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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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6. April 2013: Von RotorHead an Dr. Thomas Kretzschmar Bewertung: +2.00 [2]
Dann schauen wir doch mal in den Anhang IV (Teil-MED) der EU-Verordnung 1178/2011:

MED.A.025 Verpflichtungen von flugmedizinischen Zentren, flugmedizinischen Sachverständigen, Ärzten für Allgemeinmedizin und Ärzten für Arbeitsmedizin

...
d) Flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige und Ärzte für Allgemein- und für Arbeitsmedizin müssen dem medizinischen Sachverständigen der zuständigen Behörde auf Anfrage sämtliche flugmedizinischen Aufzeichnun­gen und Berichte sowie alle übrigen relevanten Informationen vorlegen, wenn dies für die Bescheinigung der Tauglich­keit und/oder für Aufsichtszwecke erforderlich ist.

und

MED.A.050 Verweisung

a) Wird ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 in Übereinstimmung mit MED.B.001 an die
Genehmigungsbehörde verwiesen, übermittelt das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige
die betreffenden medizinischen Unterlagen an die Genehmigungsbehörde.
...

Eine generelle Übermittlung der Daten gibt die EU-Verordnung so nicht her. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb Aufsichtszwecke das auf einmal notwendig machen sollten. Eine generelle Übermittlung macht außerdem MED.A.050(a) obsolet, was sicher nicht im Sinne der Verordnung ist.
6. April 2013: Von Pat Wie an RotorHead
Sehe ich genauso. In der Verordnung ist keine Rede davon das die Daten übermittelt werden müssen sondern nur im Bedarsfall. Und das sich das LBA jetzt hinstellt und erst mal alle Daten zum Zwecke der Aufsicht einfordert mag ja sein, ob das mit dem Datenschutz vereinbar ist steht aber auf einem anderen Blatt.

Das trifft insbesondere auf Deutschland zu, das ist auch der EASA bekannt wie man an deren Kommentaren im CRD zur NPA 2008-17c erkennt. Um das Datenschutzthema zu umgehen hat die EASA dann angelehnt an JAR das Formular entwickelt auf dem der Pilot jetzt seine Einwilligung geben "muss". Da das Formular aber nur "Guidance Material" ist hat es keinen Gesetzescharakter und jeder Mitgliedsstaat kann bei Bedarf davon abweichen. Macht das LBA jetzt aber nicht.

In Deutschland gibt es den §4a BDSG der sagt, das eine Zustimmung zur Datenweitergabe freiwillig sein muss. Und das ist eben nicht der Fall wenn ich sonst kein Medical bekomme. Also streiche ich das durch oder vermerke entsprechend das ich nicht freiwillig zustimme sondern nur weil ich sonst kein Medical erhalte. Und weil ich das Formular bzw. den Zwang zur Zustimmung für rechtswidrig halte und mich nicht meinem Fliegerarzt streiten will schreibe ich das so dem Datenschutzbeauftragten des LBA mit der Bitte, das Formular doch geltendem Recht anzupassen. Und wenn Gesetze in Deutschland/ EU die Datenweitergabe an das LBA zulassen braucht man meine Zustimmung sowieso nicht. Da will man sich doch nur ein Freifahrtsschein seitens des LBA erschleichen.

Wenn ich micht recht entsinne hat sich der Verband der Fliegerärzte doch schon mal erfolgreich gegen das LBA gestellt und die Datenspeicherung rückwirkend kassiert. Ich baue darauf das man auch diesmal das nicht einfach kommentarlos hinnimmt.

7. April 2013: Von Juergen Baumgart an Pat Wie
>>In Deutschland gibt es den §4a BDSG der sagt, das eine Zustimmung zur Datenweitergabe freiwillig sein muss. Und das ist eben nicht der Fall wenn ich sonst kein Medical bekomme. Also streiche ich das durch oder vermerke entsprechend das ich nicht freiwillig zustimme sondern nur weil ich sonst kein Medical erhalte...<<

Es gibt auch die Unschuldsvermutung.... Und gewisse gesetzliche Instanzen die zur Gesetzgebung befragt werden müssen...
All das hat bei der ZÜP auch niemanden interessiert, diese musste auch "freiwillig" beantragt werden...
Also darauf würde ich nicht bauen....

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