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Auf der ersten Seite der NfL 72/83 im 2ten Absatz Richtlinien Anwendungbereich steht: die Richtlinien gelten für Landeplätze gemäß §49 LuftVZO.
Sie können auch auf Flughäfen gem.§38(Verkehrsflughäfen) und auf Segelfluggeländen angewendet werden.
Für Verkehrsflughäfen und Segelflugplätze eine kann Bestimmung und für Landeplätze eine muß Bestimmung,obwohl sie dazu nicht das vorgeschriebene Equipment haben. Jedenfalls hat Worms keine 670Liter AFFF etc.!!!
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MfG Jürgen
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Hallo Jürgen,
Zitat: "Das Wort:Betriebsflugleiter (BFL) impliziert er leitet den Verkehr!! Ist so nicht richtig! Müßte man ändern,führt zu mißverständnissen wie bereits von der BFU bemängelt wurde."
Nur der Form und Info halber:
Es gibt KEINEN Betriebsflugleiter!
FL = Flugleiter (Platzhalterangestellter, zuständig AUF dem Flugplatz)
BfLA = Beauftragter für Luftaufsicht (= von der Luftfahrtbehörde bestallter Flugleiter mit erweiterten Befugnissen, §29 LuftVG)
SfLA = Sachbearbeiter für Luftaufsicht (=Angestellter der Luftfahrtbehörde mit allen Befugnissen in diesem Bereich)
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass selbst ALLE Anweisungen eines Fluglotsen (z.B. der DFS) "luftaufsichtliche Verfügungen" im Sinne des Gesetzes sind!
Grüße, TS
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*Nur der Form und Info halber:
Es gibt KEINEN Betriebsflugleiter!*
...Wenn ich mich nicht irre es gibt ihn seit ca 70Jahren nicht mehr. In diversen schriftstücken über den Flugzeugbau in der NS Zeit ist oft von einem "Betriebsflugleiter"die Rede. So wie ich das Rausgelesen habe,hatte der allerdings weniger die Aufgabe "Flüge zu Leiten"sondern vielmehr "Testflugtermine"zu koordinieren...bzw dafür zu sorgen das vor einem Test oder "Betriebsflug"auch alle anforderungen erfüllt waren und die entsprechenden Stellen Informiert wurden. (wär ja peinlich gewesen,wenn die WH zb den Me 262 Prototypen bei der Erprobung vom Himmel gepustet hätte,weil man ohne die Flugabwehr zu informieren losgetestet hat).
Wie gesagt..das sind zum Teil Spekulationen,da in den von mir (vor längerer Zeit)eingesehenen Unterlagen zwar immer wieder die Rede von einem Betriebsflugleiter war aber die Aufgaben nicht explizit genannt wurden.Sollte ich also daneben liegen Bitte ich um richtigstellung.
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Hallo Thomas & Marco,
Danke für den Hinweis! Ich werde das ändern. Fundierte Kenntnisse sind sehr wichtig für die Community.
MfG Jürgen
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hmm...net wirklich....ab und zu mal nonsens Verzapfen hält ein Forum in schwung ;-)
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Betriebsflugleiter hört sich so etwas an wie Uriellas flugraumkörper ;-)
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..oder es handelt sich schlicht um eine Betriebs Flug Leiter...
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Das ist doch gaaanz einfach: Ich fliege mein Fugzeug und Leitern fliegen ihre Türme. Oder??
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öhmm..oder so...
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Würde ich ja gern mal sehen wie so'n Tower durch die Luft fliegt.Ist besimmt sehr spektakulär! Vielleicht gibts ja schon etwas in youtube?
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Sie können geholfen werden.
Der da ist noch schöner.
Jetzt zufrieden?
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Gröl hahaha Klasse! Super! Danke Max
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Also ehrlich, mir stinken die teilweise selbstherrlichen Flugleiter auch, aber muss man sich dann gleich vorstellen, dass der Tower ... Jedenfalls wäre unter diesem Aspekt der Tower in Koblenz nicht lange stehen geblieben ...
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Von dem gibts anscheinend kein Video, zumindest nicht auf YouTube.
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ich wurde dieses Jahr schon 2 mal kontrolliert, macht richtig Spaß wenn man dem gefrusteten Türmer auch noch die Flugvorbereitung mit W&B zeigen kann.
Kontrollen sind notwendig und bringen für uns alle auch Vorteile! Schikane,Gängelei,Bundeswehr-Style kommen nicht gut an und dienen dazu dem Piloten die Lust auf's fliegen zu verderben. Und genau diese Gruppe von BfL/FL ist auch gegen FoF.
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Hallo Thomas,
der §70 LuftVG Hauptflugbuch, gibt dem FL nur Kompetenz bezüglich des Hauptflugbuches Daten zu speichern und überträgt nicht automatisch die volle Luftaufsicht auf den FL.
