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3. September 2018: Von Wolff E. an Achim H.

Diese Regelung gilt in manchen EU Ländern schon, nur weil es in Deutschland nicht gilt dank "optout", heißt das noch lange nicht, dass es EU weit nicht gilt. Alles Staaten in der EU, die KEIN "optout" erklärt haben, akzeptieren keine FAA Lizenzen. Aber egal das muss jeder für sich selber entscheiden. Das ganze ist sowieso recht theoretisch bzw wird erst wirklich zum tragen kommen, wenn einer mit nur FAA Lizenz eine N Reg Maschine in z. B. In Ungarn einen Unfall baut.

Und nochmal, der Brief der FAA hat nix mit "optout" zu tun, da dies eine EU Regel betrifft, da kann die FAA soviel regeln wie sie will. Wenn Ungarn keine FAA Lizenzen akzeptiert (und das tut sie!) und man landet in Ungarn, ist das fliegen ohne Lizenz.

3. September 2018: Von Achim H. an Wolff E.

Alles Staaten in der EU, die KEIN "optout" erklärt haben, akzeptieren keine FAA Lizenzen.

Das stimmt nicht. Natürlich akzeptieren alle Länder FAA-Lizenzen, die sind schließlich ICAO-konform und zum Betrieb eines N-reg zwingend erforderlich. Die EU fordert nur zusätzlich eine EASA-Lizenz, sofern der Operator dauerhaft in der EU ansässig ist.

Das N-reg wird deswegen nicht mit einer EASA-Lizenz geflogen. Hier liegt wohl ein Missverständnis vor.

3. September 2018: Von Wolff E. an Achim H.

Jetzt spaltest du aber Haare. Genau das mit dem Wohnsitz hatte ich bereits um 15:46 und nochmal um 16:35 geschrieben und dann verkürzt wiederholt, das Ungarn keine FAA Lizenzen akzeptiert (und dies in Bezug auf meine beiden Post früher). Was anderes hatte ich nie behauptet und du es jetzt so aufgefasst hast, wie die EASA es seit 2011 geregelt. Zum Glück mit optout in Deutschland, allerdings ohne Spanien, Portugal, Ungarn usw. Also dort nicht landen...

3. September 2018: Von Florian S. an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]

Das N-reg wird deswegen nicht mit einer EASA-Lizenz geflogen.

Es wird grundsätzlich nicht mit der Lizenz geflogen, sondern mit den Händen und hoffentlich mit dem Kopf.

Was Limits, Minimums, etc. betrifft gilt die EASA-Regelung. Und wenn Du Deine FAA-Lizenz verlierst, die EASA-Lizenz aber noch hast, dann darfst Du das Flugzeug in Spanien weiter fliegen. Wenn Du umgekehrt die EASA-Lizenz verlierst, aber die FAA-Lizenz noch hast, dann darfst Du das Flugzeug nicht mehr fliegen.

Und wenn Du bei einem solchen Flug in Spanien ein Vergehen begehst, auf das in der EASA/Spanien Lizenzentzug steht, dann wird dir Deine EASA-Lizenz entzogen, nicht Deine FAA-Lizenz.

Es ist unklar, was Du damit meinst, das Flugzeug werde mit "der FAA-Lizenz geflogen"

3. September 2018: Von Achim H. an Florian S.

Das klingt jetzt ziemlich konfus und falsch.

Das N-reg wird natürlich weiterhin nach den Regeln von Part 91 geflogen, nicht EASA NCO. Du kommst auf Sachen...

3. September 2018: Von Achim H. an Wolff E. Bewertung: +1.00 [1]

Nein Wolff, Du unterliegst einem Verständnisfehler. Ich versuche es noch einmal.

Es geht nicht darum, dass ein Land eine FAA-Lizenz "nicht akzeptiert". Selbstverständlich sind die akzeptiert und notwendig.

