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Sonstiges | Private Vercharterung - steuerliches  
17. Mai 2018: Von Marco Viktor 

Hallo zusammen,

die Webrecherche zu meinem Spezialfall hat teilweise zu Ergebnissen geführt, allerdings ist die Sache nicht vollständig geklärt. Daher schildere ich hier meinen Fall und die Frage dazu:

Hypotetische Situation:
Ich verchartere mein eigenes Flugzeug gelegentlich an befreundete Piloten. Es besteht keine Gewinnerziehlungsabsicht und die Einnahmen aus der Vercharterung liegen regelmäßig weit unter den Ausgaben, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und den Betrieb des Flugzeugs anfallen (Betriebsmittel, Versicherung, Stellplatz, Wartung, ...).
Einfaches Bsp.: die Maschine fliegt 100h pro Jahr wovon ca. 40h verchartert werden. Gesamtausgaben liegen bei 20k, Einnahmen bei 8k.
Ein Gewerbe muss ich in diesem Fall nicht anmelden, da ich weder Gewinn in entsprechendem Maße erwirtschafte, noch öffentlich auftrete. Es ist lediglich erforderlich die Einkünfte als "Einnahmen aus Vermietung" bei der Einkommenssteuererklärung anzugeben.

Frage 1: Kann ich in diesem Rahmen eine Rechnung für das Chartern ausstellen (natürlich ohne MwSt), die der Charterer ggf. für dienstliche Zwecke zur Reisekostenabrechnung verwenden kann, oder geht das nur mit Gewerbe.

Frage 2: Wie rechne ich bei den "Einnahmen aus Vermietung" die Ausgaben gegen, sodass nichts mehr übrig bleibt, das versteuert werden müsste? Das Gesamtkonstrukt erwirtschaftet ja unterm Strich immer Verluste. Die Verluste sind mir egal bzw. die möchte ich nicht "sammeln". Mit ist nur wichtig, dass keine zu verseuernden Einnahmen übrig bleiben.

Vielen Dank für sachdienliche Hinweise.

17. Mai 2018: Von Achim H. an Marco Viktor Bewertung: +1.00 [1]

Du vermischt hier viele Dinge.

Steuerlich ansetzbar wäre es nur, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Ein Gewerbe ist für jegliche unternehmerische Tätigkeit notwendig, außer die Tätigkeit ist vom Gesetz her ausgenommen (Beratung, etc.).

Wenn Du das nur ab und zu machst, dann lass es steuerlich komplett untern Teppich fallen (ist ja nur ein Kostenersatz) und stelle Quittungen aus.

Die wichtigere steuerliche Frage (Gewinne gibt es ja sowieso nicht und Gewinne sind das Einzige was bei einer unternehmerischen Tätigkeit besteuert wird) ist die der Umsatzsteuer. Sobald Du über eine gewisse Summe kommst, wird sich diese Frage stellen.

17. Mai 2018: Von Ernst-Peter Nawothnig an Achim H.

Umsatzsteuer - da wird man sicherlich nie über die umsatzsteuerfreie Kleinunternehmer-Grenze kommen. Ich wusste mal wo die liegt, jedenfalls über 10.000 Euro.

17. Mai 2018: Von Jochen Dimpfelmoser an Marco Viktor

Die selbe Diskussion hatten wir auch.

Die 5 x 5000 beziehen sich auf unsere jährlichen Festkosten. Sind also durch Deine Kosten zu ersetzen



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steuern.jpg

17. Mai 2018: Von B. S.chnappinger an Ernst-Peter Nawothnig

17.500 € p.a.