Der FL ist nach §29LuftVG nicht voll mit im Boot!!
Der § 70 ist keine Hintertür um aus dem FL ein BfL zu machen.
In der NfL I 236/00 wird gesagt,dass die geeignete Person nach § 29 LuftVG Absatz 2 der BfL ist,sonst niemand.
MfG Jürgen
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der §25 LuftVG Start und Landung Absatz 1-2 bezieht sich auf außerhalb der Betriebsstunden der Betriebsgenehmigung des Flugplatzes. Bei einer 24 Stündigen Betriebsgenehmigung eines Verkehrslandeplatzes gib es kein außerhalb.
Der Flugplatzunternehmer läßt sich in der Regel von der Betriebspflicht durch die Landesluftfahrtbehörde befreien, für die Zeiten, die er für unangemessen hält, zb.jetzt über die Feiertage 24/25/26 Der §25 LuftVG bezieht sich auf die Betriebsstunden und nicht auf die Öffnungszeiten. ###-MYBR-### ###-MYBR-###
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Ich Frage mich warum die Verkehrslandeplätze wie zb.Worms EDFV Die Flugplatzbetriebsgenehmigung, Flugplatzbetriebsordnung und das Flugplatzbetriebshandbuch den Piloten nicht zur Einsicht zur Verfügung stellt?? Auch im Internet ist nichts zu finden!
Na ja welcher Pilot will sich bei der Lufthoheit unbeliebt machen, indem er sich nach dem Flugplatzbetriebshandbuch erkundigt! Wer will schon Ärger.
Was ist eigentlich wenn ein Unfall passiert bei FoF und das Luftsportgerät brennt mit samt den Insassen auf der Landebahn aus???
Sehr unwahrscheinlich oder????
Der Rechtsanwalt der Angehörigen wird dann schon Wissen wen er zur Verantwortung zu ziehen hat.
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"Was ist eigentlich wenn ein Unfall passiert bei FoF und das Luftspottgerät brennt mit samt den Insassen auf der Landebahn aus???
Ja ich weis,wenn man die Insassen noch befragen könnte,dann würden die sagen; Das war uns die FREIHEIT Wert. "
unsachliche Polemik...
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Bei dem ganzen Equipment nach NfL I 72/83 welches der Flugplatzbereiber bereitstellen und einsatzbereit haben muß, gibt es doch bestimmt zeitliche Vorgaben, in denen Löschvorgänge zu erfolgen haben. Weis jmd wo das steht??
Wenn ich so die Tatsächliche Ausrüstung der Flugplätze mit den Erfordernissen der NfL vergleiche,tragen die ja schon eine Menge an Verantwortung. Da die meisten Plätze verschuldet sind,Frage ich mich wer kommt für den Schaden auf wenn da mal was passiert!
Mich würde es schon interessieren ob ich mich auf die Flugplätze verlassen kann,für den Fall der Fälle.
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Flugplatz Neuhausen steht zum Verkauf.Ein bewährter FoF Platz!! Cottbus gibt 80% Anteile ab.
www.flughafen-cottbuss.de
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Hallo Herr Brill
gibts den schon etwas neues in Sachen Flugplatz gesucht?
Ich denke mit dem Winterdienst da muß man differenzieren! Städte und Gemeinden dürfen solche Schilder aufstellen. Privatpersonen zb.haben die Verpflichtung den Bürgersteig Schnee und eisfrei zu halten. Ich denke rechtlich macht es ein Unterschied ob der Flugplatz von der Stadt,Gemeinde oder einer Privatperson betrieben wird.
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Ah! Das klingt schon ganz anders.
Ich sehe diesen Punkt als sehr kritisch an, da ich aus meinen eigenen Erfahrungen dein meisten Flugplätzen abspreche, diese Leistung sicher und kontinuierlich zuverlässig erbringen zu können.
Bei einem Gewerblich betriebenen Platz, wie Neuhausen - übrigens Ähnlich einem Autobahn Rasthof - kann ich mich mit diesen Anforderungen anfreunden. Landegebühr und Handlingkosten gehen in den Service ein. Eine Gesellschaft steht im Hintergrund und Übernimmt Verantwortung für die sichere Durchführung des Betriebes.
Mich interessiert aber vielmehr die Frage, ob man nicht vielleicht eine Platzkategorie darunter eröffnen könnte: Keine Landegbühren (eher moderate Abstellgebühren), minimale Infrastruktur, klare Verlagerung der Verantwortung auf die Piloten. Wenn man den automobilen Vergleich anstrengt wäre das hier nicht ein Rasthof sondern eher ein Parkplatz.
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Herr Brill, gibt es diesbezüglich neue Erkenntnisse? Was hat sich in den vergangenen 12 Jahren geändert?
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