Es geht darum, dass die EU entschieden hat, dass Betreiber von non EU Flugzeugen mit Wohnsitz in der EU zusätzlich über eine EU-Lizenz verfügen müssen. Eine von Deutschland ausgestellte EU-Lizenz kann niemals zum Betrieb eines N-regs im Luftraum von Belgien eingesetzt werden, da kann die EU so viele Gesetze erlassen wie sie möchte. Der EU geht es nur darum, dass sich ihre Residenten nicht aus der Luftfahrtregulierung rausmogeln, indem sie sich ausschließlich von einer ausländischen Behörde regulieren lassen.

Besser kann ich es leider nicht ausdrücken.

3. September 2018: Von Florian S. an Achim H.

Es geht nicht darum, dass ein Land eine FAA-Lizenz "nicht akzeptiert". Selbstverständlich sind die akzeptiert und notwendig.

Achim, Du verrennst Dich!

Eine FAA-Lizenz ist nicht notwendig, um im EASA-Land eine n-reg zu fliegen! Ich darf das ohne Probleme mit eionem EASA-PPL und Part 91 muss ich nicht mal kennen. Wenn ich mit einem n-registrierten Flugzeug in EASA-Land einen Ramp-Check habe, fragt micht keiner nach einer FAA Lizenz.

Was besonders ist, ist dass ich in den Ländern die vom Opt-Out gebrauch machen obwohl ich EU-Inländer bin ein N-Reg-Flugzeug auch fliegen dürfte, wenn ich nur eine FAA-Lizenz und keine EASA-Lizenz habe.

3. September 2018: Von Erik N. an Achim H.

Das ist doch genau die Regelung, die all denen droht, die nur eine FAA Lizenz haben, aber ihren Wohnsitz in der EU haben. Sie können ein N-reg Flugzeug mit der FAA Lizenz nur innerhalb des eigenen Landes fliegen, nicht aber innerhalb Europas, dann dafür benötigen sie eine EASA Lizenz.

Richtig ?

3. September 2018: Von Wolff E. an Erik N.

Erik, genau so ist es momentan im IFR Bereich. Wenn Ländern, die kein optout machen, ist meines Wissens eine EASA Lizenz notwendig. Die FAA reicht dann nicht aus. Und genau das meine ich dann mit "FAA Lizenz wird z. B. in Ungarn nicht mehr akzeptiert". Aber egal, soll jeder für sich selbst entscheiden. Verbale spitzfindigkeiten ändern nichts an der EASA regel....

Achim, halte es halt für Käse, aber die FAA kann der EASA nun mal nicht vorschreiben was für Lizenzen ein EU Bürger benötigt um in der EU zu fliegen. Und anders rum ist es auch. Wie gesagt, das hatten wir schon mal, aber mache, was du für richtig hältst. Aber ein guter Rat, halte dich von Spanien und Portugal sowie Ungarn mit deinem Flugzeug fern, sofern deine Lizenzen noch den Stand vor ca 3 Monaten haben.

3. September 2018: Von Achim H. an Florian S. Bewertung: +1.00 [1]

Kompletter Käse Florian.

Die FAA gestattet es, ein N-reg mit der ICAO-konformen Lizenz eines Drittstaates im Luftraum dieses Drittstaates zu betreiben. Allerdings nur da und nirgends anders.

Ein N-reg darf mit einem vom LBA ausgestellten EASA PPL nur im deutschen Luftraum betrieben werden. Nicht im belgischen, nicht im österreichischen.

Die FAA hat eindeutig klargestellt, dass dem so ist und die EU (oder sogar das EASA Gebiet) nicht in ihrer Gesamtheit anzusetzen sind.

