Entschuldigung, ein Rettungsfallschirm sollte dann funktionieren, wenn das Flugzeug versagt, und aus irgend ein Grund nicht mehr flugfähig ist. Erkenntnisreich war nicht mein Beitrag, sondern die veröffentlichten Videofilme im Netz. Erst dadurch wurde mir bewusst, dass die Rakete den Fallschirm aus den Flugzeug geschossen hatte, folglich hatte der Pilot richtig reagiert. Was danach kommt, ist erst einmal Spekulation. Tatsache ist, dass Rettungsgeräte, bestehend aus Sprengladung und Fallschirmsystem, nur durch den Hersteller des Rettungsgerät gewartet werden dürfen.
Eine berechtigte Feststellung über Rettungsfallschirme muss ich offen lassen, die Frage nach der Öffnungsgeschwindigkeit.
Beispiel, es gibt Base Springer, welche von Brücken springen. Weil Brücken oft weniger als 200 Meter hoch sind, hat der Springer wenig Freifallhöhe. Weniger Freifallhöhe ergibt aber auch eine geringere Windgeschwindigkeit, welche aus der geringeren Freifallzeit zu erklären ist. Daher müssen reguläre Sprungfallschirme einen wesentlich grösseren Hilfsschirm haben, dieser Hilfsschirm wird in die Luftströmung per Hand geworfen, und wegen der weit grösseren Fläche können auch geringere Windgeschwindigkeiten die notwendigen Kräfte erzeugen, den Hauptschirm aus der Verpackung zu ziehen.
Ich muss wissentlich passen, wie es mit Rettungsfallschirme in Flugzeugen ist, welche mit Raketenkräfte aus der Verpackung gezogen werden, wenn die Luftgeschwindigkeit über 300 Stundenkilometer ist? Also wenn eine sehr hohe Fluggeschwindigkeit vorhanden ist, das Flugzeug erlegt sich in der Luft, ob wegen der hohen Strömungsgeschwindigkeit noch eine problemlose Rettungsfallschirmöffnung möglich ist?
Die BFU untersucht Flugunfälle mit der gesetzlich festgelegten Zielsetzung, künftige Flugunfälle zu verhindern.
Parallel gibt es auch die Strafprozessordnung § 159, Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod. In diesen Todesfallermittlungsverfahren ist die Polizei gesetzlich sogar verpflichtet, diesen Tod des Piloten in diesen UL zu untersuchen. Die Polizeibehörden sagen dann immer, die BFU ermittelt bereits. Natürlich macht die BFU das, meine Frage ist, darf aus der Strafprozessordnung die Erkenntnisse der BFU auch in die Todesfallermittlungen der Staatsanwaltschaft mit einfliessen? Ich habe rechtliche, sogar sehr starke rechtliche Bedenken, dass die Staatsanwaltschaft Erkenntnisse er BFU in strafrechtliche Todesfallermittlungen verwenden darf.
Ich möchte deswegen hier im Forum etwas genauer meine Befürchtungen begründen. Die BFU fragt alle Beteiligte, den Piloten - wenn dieser überlebt hat - und den Herstellerbetrieb des Rettungsgerät. Keine Person muss und soll sich durch eigene Angaben aber strafrechtlich selber belasten, daher sehe ich ein Unterschied, wenn ein Hersteller gegenüber der BFU eine Aussage macht, oder gegenüber der Polizei/Staatsanwaltschaft. Andernfalls würde aus guten Grund kein Beteiligter auch gegenüber der BFU Angaben zum Unfallhergang machen wollen, wenn dieser sich damit selber strafrechtlich belasten könnte. Die Folge wäre eine Behinderung einer Flugunfallaufklärung mit Zielsetzung zukünftiger Unfallvermeidung.
Als Folge dieser Überlegungen muss die Polizei, unabhängig von der BFU, eigene Todesfallermittlungen durchführen. Das bedeutet, parallel zur BFU die möglichen Beteiligten befragen, und auch eigene polizeiliche Gutachten in Auftrag geben. Diese Beteiligten verweigern gegenüber der Polizei vernünftigerweise die Antwort, nicht aber gegenüber der BFU. Die jeweilige Zielsetzung ist eine ganz andere. Ich halte das für wesentlich.