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3. Dezember 2008: Von  an Jan Brill
Auf der ersten Seite der NfL 72/83 im 2ten Absatz Richtlinien
Anwendungbereich steht: die Richtlinien gelten für Landeplätze gemäß §49 LuftVZO.

Sie können auch auf Flughäfen gem.§38(Verkehrsflughäfen) und
auf Segelfluggeländen angewendet werden.

Für Verkehrsflughäfen und Segelflugplätze eine kann Bestimmung und
für Landeplätze eine muß Bestimmung,obwohl sie dazu nicht das vorgeschriebene Equipment haben.
Jedenfalls hat Worms keine 670Liter AFFF etc.!!!


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MfG
Jürgen

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