3. September 2018: Von Erik N. an Wolff E.

Dh wir fassen zusammen - wahrscheinlich habt ihr beide recht:

  • EU Ansässige, die nur eine FAA Lizenz haben, dürfen EASA- reg Flugzeuge nur in dem EU Land fliegen, in dem sie wohnen, außer in Ländern, die in der entsprechenden Regelung kein Opt Out erklärt haben (zB Spanien, Ungarn) und
  • EU Ansässige, die nur eine EASA Lizenz haben, dürfen N-reg Flugzeuge nur in dem EU Land fliegen, welches ihre Lizenz ausgestellt hat.
3. September 2018: Von Johannes König an Erik N.

Häh, seit wann darf ich denn in der EU einen EASA-Flieger mit FAA-Lizenz fliegen?!?

3. September 2018: Von Florian S. an Erik N.
  • EU Ansässige, die nur eine EASA Lizenz haben, dürfen N-reg Flugzeuge nur in dem EU Land fliegen, welches ihre Lizenz ausgestellt hat.

Das ist ja ganz einfach zu klären: Ihr behauptet also, dass man mit einer in Deutschland ausgestellten EASA-PPL die Lisa nur in Deutschland fliegen darf?!? Da kann sich zum einen ja Jan kompetent zu äussern und zum Anderen wäre es dann schon interessant, warum bei den "Tripvorschlägen" für die Lisas auf der HP 3 von 4 Touren ins Ausland gehen und somit nach eurer Meinung nur von Piloten mit FAA-Lizenzen geflogen werden dürfen - ohne, dass dies dabei steht?

Was mich aber daneben interesseiren würde, ist auf welcher Rechtsgrundlage ihr Eure Meinung bildet. Was ja klar ist, ist - auch wenn viele das vielleicht anders hätten - dass die FAA ausserhalb der USA nichts, aber gerade mal gar nichts zu sagen hat. Wenn man etwas in Europa mit einer FAA-Lizenz darf, dann deswegen und nur deswegen, weil eis ein europäisches (oder nationales) Gesetz/Verordnung gibt, das dies erlaubt. Verbieten kann die USA/ die FAA auf europäischem, Boden überhaupt nix.

FCL.205.A in Verbindung mit FCL.700 erlaubt mir mit EASA-PPL im gesamten EASA-Gebiet SEP-Flugzeuge zu fliegen. Da steht nirgendwo etwas davon, wo diese registriert sein müssen/dürfen. Ich darf im EASA-Raum mit meinem Schein auch Flugzeuge fliegen, die in Russland oder Vanuatu zugelassen sind.

Wenn eure Interpretation richtig wäre, wer würde mich denn wie bestrafen, wenn ich mit meinem EASA-PPL die Lisa nach Frankreich fliege?

3. September 2018: Von Wolfgang Lamminger an Erik N. Bewertung: +3.00 [3]

Erik,

da ist wohl was durcheinandergeraten:

Dh wir fassen zusammen - wahrscheinlich habt ihr beide recht:

  • EU Ansässige, die nur eine FAA Lizenz haben, dürfen EASA- reg Flugzeuge nur in dem EU Land fliegen, in dem sie wohnen, außer in Ländern, die in der entsprechenden Regelung kein Opt Out erklärt haben (zB Spanien, Ungarn) 1) siehe unten
    und
  • EU Ansässige, die nur eine EASA Lizenz haben, dürfen N-reg Flugzeuge nur in dem EU Land fliegen, welches ihre Lizenz ausgestellt hat.

zu 1)

EU Ansässige, die nur eine FAA Lizenz haben, dürfen N-reg Flugzeuge weltweit fliegen, außer in Ländern, die in der entsprechenden Regelung kein Opt Out erklärt haben (zB Spanien, Ungarn)

3. September 2018: Von Johannes König an Wolfgang Lamminger

Ja, das klingt vertrauter :-)

3. September 2018: Von Wolff E. an Wolfgang Lamminger

Genau so und mehr oder weniger hatte ich nie gesagt.

3. September 2018: Von Erik N. an Wolfgang Lamminger
Beitrag vom Autor gelöscht
3. September 2018: Von Achim Ö. an Florian S.