17. Mai 2018: Von Florian S. an Marco Viktor

8000 EUR Einkünfte „unter den Tisch fallen“ zu lassen wie oben von jemand anderem angeregt, ist schon ein interessanter Vorschlag - man könnte ja auch eine Bank ausrauben - da kommt man noch schneller zu Geld ;-)

Zu Deinen Fragen:

1.) Natürlich kannst Du eine Rechnung (ohne MwSt) ausstellen. Ob derjenige der sie bekommt allerdings eine solche Rechung (von seinem „Freund“) als Reisekosten abrechnen kann muss er mit seinem Chef klären. Prinzipiell spricht aber nichts dagegen, dass ein Unternehmen diese Kosten als Betriebsausgaben absetzt.

2.) Due kannst den Einnahmen aus V&V Werbungskosten gegenrechnen. Allerdings geht das FA zunächst von einer tageweisen Berechnung aus - Tages der Nichtnutzung kann man dabei nicht auf die Mieter umlegen (Also wenn Du z.B. Dein Flugzeug in 30 Tagen im Jahr selber nutzt und es an 15 Tagen im Jahr vermietest, dann kannst Du trotzdem nur 15/365 der Werbungskosten ansetzen). Das ist gängige Praxis z.B. Bei der tageweisen Vermietung von Zimmern über AirBnB. Du kannst versuchen, Dein FA davon zu überzeugen, dass eine Umlage nach nutzung sinnvoller ist - dafür würde ich Dir aber einen erfahrenen StB empfehlen.
Aus Sicht des FA ist das übrigens nie ein „Zuschussgeschäft“ - für den nicht ansetzbaren Teil der Werbungskosten hast Du ja den Nutzen aus Deinem eigenen Flugzeug...

17. Mai 2018: Von Bernhard Tenzler an Jochen Dimpfelmoser

Verstehe ich es richtig? Kein Gewerbe aber dennoch umsatzsteuerpflichtig?

Dann müsste aber im Gegenzug auch Vorsteuer geltend zu machen sein?

17. Mai 2018: Von Wolfgang Lamminger an Bernhard Tenzler

Kein Gewerbe aber dennoch umsatzsteuerpflichtig? Dann müsste aber im Gegenzug auch Vorsteuer geltend zu machen sein?

Korrekt. um Umsatzsteuer abzuführen - bedeutet im Gegenzug: auch vorsteuerabzugsberechtigt zu sein - bedarf es keines Gewerbes. (zB bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - kurzfristige Vermietung, wie zB bei Ferienappartements (7 % USt., voller Vorsteuerabzug)

Dies ist keine steuerliche Beratung!

In solchen Fällen würde ich zur Sicheheit IMMER einen Steuerberater hinzuziehen. Nichts ist dööfer, als wenn nach Jahren das Finanzamt mit Nachforderungen kommt. Derzeit gilt (noch), dass darauf 6 % Zinsen p.a. zu entrichten sind, das sind nach 5 Jahren mal schnell 30 % oder mehr von der Hauptforderung.

17. Mai 2018: Von Achim H. an Wolfgang Lamminger

Wunderbar, seit April 2018. Hier sogar als LPV CAT 1 bezeichnet. Und siehe da: man kann bis 200ft runter und das nur mit GPS, ohne irgendeine andere Crosscheck-Möglichkeit, kein NDB, kein DME, kein VOR, keine Marker, nix. Und es funktioniert.

18. Mai 2018: Von Marco Viktor an Florian S.

Danke für die erste konkrete Antwort auf meine Fragen.

Mir scheint dann der Weg über Gewerbe und Kleinunternehmerregelung der einfachere Weg zu sein. EÜR und fertig.

Was mir immer noch nicht ganz klar ist: egel welches Konstrukt ich wähle (Kleinunternehmer, USt., ...) ich würde IMMER einen Verlust erwirtschaften und somit NIE Steuern zahlen. Im Gegenteil, wenn ich mir von sämtlichen Ausgaben sogar die USt. wieder holen kann, könnte ich bei einem Avionic Umbau über 50k gleich 10k sparen.

Wann stellt das FA dann das ganze in Frage? Bei Kleinunternehmer nie, bei Vorsteuerabzugsberechtigung nach ein paar Jahren Minus, ...???

