Login: 
Passwort: 
Neuanmeldung 
Passwort vergessen



Das neue Heft erscheint am 1. Mai
Fliegen ohne Flugleiter – wir warten auf ...
Eindrücke von der AERO 2024
Notlandung: Diesmal in echt!
Kontamination von Kraftstoffsystemen
Kölner Handling-Agenten scheitern mit Klage
Unfall: Verunglücktes Änderungsmanagement
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Sortieren nach:  Datum - neue zuerst |  Datum - alte zuerst |  Bewertung

Luftrecht und Behörden | Mal wieder Zoll  
19. September 2023 11:35 Uhr: Von Manos Radisoglou  Bewertung: -0.33 [1]

Hallo

letztens hatten wir mal wieder freundliche Diskussionen mit der Flugleitung in EDML, ob aus der Schweiz kommend weiterhin eine Zollanmeldung von Seiten der Pilot:innen nötig ist oder nicht. Aussage EDML: "Ich weiß, dass es das Gesetz nicht mehr hergibt, aber der Zoll besteht weiterhin auf eine Anmeldung".

Einschlägige Artikel, mein Verständnis vom Gesetz (1) und dem hier damals auch veröffentlichen Schriftverkehr mit dem Hauptzollamt Köln/Bonn (2) interpretiere ich so, dass man OHNE Anmeldung zu jedem Flugplatz direkt einfliegen darf, wenn man nichts zu verzollen/außer in 2 erwähnte Waren anzumelden hat.

Mündliche Aussagen aus EDFE/EDFM dagegen: "Wir nehmen die Ankunftszeit aus dem flugplan und melden anhand der die vorraussichtliche Ankunft beim Zoll an. Sie müssen nichts machen, das ist ein Service unsererseits. Eine Zollanmeldung muss aber in jedem Fall erfolgen."

Was stimmt denn nun? Was sind Eure Erfahrungen? Gibt es da weitere schriftliche Aussagen vom Zoll direkt?

Vielen Dank!
Manos

P.S.: Alle Zitate sind sinngemäß wiedergegeben.

(1) (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex. Die folgenden Waren gelten, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden, als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 141 angemeldet: a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, die gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 oder als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind)

(2) "Lediglich der Trasport von Waren in ein Drittland (Ausreise) oder in die EU (Einreise) von einem Zollflugplatzzwang erfordert neben einer gesonderten Zollanmeldung auch eine Bewilligung der Befereiung vom Zollflugplatzzwang. Werden keine Waren transportiert, sind beide Formalitäten jedoch nicht erforderlich."

19. September 2023 13:00 Uhr: Von Wolfgang Winkler an Manos Radisoglou

Für unseren Flugplatz haben wir auf Grund der Änderungen im Februar 2022 eine entsprechende Anfrage zur Klarstellung an das Hauptzollamt Stuttgart gerichtet. Nachstehend die Antwort der Dienststelle, der Einfachheit halber als Fließtext:

Sehr geehrte Damen und Herren,


wie Sie bereits korrekt mit Ihrer im Bezug genannten E-Mail ausführen, gab es eine für den
grenzüberschreitenden Luftverkehr relevante Änderung im europäischen Zollrecht. Die
Änderung betrifft aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat in das Zollgebiet der Union einfliegende
Luftfahrzeuge, die nicht auf einem Zollflugplatz landen und für die bisher ein Antrag auf
Befreiung vom Zollflugplatzzwang, verbunden mit einem Antrag auf kostenpflichtige
Zollabfertigung, erforderlich war.


Demnach ist am 26. Juni 2020 die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 vom 3. April 2020
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht \lYorden. Diese Verordnung ist am 16. Juli
2020 in Kraft getreten.