Lisa FAQ Nummer 3. Fall 1

3. September 2018: Von Tobias Schnell an Florian S. Bewertung: +3.00 [3]

Ihr behauptet also, dass man mit einer in Deutschland ausgestellten EASA-PPL die Lisa nur in Deutschland fliegen darf?!

So ist es. Steht in 14 CFR 61.3(a)(1)(v). Das regelt, wer ein "civil aircraft of the United States" führen darf.

"Of", nicht "in"!

dass die FAA ausserhalb der USA nichts, aber gerade mal gar nichts zu sagen hat

Nach welchen Regeln funktioniert der internationale Luftverkehr dann? Erkennt die EASA explizit Pilotenlizenzen aus Kasaschstan an, damit Air Astana nach Frankfurt fliegen kann? Nein? Genau - weil per default der Eintragungsstaat des Flugzeugs entscheidend ist, welche Lizenz benötigt wird.

Wenn eure Interpretation richtig wäre, wer würde mich denn wie bestrafen, wenn ich mit meinem EASA-PPL die Lisa nach Frankreich fliege?

Die FAA, zum Beispiel durch suspension oder revocation Deiner Lizenz (wenn Du eine hast). Ansonsten mag es praktisch schwierig sein, aber das macht es nicht legaler.

3. September 2018: Von Tobias Schnell an Achim H.

Das N-reg wird natürlich weiterhin nach den Regeln von Part 91 geflogen

Hmmm, wirklich?

14 CFR 91.1 - Applicability: (a) Except as provided in paragraphs (b), (c), (e), and (f) of this section and §§ 91.701 and 91.703, this part prescribes rules governing the operation of aircraft within the United States, including the waters within 3 nautical miles of the U.S. coast.

4. September 2018: Von Florian S. an Tobias Schnell

Die FAA, zum Beispiel durch suspension oder revocation Deiner Lizenz (wenn Du eine hast).

Schon klar: Die FAA darf meine EASA-Lizenz widerrufen. Natürlich! Kommt dann Trump persönlich und holt sie?

Nach welchen Regeln funktioniert der internationale Luftverkehr dann? Erkennt die EASA explizit Pilotenlizenzen aus Kasaschstan an, damit Air Astana nach Frankfurt fliegen kann? Nein? Genau - weil per default der Eintragungsstaat des Flugzeugs entscheidend ist, welche Lizenz benötigt wird.

Nach dem Abkommen von Chicago natürlich. Das regelt ganz klar, dass die Lizenzen des Eintragungsstaates ausreichen, um ein Flugzeug im internationalen Luftverkehr zu fliegen. Das schränkt aber keinen Staat ein, zusätzlich zu erlauben, dass Du ein beliebiges Flugzeug über seinem Staatsgebiet auch mit indonesischem Freischwimmerausweis fliegen darfst - genau so wie es die EASA-Staaten gemacht haben, als sie in der FCL festgelegt haben, dass Du mit einer EASA-Lizenz die entsprechende Flugzeugkategorie in allen EASA-Staaten fliegen darfst, unabhängig von der Eintragung.

Zudem regelt das Abkommen von Chicago übrigens auch, dass über jedem Land die dortigen Regeln für die Flugdurchführung gelten - auch unabhängig von der Registrierung - und natürlich nicht für N-Registrierte Flugzeuge in Deutschland plötzlich Wolkenabstände, Sichtweiten, etc. auch PArt NCO nicht mehr gelten weil sie nach irgendeiner FAR fliegen...

P.S:

Spannend, das auch einige Leute, die wenn ihnen Regelungen bei uns nicht passen immer so tun, als seien sie grundsätzlich liberal und gegen Staat dann aber anderswo die unbedingte Unterwerfung unter die Weltherrschaftsansprüche der USA einfordern...

