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Für unseren Flugplatz haben wir auf Grund der Änderungen im Februar 2022 eine entsprechende Anfrage zur Klarstellung an das Hauptzollamt Stuttgart gerichtet. Nachstehend die Antwort der Dienststelle, der Einfachheit halber als Fließtext:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie bereits korrekt mit Ihrer im Bezug genannten E-Mail ausführen, gab es eine für den grenzüberschreitenden Luftverkehr relevante Änderung im europäischen Zollrecht. Die Änderung betrifft aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat in das Zollgebiet der Union einfliegende Luftfahrzeuge, die nicht auf einem Zollflugplatz landen und für die bisher ein Antrag auf Befreiung vom Zollflugplatzzwang, verbunden mit einem Antrag auf kostenpflichtige Zollabfertigung, erforderlich war.
Demnach ist am 26. Juni 2020 die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 vom 3. April 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht \lYorden. Diese Verordnung ist am 16. Juli 2020 in Kraft getreten.
Mit Artikel 1 Abs. 16 Buchstabe b} dieser Verordnung ist Artikel 141 Abs. 1 Buchstabe d) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) dahingehend ergänzt worden, dass die Zollanmeldung für Beförderungsmittel, die entweder
iv) unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in die vorübergehende Verwendung oder v) unter Befreiung von den Einfuhrabgaben als Rückwaren in den freien Verkehr überführt werden,
konkludent durch einfaches Überqueren der Grenze des Zollgebiets der Union abgegeben werden kann.
Luftfahrzeuge, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen, befinden sich mit dem Grenzübertritt in der vorübergehenden Verwendung oder im freien Verkehr. Diese Luftfahrzeuge müssen somit nach dem Grenzübertritt nicht mehr unter Nutzung eines Zollflugplatzes zu einer Zollstelle befördert werden (sog. Beförderungspflicht) . . Konkret entfällt damit für Luftfahrzeugführer, die den Sonderlandeplatz Pattonville anfliegen und deren Luftfahrzeug den oben genannten Voraussetzungen entspricht, die Verpflichtung zur Beantragung einer Befreiung vom Zollflugplatzzwang im Einzelfall und die damit verbundene kostenpflichtige Amtshandlung. Ein solcher Antrag ist in diesen Fällen nicht mehr erforderlich. Diesbezüglich bestehen auch keine weiteren Meldepflichten gegenüber dem Hauptzollamt Stuttgart.
Ich darf darauf hinweisen, dass die beschriebene Vereinfachung nicht die mit dem Luftfahrzeug verbrachten Waren umfasst. Diese Waren können jedoch aufgrund anderer Tatbestände von der Pflicht zur Beförderung zu einer Zollstelle und damit vom Zollflugplatzzwang befreit sein. Dies gilt beispielsweise für abgabenfreie Reisemitbringsel ini persönlichen Gepäck der Reisenden oder persönliche Gebrauchsgegenstände von Reisenden, z. B. Kleidung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a) und b) ZollV). Werden dagegen in dem Luftfahrzeug Waren mitgeführt, die nicht von der Beförderungspflicht befreit sind, so sind sie weiterhin unter Nutzung eines Zollflugplatzes zu einer Zollstelle zu befördern. Eine Befreiung dieser Waren vom Zollflugplatzzwang auf Antrag durch das örtlich zustandige Haupzollamt ist jedoch möglich.
Der Vollständigkeit halber merke ich an, dass Luftfahrzeuge, die grundsätzlich von der beschriebenen Vereinfachung erfasst sind, aber dennoch einen Zollflugplatz anfliegen, weiterhin erst mit der Landung auf dem Zollflugplatz angemeldet und zum Zollverfahren überlassen sind (Passieren einer Zollstelle; Artikel 141 Abs. 1 Buchstabe b) UZK-DA). Von Personen mitgeführte, auch einfuhrabgabenfreie Waren sind am Zollflugplatz weiterhin durch Nutzung des rotlgrünen-Kanalsystems anzumelden (Artikel 141 Abs. 1 Buchstabe a) UZKDA).
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
So wie ich das lese, liefert der letzte (von mir markierte) Satz eine Erklärung für die geschilderten Fälle.
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Hmm, wie immer schwere Kost. Aber eigentlich steht in dem letzten Absatz nichts, aus dem man wirklich eine Verpflichtung des Piloten zu einer Voranmeldung ablesen könnte. Dort steht ja das Wort Anmeldung nur im zeitlichen Gleichklang mit der Landung. Aber es ist eben ein föderales Land und jedes HZA wendet das eben nun etwas anders an. Und mal pragmatisch gesprochen: wer will jetzt schon mit einem Flugplatzbetreiber das Diskutieren anfangen (zumal es ja häufig der Heimatplatz ist), weil dieser von seinem HZA die Ansage bekommen hat, dass bitteschön weiterhin jeder Einflug aus der Schweiz VORHER bei diesem zu melden ist? Daher: geniessen wir die Freiheit, nun alle Plätze nutzen zu können aus der Schweiz kommend. Aber wenn man auf einem Besonderen Landeplatz landet, dann besser vorher anmelden (es sei denn, man weiß, dass dieser mittlerweile darauf verzichtet, Bsp. Schönhagen).