Mit Artikel 1 Abs. 16 Buchstabe b} dieser Verordnung ist Artikel 141 Abs. 1 Buchstabe d)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) dahingehend ergänzt worden, dass die
Zollanmeldung für Beförderungsmittel, die entweder


iv) unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in die vorübergehende
Verwendung
oder
v) unter Befreiung von den Einfuhrabgaben als Rückwaren in den freien Verkehr
überführt werden,


konkludent durch einfaches Überqueren der Grenze des Zollgebiets der Union abgegeben
werden kann.


Luftfahrzeuge, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen, befinden sich mit dem
Grenzübertritt in der vorübergehenden Verwendung oder im freien Verkehr. Diese
Luftfahrzeuge müssen somit nach dem Grenzübertritt nicht mehr unter Nutzung eines
Zollflugplatzes zu einer Zollstelle befördert werden (sog. Beförderungspflicht) .
. Konkret entfällt damit für Luftfahrzeugführer, die den Sonderlandeplatz Pattonville anfliegen
und deren Luftfahrzeug den oben genannten Voraussetzungen entspricht, die Verpflichtung
zur Beantragung einer Befreiung vom Zollflugplatzzwang im Einzelfall und die damit
verbundene kostenpflichtige Amtshandlung. Ein solcher Antrag ist in diesen Fällen nicht
mehr erforderlich. Diesbezüglich bestehen auch keine weiteren Meldepflichten gegenüber
dem Hauptzollamt Stuttgart.


Ich darf darauf hinweisen, dass die beschriebene Vereinfachung nicht die mit dem
Luftfahrzeug verbrachten Waren umfasst. Diese Waren können jedoch aufgrund anderer
Tatbestände von der Pflicht zur Beförderung zu einer Zollstelle und damit vom
Zollflugplatzzwang befreit sein. Dies gilt beispielsweise für abgabenfreie Reisemitbringsel ini
persönlichen Gepäck der Reisenden oder persönliche Gebrauchsgegenstände von
Reisenden, z. B. Kleidung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a) und b) ZollV). Werden dagegen in
dem Luftfahrzeug Waren mitgeführt, die nicht von der Beförderungspflicht befreit sind, so
sind sie weiterhin unter Nutzung eines Zollflugplatzes zu einer Zollstelle zu befördern. Eine
Befreiung dieser Waren vom Zollflugplatzzwang auf Antrag durch das örtlich zustandige
Haupzollamt ist jedoch möglich.

Der Vollständigkeit halber merke ich an, dass Luftfahrzeuge, die grundsätzlich von der
beschriebenen Vereinfachung erfasst sind, aber dennoch einen Zollflugplatz anfliegen,
weiterhin erst mit der Landung auf dem Zollflugplatz angemeldet und zum Zollverfahren
überlassen sind (Passieren einer Zollstelle; Artikel 141 Abs. 1 Buchstabe b) UZK-DA). Von
Personen mitgeführte, auch einfuhrabgabenfreie Waren sind am Zollflugplatz weiterhin durch
Nutzung des rotlgrünen-Kanalsystems anzumelden (Artikel 141 Abs. 1 Buchstabe a) UZKDA).


Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

So wie ich das lese, liefert der letzte (von mir markierte) Satz eine Erklärung für die geschilderten Fälle.

19. September 2023 14:20 Uhr: Von Philipp Tiemann an Wolfgang Winkler
Hmm, wie immer schwere Kost. Aber eigentlich steht in dem letzten Absatz nichts, aus dem man wirklich eine Verpflichtung des Piloten zu einer Voranmeldung ablesen könnte. Dort steht ja das Wort Anmeldung nur im zeitlichen Gleichklang mit der Landung.

Aber es ist eben ein föderales Land und jedes HZA wendet das eben nun etwas anders an. Und mal pragmatisch gesprochen: wer will jetzt schon mit einem Flugplatzbetreiber das Diskutieren anfangen (zumal es ja häufig der Heimatplatz ist), weil dieser von seinem HZA die Ansage bekommen hat, dass bitteschön weiterhin jeder Einflug aus der Schweiz VORHER bei diesem zu melden ist?

