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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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11. Mai 2017: Von Florian R. an Ulrich Dr. Werner

"Gegenstandslos ist die LuftBO nach meiner Kenntnis nur, wo gleiches im EU-Recht geregelt ist. National darf darüber hinaus geregelt werden, was im EU-Recht ungeregelt ist und es dem nicht widerspricht."

Das stimmt zum Glück nicht, ansonsten würden alle Staaten weiterhin ihr nationales Recht anwenden und das EU-Gesetz gäbe es für nichts. Das EU-Recht darf nur mit einer bei der Europäischen Kommission eingereichten und bewilligten Derogation verschärft oder gelockert werden. Als erstes muss man immer das EU Recht zur Hand nehmen. Ausschliesslich dann, wenn dort steht, dass nationales Recht gilt, nur dann kann man das Nationale zur Hand nehmen.

11. Mai 2017: Von Willi Fundermann an Florian R.

"Als erstes muss man immer das EU Recht zur Hand nehmen. Ausschliesslich dann, wenn dort steht, dass nationales Recht gilt, nur dann kann man das Nationale zur Hand nehmen."

Das sehe ich, wie der Kollege Ulrich, anders: So gilt z.B. in Deutschland natürlich das aktuelle LuftVG, das in der aktuellen Fassung auch erst vom 28.06.2016 ist, natürlich die EU-VOen berücksichtigt und darauf auch verweist. Aber zum Beispiel zu der Frage der Sanktionen bei Verstössen gegen Vorschriften sagt das EU-Recht gar nix, wohl aber das LuftVG. Dort sind in den §§ 58-63 die Straf- und Bußgeldvorschriften geregelt. Und die gelten natürlich, ohne dass das EU-Recht auf nationales Recht verweist.

Genau so gelten m.E. die LuftBO weiter, ebenso wie z.B. die LuftVO - neben SERA.

11. Mai 2017: Von Tobias Schnell an Willi Fundermann

Genau so gelten m.E. die LuftBO weiter

Hm, also die aktuelle Fassung der LuftBO steht an ziemlich vielen Stellen im krassen Widerspruch zu Part-NCO:

Zum Beispiel:

§19 LuftBO vs. NCO.IDE.A.140 (Sitzplätze/Anschnallgurte)

§21 LuftBO vs. NCO.OP.190 (Sauerstoff)

§29 LuftBO vs. NCO.OP.125 (Treibstoffreserven)

§32 LuftBO fordert einen 2. Piloten oder 2-Achs-AP für IFR-Flüge. Nichts davon findet sich in Part-NCO.

Tobias

12. Mai 2017: Von Willi Fundermann an Tobias Schnell

"Hm, also die aktuelle Fassung der LuftBO steht an ziemlich vielen Stellen im krassen Widerspruch zu Part-NCO"

Ja und? Wie der Kollege Ulrich und ich schon weiter oben geschrieben haben: Ist ein Sachverhalt im EU-Recht geregelt, gilt ausschließlich dieses und jede nationale Regelung hierzu ist hinfällig. Ist ein Sachverhalt im EU-Recht aber nicht geregelt, gilt hier weiterhin nationales. Wenn die LuftBO hier also etwas anders regelt als Part-NCO, gilt natürlich nur das EU-Recht.

Das LuftVG gilt aber zum Beispiel auch für Flugmodelle, Luftsportgeräte - und auch für Raketen und Raumfahrzeuge, so lange diese sich "im Luftraum befinden". Hierzu verhält sich das EU-Recht m.W. überhaupt nicht, also gilt deutsches Recht. Gleiches gilt z.B. für die Genehmigung, den Bau und Betrieb von Flugplätzen nach LuftVG.

12. Mai 2017: Von Christof Edel an Willi Fundermann

Heist das also, dass vor allem Raketen nach IFR einen Autopiloten brauchen?

12. Mai 2017: Von Willi Fundermann an Christof Edel

Oder zwei Piloten :-)

13. Mai 2017: Von Lutz D. an Willi Fundermann

Nur eine ganz kleine Ergänzung: Es gibt auch Politikfelder, in denen es ausschließliche Gesetzgebung der EU gibt, d.h. dort kann die EU auch nichts vorgegeben haben und die Mitgliedstaaten dürfen trotzdem nicht tätig werden, z.B. bei Handelsabkommen, Zolltarifen.

Für den uns betreffenden Bereich der Verkehrspolitik gilt aber das Gesagte.

13. Mai 2017: Von Willi Fundermann an Lutz D.

Lutz, Danke für diese Ergänzung. Von diesen Bereichen hab ich in der Tat keinerlei Ahnung. Ich bezog mich nur auf die ggf. konkurrierenden Regelungen für die Luftfahrt.


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