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Ich bin am So von D (uncontrolled airfield) nach Altenrhein LSZR und wieder zurück geflogen. Privater Flug, keine Waren. Habe vorher extra nochmal beim zuständigen Haupt-Zollamt hier angerufen. Es wurde bestätigt, dass keinerlei Handlung meinerseits nötig sei. Genau so hat es dann auch geklappt.
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Besonderen Landeplatz
Früher war es ja ein Privileg ein besonderer Landeplatz zu sein, weil Flüge mit Zoll überhaupt erst möglich wurden. Gibt es nach der aktuellen Rechtslage eigentlich noch Vorteile dieses Status?
Legt der Zoll von sich aus fest, was ein besonderer Landeplatz ist, um dann dort besser kontrollieren zu können? Oder ist das etwas was der Flugplatz beantragt? In letzterem Fall wäre die logische Konsequenz ja, den Status aufzugeben. Damit könnte man das Problem unkompliziert lösen.
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Legt der Zoll von sich aus fest, was ein besonderer Landeplatz ist, um dann dort besser kontrollieren zu können? Oder ist das etwas was der Flugplatz beantragt? In letzterem Fall wäre die logische Konsequenz ja, den Status aufzugeben. Damit könnte man das Problem unkompliziert lösen.
Sehe ich auch so. Wenn man das mit der Strasse vergleicht, wäre es ja so, dass es ein paar "offizielle" Grenzübergänge gibt, wo man sich vorher anmelden muss, und überall anders kann man einfach drüberfahren. Warum sollte das also jemand machen?
Denke man fliegt entweder zu einem großen Flughafen, wo es eh Customs H24 gibt, oder eben zu einem Platz ohne alles, da gibt's dann auch nix zu beachten.
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Thema hatten wir ja neulich schon mal. Der Vorteil eines Besonderen Landeplatzes ist eben, dass wenn man zollpflichtige Waren mitführt, man über diesen Platz einreisen darf; bei den Übrigen Landeplätzen darf man es eben nicht. Ob dieser Vorteil viel Wert ist, wenn doch bei 99% der Flüge der Pilot keine Absicht hat, Waren anzumelden, sei mal dahingestellt. Trotzdem bleibt festzuhalten, dass meines Wissens seit 2020 kein einziger Platz seinen Status als Besonderer Landeplatz aufgebeben hat. Es scheint also entweder nicht so einfach zu sein, oder die Plätze interessiert es nicht, oder man sieht eben doch den Vorteil zollpflichtige Flüge weiter empfangen zu können.
Herzog bleibt hier ein interessanter Fall, weil dies eben KEIN Besonderer Landeplatz ist und der Zoll von diesem wohl trotzdem eine Meldung seitens des Platzes fordert, so dass der Platz diese Pflicht zur Voranmeldung an den Piloten durchreicht.
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Der Vorteil eines Besonderen Landeplatzes ist eben, dass wenn man zollpflichtige Waren mitführt, man über diesen Platz einreisen darf
Ist das wirklich so? Man müsste mal nachfragen aber ich hatte immer in Erinnerung das ging gar nicht. Der Zoll kam ja auch früher nur extrem selten faktisch vorbei. In ca. 15 Jahren glatte 2x bei geschätzt 50 Flügen.
Der Platz selber hat immer nur Zoll angemeldet und nie gefragt, ob man Waren habe und eine Abfertigung wünsche. Dann hätte der Zoll ja auch wirklich vorbeikommen sollen. Da gab es sonst niemanden dem man seine Waren hätte vorstellen, zeigen, Zolle bezahlen können...
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Hier wird ja nur von Zoll gesprochen. Einflug aus Ländern, die dem Schengener Abko angehören, aber nicht der EU. Komme ich aus UK oder Serbien oder fliege dorthin, sogenannte Drittstaaten, benötigen wir die grenzpolizeiliche Abfertigung, die es beim Airport of entry oder über Einzelgrenzbescheide gibt.
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Sebastian,
da magst du auch wieder recht haben. Meist enthalten die Zollanmeldungsformulare von Besonderen Landeplätzen ja eine Erklärung wie: "Wir versichern, nur Waren innerhalb der Reisefreimenge, denen Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen, einzuführen"
https://www.edqg.de/wp-content/uploads/2014/05/EDQG-CUSTOMS_2014.pdf
Das "Merkblatt zur Befreiung vom Zollflugplatzzwang" führt zu den Besonderen Ländeplätzen aus (my bold):
1. Landung auf einem besonderen Landeplatz Eine Sonderregelung ist für Luftfahrzeuge zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr oder im Gelegenheitsverkehr, die auf einem besonders zugelassenen Landeplatz landen, vorgesehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) Zollverordnung (ZollV)). Diese Luftfahrzeuge unterliegen nach ihrem Verbringen in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft nicht dem Zollflugplatzzwang, sofern als weitere zollrechtliche Bestimmung die Überführung in den freien Verkehr bzw. die vorübergehende Verwendung beabsichtigt ist und keine Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.
