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Das neue Heft erscheint am 30. März
War früher alles besser?
Frühjahrsflug in die Normandie
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Unfall: Wer zu oft warnt ...
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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6. April 2013: Von Dr. Thomas Kretzschmar an Richard Bieber
Nochmal von mir als Fliegerarzt zum Verständnis: es gibt weiterhin die ärztliche Schweigepflicht. Der Pilot selbst befreit mit seiner Unterschrift den Arzt von seiner Schweigepflicht und stimmt dem Versand der Daten an einen Arzt im LBA zu.
Das haben wir Ärzte ganz bestimmt nicht gewünscht.
Ohne Unterschrift kann ich aber nicht tauglich schreiben.
So wie ich das verstanden habe, ist diese Forderung der Datenübertragung von der EASA bestimmt, sollte also bei allen EASA-Ländern identisch gehandhabt werden. Und ob Germany, vertreten durch das LBA, das verhindern hätte können, kann ich mir nicht vorstellen.
Zitat aus der Einführungsveranstaltung: Europarecht schlägt Länderrecht, auch das Grundgesetz der einzelnen Staaten.
6. April 2013: Von RotorHead an Dr. Thomas Kretzschmar Bewertung: +2.00 [2]
Dann schauen wir doch mal in den Anhang IV (Teil-MED) der EU-Verordnung 1178/2011:

MED.A.025 Verpflichtungen von flugmedizinischen Zentren, flugmedizinischen Sachverständigen, Ärzten für Allgemeinmedizin und Ärzten für Arbeitsmedizin

...
d) Flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige und Ärzte für Allgemein- und für Arbeitsmedizin müssen dem medizinischen Sachverständigen der zuständigen Behörde auf Anfrage sämtliche flugmedizinischen Aufzeichnun­gen und Berichte sowie alle übrigen relevanten Informationen vorlegen, wenn dies für die Bescheinigung der Tauglich­keit und/oder für Aufsichtszwecke erforderlich ist.

und

MED.A.050 Verweisung

a) Wird ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 in Übereinstimmung mit MED.B.001 an die
Genehmigungsbehörde verwiesen, übermittelt das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige
die betreffenden medizinischen Unterlagen an die Genehmigungsbehörde.
...

Eine generelle Übermittlung der Daten gibt die EU-Verordnung so nicht her. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb Aufsichtszwecke das auf einmal notwendig machen sollten. Eine generelle Übermittlung macht außerdem MED.A.050(a) obsolet, was sicher nicht im Sinne der Verordnung ist.
6. April 2013: Von Pat Wie an RotorHead
Sehe ich genauso. In der Verordnung ist keine Rede davon das die Daten übermittelt werden müssen sondern nur im Bedarsfall. Und das sich das LBA jetzt hinstellt und erst mal alle Daten zum Zwecke der Aufsicht einfordert mag ja sein, ob das mit dem Datenschutz vereinbar ist steht aber auf einem anderen Blatt.

Das trifft insbesondere auf Deutschland zu, das ist auch der EASA bekannt wie man an deren Kommentaren im CRD zur NPA 2008-17c erkennt. Um das Datenschutzthema zu umgehen hat die EASA dann angelehnt an JAR das Formular entwickelt auf dem der Pilot jetzt seine Einwilligung geben "muss". Da das Formular aber nur "Guidance Material" ist hat es keinen Gesetzescharakter und jeder Mitgliedsstaat kann bei Bedarf davon abweichen. Macht das LBA jetzt aber nicht.

In Deutschland gibt es den §4a BDSG der sagt, das eine Zustimmung zur Datenweitergabe freiwillig sein muss. Und das ist eben nicht der Fall wenn ich sonst kein Medical bekomme. Also streiche ich das durch oder vermerke entsprechend das ich nicht freiwillig zustimme sondern nur weil ich sonst kein Medical erhalte. Und weil ich das Formular bzw. den Zwang zur Zustimmung für rechtswidrig halte und mich nicht meinem Fliegerarzt streiten will schreibe ich das so dem Datenschutzbeauftragten des LBA mit der Bitte, das Formular doch geltendem Recht anzupassen. Und wenn Gesetze in Deutschland/ EU die Datenweitergabe an das LBA zulassen braucht man meine Zustimmung sowieso nicht. Da will man sich doch nur ein Freifahrtsschein seitens des LBA erschleichen.

