luftfahrt Bundesamts gegenüber seinen eigenen Sprachprüfern ist. Als das LBA vor einigen Jahren unter Druck stand und einen riesigen Berg von Sprach-Erstprüfungen abarbeiten musste, da war alles noch anders: Damals bemühte man sich im LBA ein unkompliziertes und pragmatisches Verfahren einzuführen und suchte dazu auch die Unterstützung der Verbände, die daraufhin eine große Zahl von Sprachprüfern bereitgestellt haben. Heute sind die Regelungen leider vor allem geprägt von bürokratischer Verliebtheit in überflüssige Details und einem ausgeprägten Misstrauen gegenüber den eigenen Sprachprüfern. Da es hierfür keinen erkennbaren Anlass gibt, sind derartige Maßnahmen lediglich dazu geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Sprachprüfern und LBA nachhaltig zu beschädigen. Nicht zufällig haben schon sehr viele fähige Sprachprüfer frustriert das Handtuch geworfen.

Aber noch schlimmer:

Die in § 17 Abs. 2 der 3. DVO vorgesehene Aufzeichnung der Prüfungsgespräche während der Sprachprüfung auf Audioträger ist rechtswidrig. Die Vorschrift geht nämlich über ihre Ermächtigungsgrundlage (§ 125a LuftPersV) hinaus und verstößt deshalb gegen Artikel 80 Grundgesetz.

Nach § 125a Abs. 2 LuftPersV führt das Luftfahrt-Bundesamt die Aufsicht über die von ihm anerkannten Stellen. Es prüft im Rahmen der Aufsicht, ob die für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen und die erteilten Nebenbestimmungen eingehalten werden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Einzelheiten zur Aufsicht durch Rechtsverordnung festlegen. Dies hat es mit § 16 und 17 der 3.DVO getan, allerdings unter Überschreitung des insofern maßgeblichen Rahmens, der in Anlage 2 der LuftPersV gesetzt worden ist. Danach muss eine anerkannte Stelle über eine Beschreibung der Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Prüfung die Vorgaben nach § 125 und § 125a eingehalten werden, die unter anderem Angaben zu den Prüfungsverfahren und zur Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse erfasst. Von einer Aufzeichnung der Prüfungsinhalte auf Audioträger ist darin nicht die Rede. Bei der Verpflichtung, derartige Audioaufzeichnungen anzufertigen, geht es auch nicht um die in § 125a LuftPersV ausdrücklich normierten Zweck, festzustellen, „ob die für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen“. Die Audioaufzeichnungspflicht gehört eben gerade nicht zu den Anerkennungsvoraussetzungen, wie sie in der LuftPersV aufgestellt worden sind.

Darüber hinaus verletzt eine derartige Verpflichtung das Grundrecht der Prüflinge auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz). Um ohne (erzwungenes) Einverständnis in dieses Grundrecht eingreifen zu können, bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Eine solche ist aber weder im LuftVG noch in irgendeiner anderen Rechtsnorm mit Gesetzesqualität vorhanden.

Soweit unsere Juristen.

Wir haben uns umgehend an die zuständigen Stellen gewandt und auf eine Rücknahme der Aufzeichnungspflicht gedrängt.

Dr. Klaus-Jürgen Schwahn

Vizepräsident AOPA-Germany

14. Juni 2017: Von Wolfgang Winkler an Schönhagen mbH

Unter die AOPA-Stellungnahme setze ich als Sprachprüfer hiermit öffentlich meine Unterschrift.

Insbesondere unter den Satz

Als das LBA vor einigen Jahren unter Druck stand und einen riesigen Berg von Sprach-Erstprüfungen abarbeiten musste, da war alles noch anders: Damals bemühte man sich im LBA ein unkompliziertes und pragmatisches Verfahren einzuführen und suchte dazu auch die Unterstützung der Verbände, die daraufhin eine große Zahl von Sprachprüfern bereitgestellt haben. Heute sind die Regelungen leider vor allem geprägt von bürokratischer Verliebtheit in überflüssige Details und einem ausgeprägten Misstrauen gegenüber den eigenen Sprachprüfern. Da es hierfür keinen erkennbaren Anlass gibt, sind derartige Maßnahmen lediglich dazu geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Sprachprüfern und LBA nachhaltig zu beschädigen. Nicht zufällig haben schon sehr viele fähige Sprachprüfer frustriert das Handtuch geworfen.

Das pragmatischste Verfahren war die Ausstellung von "Persilscheinen" für Inhaber von BZF I bzw. AZF, um das bundesdeutsche Delay bei der Einführung der ICAO-Auflage zwischen 2008 und 2011 erst mal zu überbrücken.

Danach war ich als Sprachprüfer zusammen mit vielen anderen Kollegen an der Abarbeitung des erwähnten riesigen Berges an Sprachprüfungen fleißig beteiligt. Ohne Übertreibung kann ich hier sagen, dass die Tätigkeit und der Erhalt der Berechtigung als Fluglehrer mit deutlich weniger bürokratischem Aufwand verbunden ist als die Tätigkeit als Sprachprüfer. Dass ich das dennoch gemacht habe und immer noch mache, beruht auf reinem Idealismus für meine Vereinskameraden und meinem Luftsportverband.

Die jetzt geforderten Tonaufzeichnungen halte ich ebenfalls für einen unzulässigen Eingriff in elementare Persönlichkeitsrechte und für rechtlich nicht haltbar. Mir ist auch kein anderer Bereich bekannt, wo mündliche Prüfungen auf Tonträger aufgezeichnet werden dürfen.

14. Juni 2017: Von Wolfgang Lamminger an Wolfgang Winkler Bewertung: +2.00 [2]

Wolfgang,

auch meinerseits volle Zustimmung. Wie ich sehe, bist Du auch Sprachprüfer im DAeC LTO-010, bist aber Gott sei Dank von der "Streichung" durch das LBA verschont geblieben.

Offenkundig ist doch, dass die Vorgehensweise im LBA von den(r) handelnden Person(en) abhängt. Das ganze Umgehen mit den Verantwortlichen und den Sprachprüfern in der LTO-010 (für Aussenstehende: Sprachprüfungsorganisation des DAeC in Zusammenarbeit mit der AOPA) ist eine Farce!!

Wenn es stimmt, dass die dahinter liegende Absicht ist, man wolle die Zahl der Prüfer einfach "ausdünnen", ist das ein Spot auf die jahrzehntelange ehrenamtliche Tätigkeit der Luftsportvereine.

Das gesamte Umfeld der Sprachprüfungen wird durch die Behörde maximal verbürokratisiert, die Vorschrift zur Audio-Aufzeichnung ist da nur noch das Sahnehäubchen obendrauf...


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