18. Mai 2018: Von Florian S. an Marco Viktor

Wenn Du das in einem Unternehmen machst, dann musst Du (insb. bei der Umsatzsteuerthematik) berücksichtigen, dass Du ja Deine Deine eigene Nutzung umsatzsteuerpflichtig an dieses Unternehmen bezahlen musst. Du zahlst dann die USt für z.B. einen Avionikeinbau zwar nicht auf einmal, aber sozusagen „in Raten“. Was günstiger kommt, hängt vom Nutzungsprofil ab...

Wenn der Flieger Dir heute schon privat gehört, dann muss das ausserdem vom StB gut geplant werden. Ansonsten läufst Du die Gefahr, dass Du zweimal USt bezahlst: Einmal hast Du schon und einmal, wenn Du den Flieger aus dem Firmenvermögen wieder zurück übernehmen willst.

Das mit dem Verlust ist deswegen auch nicht so klar, wie Du das siehst: Es hängt sehr stark vom Nutzungsverhalten ab, da Du eben Deine eigenen Flugstunden auch bezahlst. Das FA wird sich nicht sehr lange (1-2 Jahre) anschauen, dass Du Verlust machst und dann schon Fragen dazu stellen, ob das eigentlich ein Geschäft oder Liebhaberrei ist. Auch wenn manche Leute der Meinung sind, dass man ja selbst wenn das FA das nach 1-2 Jahren untersagt immer noch 1-2 Jahre USt gespart hat, ist es u.a. aus o.g. Gründen nicht so einfach: Bei der Rückabwicklung können deutlich mehr Steuern anfallen, als man sparen kann.

In der Regel ist es daher vorteilhaft, die Preisgestaltung (auch und gerade für die Eigennutzung) so zu machen, dass in der Gesellschaft ein marginaler Gewinn abfällt. Dann ist das ein nachhaltiges Modell.

Aber wie weiter oben schon gesagt: Wenn Du das nicht selber bist, dann brauchst Du einen StB der Erfahrung mit solchen Sachen hat.

P.S.: Auch nicht vergessen, das mit Deiner Versicherung abzustimmen. Wenn Du wie in Deinem Beispiel oben tatsächlich 1/3 der Stunden an andere vermietest, dann könnte/wird die das als gewerbliche Vermietung ansehen (denen ist der Gewinn egal). Da muss sicher gestellt sein, dass eine solche gedeckt ist.

18. Mai 2018: Von Bernhard Sünder an Marco Viktor

Nochmal zur Umsatzsteuer: Wenn der Umsatz< 17.500€ ist, konnte der Unternehmer früher zur Umsatzsteuer optieren. Ich hoffe, dass geht heute immer noch. Vorsteuer vom Finanzamt holen und Mehrwertsteuer in Rechnung stellen gehört immer zusammen.

18. Mai 2018: Von Wolfgang Lamminger an Marco Viktor

... wenn ich mir von sämtlichen Ausgaben sogar die USt. wieder holen kann, könnte ich bei einem Avionic Umbau über 50k gleich 10k sparen.

Wann stellt das FA dann das ganze in Frage? Bei Kleinunternehmer nie, bei Vorsteuerabzugsberechtigung nach ein paar Jahren Minus, ...???

Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass Du auch entsprechende Umsätze tätigst und darauf Umstatzsteuer abführst.

In Deinem Fall: besser bei der Regelung bleiben, dass die geringen Einnahmen im Rahmen der "Aufwandsentschädigung" bleiben. Die Frage, welche Aufwendungen dabei (variablee Kosten, welche?) erstattet werden dürfen, welche bereits der Bezahlung Deiner eigenen, ohnehin vorhandenen, Kosten dienen, sollte man auch vorher klären.

