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Luftrecht und Behörden | Flugzeugvercharterung gewerblich oder nicht  
2. Dezember 2024 09:39 Uhr: Von Rolf _PA46 

Der Steuerberater kämpft, vielleicht wissen die fliegenden Steuerberater hier besser Bescheid: Wenn ich mein Flugzeug vermiete, ist hierfür die Anmeldung eines Gewerbes erforderlich, oder ist dies analog der Vermietung einer Immobilie steuerfrei möglich?

2. Dezember 2024 10:11 Uhr: Von Lui ____ an Rolf _PA46 Bewertung: +1.00 [1]
2. Dezember 2024 21:22 Uhr: Von TH0MAS N02N an Rolf _PA46

Seit wann ist die Vermietung einer Immobilie steuerfrei?

2. Dezember 2024 21:28 Uhr: Von Sven Walter an TH0MAS N02N

Aus dem Kontext heraus meint er wohl gewerbesteuerfrei.

2. Dezember 2024 22:48 Uhr: Von Jürgen Scheiwe an TH0MAS N02N

Gemeint ist damit wohl die umsatzsteuerfreie Vermietung von Wohnungen an Privatpersonen.

3. Dezember 2024 08:00 Uhr: Von Rolf _PA46 an Jürgen Scheiwe

korrekt, es geht um die Gewerbesteuer. Die fällt bei Vermietung einer Gewerbeeinheit an einen Gewerbetreibenden ebenfalls nicht an.

3. Dezember 2024 08:37 Uhr: Von Jirka L. an Rolf _PA46 Bewertung: +1.00 [1]

Also ich verchartere meine Maschine. Du brauchst ein Gewerbe und es wird Umsatzsteuer fällig.

es ist Gleichzusetzen mit einer Autovermietung

3. Dezember 2024 11:06 Uhr: Von Rolf _PA46 an Jirka L.

ok, danke!

3. Dezember 2024 16:07 Uhr: Von Bernhard Tenzler an Rolf _PA46

Ich denke es hängt ein Stück weit vom Modell ab, wenn Du ein, zwei Mitnutzer hast, die mit Ihrem Entgeld zur Kostendeckung beitragen, ergibt sich draus noch kein Gewerbe.

3. Dezember 2024 18:54 Uhr: Von Rolf _PA46 an Bernhard Tenzler

einziger Charterer wäre eine GmbH

3. Dezember 2024 21:49 Uhr: Von Reinhard Haselwanter an Rolf _PA46

Das klingt nach Gewerblichkeit. Eher das LFZ in die GmbH. einbringen und Privatnutzung als Privatanteil ausscheiden ? Ich hab das mit meinem kleinen Schnauferl kurz mit dem Steuerberater besprochen - Quintessenz: ich fliege (und besitze) privat. Von einer "Mixtur" hat er mir klar abgeraten. Und dann für meine Eigennutzung MWSt. zahlen ? Nein danke...

4. Dezember 2024 08:29 Uhr: Von Jirka L. an Reinhard Haselwanter

Nun dafür ist alles andere aber netto. Versicherung. Hangar. Tanken...

4. Dezember 2024 08:36 Uhr: Von Wolfgang Lamminger an Jirka L. Bewertung: +3.00 [3]

dennoch muss auch eine Gewinnerzielungsabsicht erkennbar sein, und die Vercharterung an sich selbst sollte und darf dann nicht der Hauptgeschäftszweck sein, sonst kann das Finanzamt schnell "Gestaltungsmißbrauch" unterstellen.

Das Problematische daran: wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung das Finanzamt das Konstrukt nachträglich verwirft und all die schönen Vorteile nachträglich doch noch zu versteuern sind...

4. Dezember 2024 09:00 Uhr: Von Jirka L. an Wolfgang Lamminger

Natürlich ist das so. Aber anders ist es eben auch nicht legal. Steuerlich ist es immer relevant der Freibetrag liegt bei ca 300 Euro

übrigens 410 Euro Gewinn reichen aus um der Liebhaberei zu entgehen.

