Login: 
Passwort: 
Neuanmeldung 
Passwort vergessen



Das neue Heft erscheint am 1. Mai
Fliegen ohne Flugleiter – wir warten auf ...
Eindrücke von der AERO 2024
Notlandung: Diesmal in echt!
Kontamination von Kraftstoffsystemen
Kölner Handling-Agenten scheitern mit Klage
Unfall: Verunglücktes Änderungsmanagement
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Antworten sortieren nach:  Datum - neue zuerst |  Datum - alte zuerst |  Bewertung

7. Dezember 2008: Von  an Jan Brill
der §25 LuftVG Start und Landung Absatz 1-2 bezieht sich auf außerhalb der Betriebsstunden der Betriebsgenehmigung des Flugplatzes.
Bei einer 24 Stündigen Betriebsgenehmigung eines Verkehrslandeplatzes gib es kein außerhalb.

Der Flugplatzunternehmer läßt sich in der Regel von der Betriebspflicht durch die Landesluftfahrtbehörde befreien, für die Zeiten, die er für unangemessen hält, zb.jetzt über die Feiertage 24/25/26
Der §25 LuftVG bezieht sich auf die Betriebsstunden und nicht auf die Öffnungszeiten.
###-MYBR-###
###-MYBR-###
9. Dezember 2008: Von  an 
Ich Frage mich warum die Verkehrslandeplätze wie zb.Worms EDFV
Die Flugplatzbetriebsgenehmigung, Flugplatzbetriebsordnung und
das Flugplatzbetriebshandbuch den Piloten nicht zur Einsicht zur Verfügung stellt??
Auch im Internet ist nichts zu finden!

Na ja welcher Pilot will sich bei der Lufthoheit unbeliebt machen, indem er sich nach dem Flugplatzbetriebshandbuch erkundigt! Wer will schon Ärger.

Was ist eigentlich wenn ein Unfall passiert bei FoF und das Luftsportgerät brennt mit samt den Insassen auf der Landebahn aus???

Sehr unwahrscheinlich oder????

Der Rechtsanwalt der Angehörigen wird dann schon Wissen wen er zur Verantwortung zu ziehen hat.
10. Dezember 2008: Von Alexander Stöhr an 
"Was ist eigentlich wenn ein Unfall passiert bei FoF und das Luftspottgerät brennt mit samt den Insassen auf der Landebahn aus???

Ja ich weis,wenn man die Insassen noch befragen könnte,dann würden die sagen; Das war uns die FREIHEIT Wert.
"

unsachliche Polemik...
10. Dezember 2008: Von  an Alexander Stöhr
Bei dem ganzen Equipment nach NfL I 72/83 welches der Flugplatzbereiber bereitstellen und einsatzbereit haben muß,
gibt es doch bestimmt zeitliche Vorgaben, in denen Löschvorgänge zu erfolgen haben. Weis jmd wo das steht??

Wenn ich so die Tatsächliche Ausrüstung der Flugplätze mit den Erfordernissen der NfL vergleiche,tragen die ja schon eine Menge an Verantwortung.
Da die meisten Plätze verschuldet sind,Frage ich mich wer kommt für den Schaden auf wenn da mal was passiert!

Mich würde es schon interessieren ob ich mich auf die Flugplätze verlassen kann,für den Fall der Fälle.
11. Dezember 2008: Von Alexander Stöhr an 
Ah! Das klingt schon ganz anders.

Ich sehe diesen Punkt als sehr kritisch an, da ich aus meinen eigenen Erfahrungen dein meisten Flugplätzen abspreche, diese Leistung sicher und kontinuierlich zuverlässig erbringen zu können.

Bei einem Gewerblich betriebenen Platz, wie Neuhausen - übrigens Ähnlich einem Autobahn Rasthof - kann ich mich mit diesen Anforderungen anfreunden. Landegebühr und Handlingkosten gehen in den Service ein. Eine Gesellschaft steht im Hintergrund und Übernimmt Verantwortung für die sichere Durchführung des Betriebes.

Mich interessiert aber vielmehr die Frage, ob man nicht vielleicht eine Platzkategorie darunter eröffnen könnte: Keine Landegbühren (eher moderate Abstellgebühren), minimale Infrastruktur, klare Verlagerung der Verantwortung auf die Piloten. Wenn man den automobilen Vergleich anstrengt wäre das hier nicht ein Rasthof sondern eher ein Parkplatz.

5 Beiträge Seite 1 von 1

 

Home
Impressum
© 2004-2024 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH. Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier). Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.22.03
Zur mobilen Ansicht wechseln
Seitenanfang