Daher: geniessen wir die Freiheit, nun alle Plätze nutzen zu können aus der Schweiz kommend. Aber wenn man auf einem Besonderen Landeplatz landet, dann besser vorher anmelden (es sei denn, man weiß, dass dieser mittlerweile darauf verzichtet, Bsp. Schönhagen).
19. September 2023 18:30 Uhr: Von Timm H. an Philipp Tiemann

Ich bin am So von D (uncontrolled airfield) nach Altenrhein LSZR und wieder zurück geflogen. Privater Flug, keine Waren. Habe vorher extra nochmal beim zuständigen Haupt-Zollamt hier angerufen. Es wurde bestätigt, dass keinerlei Handlung meinerseits nötig sei. Genau so hat es dann auch geklappt.

19. September 2023 19:16 Uhr: Von Bernhard Tenzler an Manos Radisoglou Bewertung: +1.00 [1]

wir haben die gleiche Situation in Herzogenaurach. Der Fluplatzhalter wird vom Zoll augefordert die Flüge mit entsprechenden Vorlauf anzukündigen. Das entsprechende Schreiben des Zolls liegt mir vor. Eine Rechtsgrundlage für dieses Ersuchen konnte ich nicht erkennen, insofern sehe ich darin eher eine Bitte als eine bindende Anordnung.

19. September 2023 19:48 Uhr: Von Markus S. an Bernhard Tenzler
Wäre doch gut, wenn unsere Verbände (AOPA oder DAEC) mal beim Zoll für eine endgültige Klärung sorgen würden.
19. September 2023 20:48 Uhr: Von Chris _____ an Bernhard Tenzler

Eine behördliche Anordnung muss in Deutschland unter Nennung der gesetzlichen Grundlage und der möglichen Rechtsmittel dagegen erfolgen. Ist das nicht der Fall, würde ich ein behördliches Schreiben als Bitte interpretieren.

19. September 2023 20:52 Uhr: Von ingo fuhrmeister an Chris _____ Bewertung: +1.00 [1]

in solchen administrationen verselbständigen sich gerne bezirksprotektoren...mit befehlen ohne grundlage und gesetz...ist bei behörden mit geldabziehauftrag genauso....ausforschung...seit übernahme der brd durch ddr noch schlimmer geworden....

19. September 2023 20:52 Uhr: Von Bernhard Tenzler an Chris _____ Bewertung: +2.00 [2]

so hatte ich es ja aich gewertet, zumal das Schreiben ja an den Flugplatzhalter, nicht an den Piloten gerichtet ist. Eine unnötige Diskussion mit dem Bfl entsteht dann aber trotzdem, wenn der Flugplatzhalter auf Basiss diesen Schreibens eine Dienstanweisung erlässt.

19. September 2023 21:19 Uhr: Von E. Jung an Manos Radisoglou

Manos,

ich war der abfliegende Verkehr an den Bodensee. Du kamst ja aus Altenrhein. Diskussion habe ich mitbekommen. Er hat Dich ja landen lassen. Gab es irgendwelche Konsequenzen?

Im Übrigen weist Lahr auf seiner Homepage explizit darauf hin, dass hier eine Zollanmeldung notwendig ist:

Lahrer Flugbetriebs GmbH & Co. KG | Airport Lahr LHA-EDTL (airport-lahr.de)

Gruß Edgar

19. September 2023 22:31 Uhr: Von ch ess an E. Jung
Das Infoblatt von Lahr stellt gut dar welchem Irrtum sie unterliegen.

Letzter Satz ist eben genau falsch! Der Pilot ist eben NICHT zur Zollmeldung verpflichtet, wenn er woanders landet.

Im Rückschluss ist auch für sie als besonderer Landeplatz -in diesen Fällen- keine Meldepflicht mehr, zumindest nicht mit zeitlichem Vorlauf.