Wenn ich micht recht entsinne hat sich der Verband der Fliegerärzte doch schon mal erfolgreich gegen das LBA gestellt und die Datenspeicherung rückwirkend kassiert. Ich baue darauf das man auch diesmal das nicht einfach kommentarlos hinnimmt.

7. April 2013: Von Juergen Baumgart an Pat Wie
>>In Deutschland gibt es den §4a BDSG der sagt, das eine Zustimmung zur Datenweitergabe freiwillig sein muss. Und das ist eben nicht der Fall wenn ich sonst kein Medical bekomme. Also streiche ich das durch oder vermerke entsprechend das ich nicht freiwillig zustimme sondern nur weil ich sonst kein Medical erhalte...<<

Es gibt auch die Unschuldsvermutung.... Und gewisse gesetzliche Instanzen die zur Gesetzgebung befragt werden müssen...
All das hat bei der ZÜP auch niemanden interessiert, diese musste auch "freiwillig" beantragt werden...
Also darauf würde ich nicht bauen....
8. April 2013: Von Arno Reinhard an Dr. Thomas Kretzschmar
Eine "kann"- Bestimmung zur Datenweitergabe scheint es auch nicht zu sein. Die Datenübertragungs-infrastruktur scheint zu stehen.
Landesluftfahrtbehörde verschickt seit letzter Woche Lizenzen ( Eintrag neues Rating ) schon mal auf nächste medical zielend im Anschreiben mit

" .... Darüber hinaus teilen wir Ihnen Ihre für die Angabe beim Fliegerarzt notwendige "persönliche Referenznummer" mit: xxx-x."

Eigenartig dies in Anführungszeichen zu setzen. Ein Schelm, wer....

Who knows anything about?
8. April 2013: Von Dr. Thomas Kretzschmar an Arno Reinhard
" .... Darüber hinaus teilen wir Ihnen Ihre für die Angabe beim Fliegerarzt notwendige "persönliche Referenznummer" mit: xxx-x."

Der Zusatz steht schon seit Anbeginn von JAR in den entsprechenden Anschreiben und Rechnungen. Die Referenznummer ist ein alter Hut
8. April 2013: Von Max Sutter an Dr. Thomas Kretzschmar
Das ist aber nicht die Antwort auf die Frage nach den Gänsefüßchen um die persönliche Referenznummer. Ich tippe mal drauf, dass man sich amtlicherseits noch nicht so ganz sicher ist in der Frage der Legitimierung des Begriffs.
8. April 2013: Von Thomas Dietrich an Dr. Thomas Kretzschmar
Werden EASA Medicals, aus anderen EASA Ländern als Deutschland von deutschen Behörden anerkannt?
8. April 2013: Von Arno Reinhard an Dr. Thomas Kretzschmar
Danke für die Aufklärung. Hatte ich offensichtlich bisher übersehen.
9. April 2013: Von Tim Harris an Thomas Dietrich
Nein.

FCL.015 (d):
An application for the issue of a licence for another category of aircraft, or for the issue of further ratings or certificates, as well as an amendment, revalidation or renewal of those licences, ratings or certificates shall be submitted to the competent authority which initially issued the pilot licence, except when the pilot has requested a change of competent authority and a transfer of his licensing and medical records to that authority.