4. Dezember 2024 09:22 Uhr: Von Jochen Wilhe an Wolfgang Lamminger

Aber das ist doch bei wefly mit 1-4 Besitzern genau der Fall. Laut Wefly geht es auch mit einem Einzelbesitzer

4. Dezember 2024 09:33 Uhr: Von Reinhard Haselwanter an Jirka L.

Keine Frage, Jirka - und bei einer DA50 oder ähnlichem (in Hinkunft bei Dir ja sogar einen Jet - finde ich eine coole Sache, wenn jemand in einem wirtschaftlichen Umfeld ist, dass solche upgrades ermöglicht - herzliche Gratulation dazu !) ist diese Betrachtung natürlich auch wesentlich schärfer zu führen. Bei mir macht es das Kraut nicht fett, und es überwiegen die Vorteile, wenn man sein Spielzeug einfach privat und allein nutzt (Du weiist ja: Frau, Auto, Flugzeug wird nicht vermietet *ggg*) !

4. Dezember 2024 09:45 Uhr: Von Jirka L. an Reinhard Haselwanter

Du hast natürlich Recht. Aber ich versuche nur auf den Eingangspost einzugehen, da ich ja dieses Modell schon habe. Macht natürlich nur Sinn wenn er mehr als einmal und natürlich mit Gewinnabsicht verleihen will. Sonst macht es keinen Sinn.

4. Dezember 2024 12:09 Uhr: Von F. S. an Jirka L. Bewertung: +1.00 [1]

"übrigens 410 Euro Gewinn reichen aus um der Liebhaberei zu entgehen. "

Steile These. Gibt es dazu verbindliche Quellen?

Meine StB hat mir damals auch (wie Wolfgang geschrieben hat) gesagt, dass das FA eigentlich immer einen Gestaltungsmissbrauch prüfen kann und nur weil die Halter-GmbH einen pro forma Gewinn ausweist das Thema Liebhaberrei noch nicht vom Tisch.

Bei mir war die gemeinsame Entscheidung mit der StB am Ende einfach: So lange ich den Flieger alleine benutze, ist das im Privatvermögen und Privatspass. Habe MwSt. auf den Flieger bezahlt wie auch auf alle Rechnungen, Sprit, ...
Sollte ich irgendwann mal den Flieger mit jemand anderem teilen, verchartern, etc., dann wird er in eine GmbH überführt und gewerblich "abgerechnet" mit Steuern, etc.

Ist wahrscheinlich in beiden Fällen nicht die steueroptimierte, aber die nervenoptimierte Aufstellung.

4. Dezember 2024 15:02 Uhr: Von Jirka L. an F. S. Bewertung: +1.00 [1]

https://www.trialog-magazin.de/steuern-und-finanzen/steuern-abgaben/liebhaberei-das-muessen-unternehmen-wissen/#:~:text=–%20Wenn%20eine%20steuerpflichtige%20Person%20eine,als%20410%20Euro%20jährlich%20erwirtschaften.

4. Dezember 2024 16:29 Uhr: Von Karl-Heinz Then an Jirka L.

Versicherung eher nicht netto.

4. Dezember 2024 16:55 Uhr: Von F. S. an Jirka L.

Der Link sagt - wie viele andere Artikel im Netz - NICHT, dass ein Gewinn von über 410 EUR davor schützt, dass ein "Gewerbe" als Liebhaberei angesehen wird (oder das FA Gestaltungsmissbrauch vermuten kann).

Er sagt nur, dass unter 410 EUR Gewinn pro Jahr das FA in der Regel von Lioebhaberei ausgehen wird...

4. Dezember 2024 18:00 Uhr: Von Jirka L. an F. S.

Nun aber wer verchartet sein Flieger ohne Gewinnabsicht. Nun andes geht es nunmal nicht legal. Und das war doch die Eingangsfrage. Aber es gibt Urteile die sogar 1 Euro aus ausreichend ansehen. Einfach mal deine SB fragen

4. Dezember 2024 20:07 Uhr: Von ingo fuhrmeister an Jirka L.

Es muß sber ein urteil vom bundesfinanzgrticht sein...bayern erkennt gleichgelagerte urttile zb aus nrw nich an...da könnt ja jeder sonst kommen...

5. Dezember 2024 08:50 Uhr: Von Hubert Eckl an ingo fuhrmeister

Ingo, Du als Aviatikgewerbler kannst (D)ein Flugzeug steuerlich geltend machen. Der Bezug ist hergestellt. Ein Maurermeister kann hundert Mal einwenden zu irgendwelchen Baustellen fliegen zu müssen: No Sir. Interessant, finde das Urteil nicht mehr, ein Mietwagen- und Taxibetreiber könnte ein Flugzeug verchartern. Erich Sixt hatte Anfang der Neunziger aus Riem raus so eine KingAir betrieben.


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