4. September 2018: Von Tobias Schnell an Florian S.

Schon klar: Die FAA darf meine EASA-Lizenz widerrufen. Natürlich! Kommt dann Trump persönlich und holt sie?

Eigentlich dachte ich, dass das aus dem Kontext des Topics klar ist: Natürlich kann die FAA keine EASA-Lizenzen entziehen. Eine nicht passende FAA-Lizenz (z.B. einen PPL-ASEL, wenn Du mit einer Zweimot nach Frankreich fliegst) aber durchaus.

Als Sanktionsmöglichkeit für die FAA böte sich in Ermangelung einer FAA-Lizenz zum Beispiel auch der Widerruf der Registration an, bis der Halter sicherstellt, dass mit seinem Flugzeug Part 61 eingehalten wird. Oder kann die FAA das auch nicht, wenn das Flugzeug in Europa steht?

4. September 2018: Von Achim H. an Tobias Schnell Bewertung: +3.00 [3]

14 CFR 91.1 - Applicability: (a) Except as provided in paragraphs (b), (c), (e), and (f) of this section and §§ 91.701 and 91.703, this part prescribes rules governing the operation of aircraft within the United States, including the waters within 3 nautical miles of the U.S. coast.

Ja, da muss man bis 14 CFR 91.703 - Operations of civil aircraft of U.S. registry outside of the United States gehen wo explizit geschrieben steht, dass Part 91 auch außerhalb der USA anzuwenden ist:

(3) Except for §§ 91.117(a), 91.307(b), 91.309, 91.323, and 91.711, comply with this part so far as it is not inconsistent with applicable regulations of the foreign country where the aircraft is operated or Annex 2 of the Convention on International Civil Aviation; and

Natürlich steht dort auch, dass das Recht des überflogenen Staates zu berücksichtigen ist. In der Praxis müssen also zwei Rechtssysteme in Deckung gebracht werden. Das wirft natürlich lauter Detailfragen auf, so z.B. auch die in der Krausz-Entscheidung beantwortete.

Die EASA könnte eines Tages festlegen, dass für einen Residenten zum Betrieb eines ausländischen Flugzeuges alle Berechtigungen, Unterschiedsschulungen, Currency-Requirements etc. pp. benötigt werden, die er benötigen würde, hätte das konkrete Muster eine gedachte EASA-Registrierung. Das hat sie aber bisher nicht getan und das wäre auch mit tausend Problemen behaftet und wird in dieser Form sicherlich nicht kommen. Darum geht es der EU ja gar nicht, sie will nur die Lizenzflucht unterbinden.

Der EU-Lizenzzwang für N-regs (und andere) wird leider von vielen Leuten missverstanden. Ein N-reg wird immer nur mit der Lizenz geflogen, die die FAA festlegt. So ist das in der Convention of Chicago geregelt. Die EU wiederum darf Bedingungen aufstellen, an die sich ein N-reg-Operator in ihrem Regulierungsgebiet zusätzlich zu halten hat. Das hat sie getan: er muss auch eine EU-Pilotenlizenz besitzen. Die EU darf jedoch nicht festlegen, dass ein N-reg mit einer EU-Lizenz geflogen wird, dem müsste die FAA zustimmen.

4. September 2018: Von Karpa Lothar an Florian S.

Wenn eure Interpretation richtig wäre, wer würde mich denn wie bestrafen, wenn ich mit meinem EASA-PPL die Lisa nach Frankreich fliege?

Nun, derjenige, der mitbekommt, dass du ohne gültige Lizenz den Flieger bewegst. Als erstes dürftest du den Flieger nicht mehr bewegen, ein Strafverfahren darfst du auch erwarten. In D kann das jede Luftaufsicht sein, in F jeder, der zur Kontrolle deiner Papiere berechtigt ist. Und vor allem kann die Versicherung ihre Leistungen verweigern...

4. September 2018: Von Tobias Schnell an Achim H.

Danke!


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