Das wäre mal was, wo sich die AOPA mal kümmern könnte.
Das könnte man ja aucb mal zentral durch Anweisung regeln, die HZA unterstehen doch dem BMF ?
19. September 2023 23:18 Uhr: Von Sven Walter an ch ess Bewertung: +1.00 [1]

(AW an den Letzten) Vielleicht sollten wir alle hier mal nicht nur auf die Verbände rekurrieren, sondern bei jedem Verstoß gegen das Gesetz eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das HZA/ den jeweiligen Beamten, der bei den Flugplätzen um Landeinfo bittet, erheben. Bis die kapieren, dass bei uns immer noch die Parlamente die Gesetze schreiben, nicht die Ämter.

20. September 2023 02:36 Uhr: Von Chris _____ an Sven Walter

Ich erinnere mich noch an die Antwort eines Beamten, als ich ihn mal auf die Rechtslage aufmerksam machte: "Kommen Sie mir nicht mit dem Gesetz!" Es ging damals um etwas völlig anderes (Zulassungsthema bei Medizinprodukten), und der Beamte war überfordert und meinte halt, wir müssten tun was er will, nicht was das Gesetz verlangt.

20. September 2023 08:41 Uhr: Von Sebastian G____ an Philipp Tiemann

Besonderen Landeplatz

Früher war es ja ein Privileg ein besonderer Landeplatz zu sein, weil Flüge mit Zoll überhaupt erst möglich wurden. Gibt es nach der aktuellen Rechtslage eigentlich noch Vorteile dieses Status?

Legt der Zoll von sich aus fest, was ein besonderer Landeplatz ist, um dann dort besser kontrollieren zu können? Oder ist das etwas was der Flugplatz beantragt? In letzterem Fall wäre die logische Konsequenz ja, den Status aufzugeben. Damit könnte man das Problem unkompliziert lösen.

20. September 2023 09:06 Uhr: Von Thomas R. an Sebastian G____

Legt der Zoll von sich aus fest, was ein besonderer Landeplatz ist, um dann dort besser kontrollieren zu können? Oder ist das etwas was der Flugplatz beantragt? In letzterem Fall wäre die logische Konsequenz ja, den Status aufzugeben. Damit könnte man das Problem unkompliziert lösen.

Sehe ich auch so. Wenn man das mit der Strasse vergleicht, wäre es ja so, dass es ein paar "offizielle" Grenzübergänge gibt, wo man sich vorher anmelden muss, und überall anders kann man einfach drüberfahren. Warum sollte das also jemand machen?

Denke man fliegt entweder zu einem großen Flughafen, wo es eh Customs H24 gibt, oder eben zu einem Platz ohne alles, da gibt's dann auch nix zu beachten.

20. September 2023 09:34 Uhr: Von Philipp Tiemann an Sebastian G____ Bewertung: +1.00 [1]

Thema hatten wir ja neulich schon mal. Der Vorteil eines Besonderen Landeplatzes ist eben, dass wenn man zollpflichtige Waren mitführt, man über diesen Platz einreisen darf; bei den Übrigen Landeplätzen darf man es eben nicht. Ob dieser Vorteil viel Wert ist, wenn doch bei 99% der Flüge der Pilot keine Absicht hat, Waren anzumelden, sei mal dahingestellt. Trotzdem bleibt festzuhalten, dass meines Wissens seit 2020 kein einziger Platz seinen Status als Besonderer Landeplatz aufgebeben hat. Es scheint also entweder nicht so einfach zu sein, oder die Plätze interessiert es nicht, oder man sieht eben doch den Vorteil zollpflichtige Flüge weiter empfangen zu können.

Herzog bleibt hier ein interessanter Fall, weil dies eben KEIN Besonderer Landeplatz ist und der Zoll von diesem wohl trotzdem eine Meldung seitens des Platzes fordert, so dass der Platz diese Pflicht zur Voranmeldung an den Piloten durchreicht.