Sobald das Ganze gewerblich im steuerlichen Sinne betrieben wird, ist die "Gewinnerzielungsabsicht" nachzuweisen; hierbei ist auch der Eigenverbrauch mit entsprechenden angemessenen Stundensätzen anzurechnen einschließlich der dafür abzuführenden Umsatzsteuer.

und: last not least ist beim Verkauf des Flugzeuges an sich Umsatzsteuer auf den Verkaufspreis abzuführen. Damit kann man sich das "gedachte" Modell am Ende ganz schnell kaputt machen...

Sonst läuft das Ganze unter "Liebhaberei" und erstattete Vorsteuer und ggf. Einkommensteuer aus Verlustverrechnungen könnten zurückgefordert werden, inkl. Verzinsung. DIe abgeführte MwSt. würde das Finanzamt dabei ggf. sogar einbehalten, wenn Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt wurden.

nochmals: vor Aufnahme der Tätigkeit im Rahmen solcher Modelle Beratung durch einen Steuerberater einholen!

Ich finde die "klassischen" Gesetzestexte eigentlich einfacher als manche EASA-Interpretation der Schrift:

https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html

Ja, Du darfst (zur Umsatzsteuer optieren)

18. Mai 2018: Von Erik N. an Marco Viktor

Wenn Du ein Flugzeug privat besitzt, und es ab und zu gegen Entgelt vercharterst, um es in die Luft zu bekommen, und die Kosten zu verringern, bist Du weder Kleingewerbe noch Unternehmer, mangels Gewinnerzielungsabsicht. Eine solche liegt regelmässig dann vor, wenn Du eine positive Differenz (Marge) zwischen den kalkulierten Kosten / Stunde, und dem Charterpreis / Stunde ansetzt. Erst dadurch wirst Du ja zum Kleingewerbe, und erst ab Überschreiten der 5x5k und 17,5k wirst Du zum Unternehmer, und erst wenn Du als solche nachhaltig mehrere Jahre hinweg keinen Gewinn erwirtschaftest, stellt sich die Frage der Liebhaberei überhaupt erst. Solange Du es rein privat machst, ist das alles m.E. irrelevant, und solange Du die o.g. Beträge nicht überschreitest, kann Dir auch keiner etwas in der Richtung unterstellen.

Wir machen es so, dass wir ab und zu an befreundete Piloten verchartern, und dafür einen Preis ansetzen, der nachweisbar pro Stunde geringfügig unterhalb der auf 100h kalkulierten Vollkosten des Vorjahres liegt. Alle Beträge liegen unterhalb der 5 x 5000,- und der 17.500,-.

Und dann gibt es noch irgendeine eine Grenze von 8 oder 9000 EUR pro Halter, für die private ESt Erklärung, aber das müsste ich noch mal nachsehen.

18. Mai 2018: Von Georg v. Zulu-eZulu-schwit-Zulu an Achim H.

Für den Usecase: "Privates Flugzeug der eigenen Firma verchartern" (in meinem Fall unter den misstrauischen Blicken der Gesellschafter), um eine geschäftliche Reise durchzuführen:

Gibt es da Erfahrungen mit Prüfern oder FA, wenn man schlichtweg eine Rechnung etwas günstiger als vergleichbare Vercharterer ausstellt? Zumindest bei meinem Flugdiesel tue ich mich schwer damit, einfach nur die britischen JET-A1-Kosten abzurechnen...

Da schaut das FA typischerweise sehr genau hin - verdeckte Gewinnausschüttung ist hier das wesentliche Stichwort. Es reicht nicht, nachzuweisen, dass der Preis unter dem von Vercharterern liegt (weil die machen ja Gewinn). Man muss sehr genau nachweisen können, dass man sich dadurch keinen steuerrelevanten Vorteil verschafft hat.

Am einfachsten ist, wenn man wirklich nur diesem Flug zurechenbare variable Kosten abrechnet. Wenn man aber öfter für sein Unternehmen fliegt, dann ist eine eigene Betreibergesellschaft für den Flieger meist sinnvoller.


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