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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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12. Mai 2017: Von Willi Fundermann an Tobias Schnell

"Hm, also die aktuelle Fassung der LuftBO steht an ziemlich vielen Stellen im krassen Widerspruch zu Part-NCO"

Ja und? Wie der Kollege Ulrich und ich schon weiter oben geschrieben haben: Ist ein Sachverhalt im EU-Recht geregelt, gilt ausschließlich dieses und jede nationale Regelung hierzu ist hinfällig. Ist ein Sachverhalt im EU-Recht aber nicht geregelt, gilt hier weiterhin nationales. Wenn die LuftBO hier also etwas anders regelt als Part-NCO, gilt natürlich nur das EU-Recht.

Das LuftVG gilt aber zum Beispiel auch für Flugmodelle, Luftsportgeräte - und auch für Raketen und Raumfahrzeuge, so lange diese sich "im Luftraum befinden". Hierzu verhält sich das EU-Recht m.W. überhaupt nicht, also gilt deutsches Recht. Gleiches gilt z.B. für die Genehmigung, den Bau und Betrieb von Flugplätzen nach LuftVG.

12. Mai 2017: Von Christof Edel an Willi Fundermann

Heist das also, dass vor allem Raketen nach IFR einen Autopiloten brauchen?

12. Mai 2017: Von Willi Fundermann an Christof Edel

Oder zwei Piloten :-)

13. Mai 2017: Von Lutz D. an Willi Fundermann

Nur eine ganz kleine Ergänzung: Es gibt auch Politikfelder, in denen es ausschließliche Gesetzgebung der EU gibt, d.h. dort kann die EU auch nichts vorgegeben haben und die Mitgliedstaaten dürfen trotzdem nicht tätig werden, z.B. bei Handelsabkommen, Zolltarifen.

Für den uns betreffenden Bereich der Verkehrspolitik gilt aber das Gesagte.

13. Mai 2017: Von Willi Fundermann an Lutz D.

Lutz, Danke für diese Ergänzung. Von diesen Bereichen hab ich in der Tat keinerlei Ahnung. Ich bezog mich nur auf die ggf. konkurrierenden Regelungen für die Luftfahrt.


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