Medical von anderer Behörde -> alle Lizenzen von anderer Behörde.
10. April 2013: Von Richard Bieber an Dr. Thomas Kretzschmar
Lieber Herr Kretzschmar,
die ärztliche Schweigepflicht können Sie doch in der Pfeife rauchen seit Dr. Kirklies im LBA die totale medizinische Kontrolle der bundesdeutschen Piloten übernommen hat. Die Unterschrift der Piloten mit der sie die ärztliche Schweigepflicht wegwerfen, ist soviel wert wie ein Geständnis in Nord-Korea. Erzwungen und erlogen.
Wo fängts da an und wo hörts da eigentlich auf?
Oder muss man sagen, wehret den Anfängen?
Wie weit muss man die Erosion der Grundrechte tolerieren?
Und die Krone ist doch die: die medizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen durch spezialisierte Fliegerärzte konnten noch nie ihre Überlegenheit gegenüber normalen hausärztlichen Untersuchungen beweisen.
Gegenbeispiel Autofahrer: die Empörung bei alten Menschen eine Gesundheitsprüfung zur Fahrtauglichkeit einzuführen ist unüberhörbar, dafür sorgt schon der ADAC. Die kranken, teils blinden, oft schwerhörigen Menschen fahren dann mit 250 PS mit 200 über die Autobahn, oder schlimmer, mit 70 übern Zebrastreifen. Hoppla, nicht gesehen. Alles in Deckung! Kümmert aber keine EU und keinen Kirklies. So, den Aufschrei den es gäbe würde das Kraftfahrbundesamt die Gesundheitsprüfungen dieser Senioren einfordern, um dann über den Verbleib der Fahrerlaubnis zu befinden, könnte man mit Ohrstöpseln noch auf dem Mond hören. Zu Recht.
Ein Trost könnte sein, dass vorgestern revolutionär beschlossen wurde, dass jeder EU-Bürger in Zukunft die Möglichkeit haben wird sich gegen EU-Recht direkt über eine EU-Gerichtsbarkeit zur Wehr zu setzen. Bislang können wir das nämlich gar nicht, ätsch, und das wissen die in der EASA. Die Unantastbaren im Elfenbeinturm. Mit Dr. Kirklies im Windschatten. Meine Prognose: dieses Gericht wird überrannt mit Strafanträgen! Die AOPA könnte doch schon mal einen solchen formulieren, quasi als Vorgeschmack für die EU-LBA-Bürokraten was sie da erwartet. Vielleicht garniert mit ein paar Berechnungen über Verdienstausfälle und Schadensersatzansprüchen...
11. April 2013: Von Thomas Dietrich an Tim Harris
Tim,

danke für die Antwort, hab nun selbst nachgelesen:

VERORDNUNG (EG) Nr. 216/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für

b) Personen und Organisationen, die mit dem Betrieb von
Luftfahrzeugen befasst sind.


Artikel 11
Anerkennung von Zulassungen bzw. Zeugnissen
(1) Die Mitgliedstaaten erkennen ohne weitere technische
Anforderungen oder Bewertungen Zulassungen bzw. Zeugnisse
an, die gemäß dieser Verordnung erteilt wurden

Also gilt ein Französisches Medical mit der deutschen Lizenz.

Allerdings sollte der Fliegerarzt die Unterlagen an die entsprechende deutsche Stelle schicken RP oder LBA


Hab ich da was übersehen?



11. April 2013: Von Heiko L. an Thomas Dietrich
Es gibt eine Auswertung der AOPA über die praktische Anerkennung ausländischer (JAR) Medicals durch die deutschen Behörden, allerdings stammt sie aus dem Jahr 2005: Anerkennung ausländischer JAR Medicals.

Ich kenne persönlich einen Fall, bei dem ein in Frankreich ausgestelltes Medical vom RP Stuttgart anstandslos anerkannt worden ist. Allerdings ist das einige Jahre her.
11. April 2013: Von Thomas Dietrich an Heiko L.
Hab eben mit dem RP Tü telefoniert.

Alle EASA medicals werden akzeptiert. Bei den JAR medicals gab es JAR Staaten die ihre medicals nach nationalen Vorschriften ausgestellt haben. Die wurden nicht akzeptiert. Z.B GB und F.
11. April 2013: Von Heiko L. an Thomas Dietrich
Da sieht man wie unterschiedlich das unter JAR selbst von benachbarten RPs gehandhabt wurde. Wenn das mit der EASA nun einheitlich und in unserem Sinn anerkannt wird, gibt es immerhin endlich mal eine kleine Verbesserung durch die EASA. Wobei die Daten so weit ich weiss, in F schon immer zentral weiter gemeldet wurden.
12. April 2013: Von Christophe Dupond an Thomas Dietrich
> Bei den JAR medicals gab es JAR Staaten die ihre medicals nach nationalen Vorschriften ausgestellt haben. Die wurden nicht akzeptiert.

Wie die deutschen nicht JAR conformen medicals in République française nicht akzeptiert wurden.
12. April 2013: Von Max Sutter an Heiko L. Bewertung: +1.00 [1]
Sie schreiben

Ich kenne persönlich einen Fall, bei dem ein in Frankreich ausgestelltes Medical vom RP Stuttgart anstandslos anerkannt worden ist. Allerdings ist das einige Jahre her.

Geschah in Stuttgart also möglicherweise noch unter französischer Besatzung. Dann ist klar, dass es anerkannt werden musste.
12. April 2013: Von Thomas Dietrich an Max Sutter
Auch RPs machen mal Fehler, ist doch ok. Sind meistens auch nur Menschen.

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