20. September 2023 10:29 Uhr: Von Sebastian G____ an Philipp Tiemann

Der Vorteil eines Besonderen Landeplatzes ist eben, dass wenn man zollpflichtige Waren mitführt, man über diesen Platz einreisen darf

Ist das wirklich so? Man müsste mal nachfragen aber ich hatte immer in Erinnerung das ging gar nicht. Der Zoll kam ja auch früher nur extrem selten faktisch vorbei. In ca. 15 Jahren glatte 2x bei geschätzt 50 Flügen.

Der Platz selber hat immer nur Zoll angemeldet und nie gefragt, ob man Waren habe und eine Abfertigung wünsche. Dann hätte der Zoll ja auch wirklich vorbeikommen sollen. Da gab es sonst niemanden dem man seine Waren hätte vorstellen, zeigen, Zolle bezahlen können...

20. September 2023 11:38 Uhr: Von Christian Vohl an Sebastian G____
Hier wird ja nur von Zoll gesprochen.
Einflug aus Ländern, die dem Schengener Abko angehören, aber nicht der EU.
Komme ich aus UK oder Serbien oder fliege dorthin, sogenannte Drittstaaten, benötigen wir die grenzpolizeiliche Abfertigung, die es beim Airport of entry oder über Einzelgrenzbescheide gibt.
20. September 2023 12:05 Uhr: Von Philipp Tiemann an Sebastian G____

Sebastian,

da magst du auch wieder recht haben. Meist enthalten die Zollanmeldungsformulare von Besonderen Landeplätzen ja eine Erklärung wie: "Wir versichern, nur Waren innerhalb der Reisefreimenge, denen Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen, einzuführen"

https://www.edqg.de/wp-content/uploads/2014/05/EDQG-CUSTOMS_2014.pdf

Das "Merkblatt zur Befreiung vom Zollflugplatzzwang" führt zu den Besonderen Ländeplätzen aus (my bold):

1. Landung auf einem besonderen Landeplatz
Eine Sonderregelung ist für Luftfahrzeuge zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen
Verkehr oder im Gelegenheitsverkehr, die auf einem besonders zugelassenen Landeplatz
landen, vorgesehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) Zollverordnung (ZollV)).
Diese Luftfahrzeuge unterliegen nach ihrem Verbringen in den deutschen Teil des
Zollgebiets der Gemeinschaft nicht dem Zollflugplatzzwang, sofern als weitere zollrechtliche
Bestimmung die Überführung in den freien Verkehr bzw. die vorübergehende Verwendung
beabsichtigt ist und keine Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.

Eine Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr liegt vor, wenn der Transport der
Personen unentgeltlich erfolgt. Der Gelegenheitsverkehr ist hingegen negativ definiert.

Demnach ist kein Gelegenheitsverkehr

- die öffentlich angebotene,
- gewerbliche Personenbeförderung,
- die regelmäßig auf im Voraus festgelegten Strecken
- zwischen einem bestimmten Abgangs- und Ankunftsflughafen und
- nach einem vorher veröffentlichten Flugplan durchgeführt wird.

Hinweis
Diese Befreiung der Luftfahrzeuge vom Zollflugplatzzwang umfasst nicht die mit den
Luftfahrzeugen verbrachten Waren. Im Personenverkehr mitgeführte Waren können jedoch
aufgrund eines anderen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 ZollV genannten Tatbestandes befreit sein. So
unterliegen beispielsweise abgabenfreie Reisemitbringsel im persönlichen Gepäck der
Reisenden sowie die persönliche Habe von Reisenden (z.B. Kleidung) gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a) und b) ZollV nicht dem Zollflugplatzzwang. Werden jedoch in dem Luftfahrzeug
Waren mitgeführt, die nicht vom Zollflugplatzzwang befreit sind, so muss der Flugzeugführer
auf einem Zollflugplatz landen, es sei denn das für den Flugplatz örtlich zuständige
Hauptzollamt hat eine Einzelbefreiung vom Zollflugplatzzwang erteilt (siehe unten). Andernfalls
sind diese Waren vorschriftswidrig verbracht

