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3. September 2018: Von Tobias Schnell an Florian S. Bewertung: +3.00 [3]

Ihr behauptet also, dass man mit einer in Deutschland ausgestellten EASA-PPL die Lisa nur in Deutschland fliegen darf?!

So ist es. Steht in 14 CFR 61.3(a)(1)(v). Das regelt, wer ein "civil aircraft of the United States" führen darf.

"Of", nicht "in"!

dass die FAA ausserhalb der USA nichts, aber gerade mal gar nichts zu sagen hat

Nach welchen Regeln funktioniert der internationale Luftverkehr dann? Erkennt die EASA explizit Pilotenlizenzen aus Kasaschstan an, damit Air Astana nach Frankfurt fliegen kann? Nein? Genau - weil per default der Eintragungsstaat des Flugzeugs entscheidend ist, welche Lizenz benötigt wird.

Wenn eure Interpretation richtig wäre, wer würde mich denn wie bestrafen, wenn ich mit meinem EASA-PPL die Lisa nach Frankreich fliege?

Die FAA, zum Beispiel durch suspension oder revocation Deiner Lizenz (wenn Du eine hast). Ansonsten mag es praktisch schwierig sein, aber das macht es nicht legaler.

4. September 2018: Von Florian S. an Tobias Schnell

Die FAA, zum Beispiel durch suspension oder revocation Deiner Lizenz (wenn Du eine hast).

Schon klar: Die FAA darf meine EASA-Lizenz widerrufen. Natürlich! Kommt dann Trump persönlich und holt sie?

Nach welchen Regeln funktioniert der internationale Luftverkehr dann? Erkennt die EASA explizit Pilotenlizenzen aus Kasaschstan an, damit Air Astana nach Frankfurt fliegen kann? Nein? Genau - weil per default der Eintragungsstaat des Flugzeugs entscheidend ist, welche Lizenz benötigt wird.

Nach dem Abkommen von Chicago natürlich. Das regelt ganz klar, dass die Lizenzen des Eintragungsstaates ausreichen, um ein Flugzeug im internationalen Luftverkehr zu fliegen. Das schränkt aber keinen Staat ein, zusätzlich zu erlauben, dass Du ein beliebiges Flugzeug über seinem Staatsgebiet auch mit indonesischem Freischwimmerausweis fliegen darfst - genau so wie es die EASA-Staaten gemacht haben, als sie in der FCL festgelegt haben, dass Du mit einer EASA-Lizenz die entsprechende Flugzeugkategorie in allen EASA-Staaten fliegen darfst, unabhängig von der Eintragung.

Zudem regelt das Abkommen von Chicago übrigens auch, dass über jedem Land die dortigen Regeln für die Flugdurchführung gelten - auch unabhängig von der Registrierung - und natürlich nicht für N-Registrierte Flugzeuge in Deutschland plötzlich Wolkenabstände, Sichtweiten, etc. auch PArt NCO nicht mehr gelten weil sie nach irgendeiner FAR fliegen...

P.S:

Spannend, das auch einige Leute, die wenn ihnen Regelungen bei uns nicht passen immer so tun, als seien sie grundsätzlich liberal und gegen Staat dann aber anderswo die unbedingte Unterwerfung unter die Weltherrschaftsansprüche der USA einfordern...

4. September 2018: Von Tobias Schnell an Florian S.

Schon klar: Die FAA darf meine EASA-Lizenz widerrufen. Natürlich! Kommt dann Trump persönlich und holt sie?

Eigentlich dachte ich, dass das aus dem Kontext des Topics klar ist: Natürlich kann die FAA keine EASA-Lizenzen entziehen. Eine nicht passende FAA-Lizenz (z.B. einen PPL-ASEL, wenn Du mit einer Zweimot nach Frankreich fliegst) aber durchaus.

Als Sanktionsmöglichkeit für die FAA böte sich in Ermangelung einer FAA-Lizenz zum Beispiel auch der Widerruf der Registration an, bis der Halter sicherstellt, dass mit seinem Flugzeug Part 61 eingehalten wird. Oder kann die FAA das auch nicht, wenn das Flugzeug in Europa steht?

4. September 2018: Von Karpa Lothar an Florian S.

Wenn eure Interpretation richtig wäre, wer würde mich denn wie bestrafen, wenn ich mit meinem EASA-PPL die Lisa nach Frankreich fliege?

Nun, derjenige, der mitbekommt, dass du ohne gültige Lizenz den Flieger bewegst. Als erstes dürftest du den Flieger nicht mehr bewegen, ein Strafverfahren darfst du auch erwarten. In D kann das jede Luftaufsicht sein, in F jeder, der zur Kontrolle deiner Papiere berechtigt ist. Und vor allem kann die Versicherung ihre Leistungen verweigern...


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