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6. Dezember 2008: Von  an 
Hallo Thomas,

der §70 LuftVG Hauptflugbuch,
gibt dem FL nur Kompetenz bezüglich des Hauptflugbuches Daten zu speichern und überträgt nicht automatisch die volle Luftaufsicht auf den FL.

Der FL ist nach §29LuftVG nicht voll mit im Boot!!

Der § 70 ist keine Hintertür um aus dem FL ein BfL zu machen.


In der NfL I 236/00 wird gesagt,dass die geeignete Person nach § 29 LuftVG Absatz 2 der BfL ist,sonst niemand.

MfG
Jürgen

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