Das Bundesministerium der Finanzen kann einen Flugplatz als einen besonderen Landeplatz
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) ZollV zulassen, wenn er folgende Voraussetzungen
erfüllt:

• 50 zollrelevante Flugbewegungen im Kalenderjahr
• hinreichendes Passagier- oder Frachtaufkommen
• ausreichende logistische Rahmenbedingungen
• verkehrsrechtliche Genehmigung der Landesbehörde.

Die besonderen Landeplätze werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Zudem wird eine
Liste der besonderen Landeplätze auf www.zoll.de veröffentlicht.

Wobei in der tabellarischen Übersicht am Ende, unter "Einflug Besonderer Landeplatz" dann wiederum steht:

Luftfahrzeuge zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr oder im Gelegenheitsverkehr gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) ZollV sowie die damit beförderten Waren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 ZollV sind kraft Gesetzes vom Zollflugplatzzwang befreit.

Da müsste sich ein Zolljurist mit befassen. Dieses besagte "Merkblatt" ist ja mittlerweile auch uralt und auf der Seite www.zoll.de nicht mehr verfügbar.

20. September 2023 12:55 Uhr: Von Alfred Obermaier an Philipp Tiemann Bewertung: +1.00 [1]

Antwort zum Thema.
Heute VFR, nichtgewerblich, nur Reisegepäck EDMA - LSZB.
Anmeldung beim Zoll erforderlich Ja/Nein?
Rückfrage beim Verkehrsleiter EDMA.

Ja natürlich, weil der Zoll jederzeit nach seinem Dafürhalten kontrollieren darf,"immer und überall".
Dazu bekomme ich die Texte aus ZollVG para 1, 2 und 10 ausgehändigt.

Nach meinem Verständnis ist hier im konkreten Fall keine Anmeldung für den Ausflug in die Schweiz, hier LSZB erforderlich.

Noch jemand dieser Ansicht?
Jedenfalls werde ich beim Hauptzollamt mal nachfragen womit eine Voranmeldung rechtlich verbindlich geregelt ist.

20. September 2023 13:14 Uhr: Von Timm H. an Alfred Obermaier

So hat es mir "mein" Zollamt (Duisburg) mitgeteilt. Keine Handlung (Anmeldung, Kontrolle, Passkontrolle, etc) vor Abflug und Rückkehr erforderlich. Unterschied ist hier lediglich anderes Bundesland und kontrollierter Flugplatz. Wobei beides ja keinen Unterschied machen sollte.

20. September 2023 13:52 Uhr: Von Thomas R. an Alfred Obermaier Bewertung: +3.00 [3]

Ja natürlich, weil der Zoll jederzeit nach seinem Dafürhalten kontrollieren darf,"immer und überall".

Klar darf er das. Aber was hat das mit einer Anmeldung zu tun? Wenn Du im Auto über die Grenze fährst darf der Zoll das auch. Trotzdem musst Du Dich nicht anmelden...

20. September 2023 15:34 Uhr: Von ch ess an Alfred Obermaier Bewertung: +1.00 [1]
Gehe nicht zu Deinem Fürst...Wer viel fragt... bekommt ganz viele persönliche Ansichten.
Flugplan aufgeben sollte als Formalität im genannten Fall genügen.

(Wenn ich in Frankreich frage, bekomme ich auch immer hilfreiche Hinweise, was ich alles machen "sollte" - da gehts dann um C & I, mit Betonung auf I) ich mache dann gern das, was in der AIP steht :-) )

23 Beiträge Seite 1 von 1

 

Home
Impressum
© 2004-2024 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH. Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier). Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.22.03
Zur mobilen Ansicht wechseln
Seitenanfang