Eine Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr liegt vor, wenn der Transport der Personen unentgeltlich erfolgt. Der Gelegenheitsverkehr ist hingegen negativ definiert.
Demnach ist kein Gelegenheitsverkehr
- die öffentlich angebotene, - gewerbliche Personenbeförderung, - die regelmäßig auf im Voraus festgelegten Strecken - zwischen einem bestimmten Abgangs- und Ankunftsflughafen und - nach einem vorher veröffentlichten Flugplan durchgeführt wird.
Hinweis Diese Befreiung der Luftfahrzeuge vom Zollflugplatzzwang umfasst nicht die mit den Luftfahrzeugen verbrachten Waren. Im Personenverkehr mitgeführte Waren können jedoch aufgrund eines anderen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 ZollV genannten Tatbestandes befreit sein. So unterliegen beispielsweise abgabenfreie Reisemitbringsel im persönlichen Gepäck der Reisenden sowie die persönliche Habe von Reisenden (z.B. Kleidung) gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und b) ZollV nicht dem Zollflugplatzzwang. Werden jedoch in dem Luftfahrzeug Waren mitgeführt, die nicht vom Zollflugplatzzwang befreit sind, so muss der Flugzeugführer auf einem Zollflugplatz landen, es sei denn das für den Flugplatz örtlich zuständige Hauptzollamt hat eine Einzelbefreiung vom Zollflugplatzzwang erteilt (siehe unten). Andernfalls sind diese Waren vorschriftswidrig verbracht
Das Bundesministerium der Finanzen kann einen Flugplatz als einen besonderen Landeplatz im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) ZollV zulassen, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:
• 50 zollrelevante Flugbewegungen im Kalenderjahr • hinreichendes Passagier- oder Frachtaufkommen • ausreichende logistische Rahmenbedingungen • verkehrsrechtliche Genehmigung der Landesbehörde.
Die besonderen Landeplätze werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Zudem wird eine Liste der besonderen Landeplätze auf www.zoll.de veröffentlicht.
Wobei in der tabellarischen Übersicht am Ende, unter "Einflug Besonderer Landeplatz" dann wiederum steht:
Luftfahrzeuge zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr oder im Gelegenheitsverkehr gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) ZollV sowie die damit beförderten Waren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 ZollV sind kraft Gesetzes vom Zollflugplatzzwang befreit.
Da müsste sich ein Zolljurist mit befassen. Dieses besagte "Merkblatt" ist ja mittlerweile auch uralt und auf der Seite www.zoll.de nicht mehr verfügbar.
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Antwort zum Thema. Heute VFR, nichtgewerblich, nur Reisegepäck EDMA - LSZB. Anmeldung beim Zoll erforderlich Ja/Nein? Rückfrage beim Verkehrsleiter EDMA.
Ja natürlich, weil der Zoll jederzeit nach seinem Dafürhalten kontrollieren darf,"immer und überall". Dazu bekomme ich die Texte aus ZollVG para 1, 2 und 10 ausgehändigt.
Nach meinem Verständnis ist hier im konkreten Fall keine Anmeldung für den Ausflug in die Schweiz, hier LSZB erforderlich.
Noch jemand dieser Ansicht? Jedenfalls werde ich beim Hauptzollamt mal nachfragen womit eine Voranmeldung rechtlich verbindlich geregelt ist.
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So hat es mir "mein" Zollamt (Duisburg) mitgeteilt. Keine Handlung (Anmeldung, Kontrolle, Passkontrolle, etc) vor Abflug und Rückkehr erforderlich. Unterschied ist hier lediglich anderes Bundesland und kontrollierter Flugplatz. Wobei beides ja keinen Unterschied machen sollte.
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Ja natürlich, weil der Zoll jederzeit nach seinem Dafürhalten kontrollieren darf,"immer und überall".
Klar darf er das. Aber was hat das mit einer Anmeldung zu tun? Wenn Du im Auto über die Grenze fährst darf der Zoll das auch. Trotzdem musst Du Dich nicht anmelden...
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Gehe nicht zu Deinem Fürst...Wer viel fragt... bekommt ganz viele persönliche Ansichten. Flugplan aufgeben sollte als Formalität im genannten Fall genügen. (Wenn ich in Frankreich frage, bekomme ich auch immer hilfreiche Hinweise, was ich alles machen "sollte" - da gehts dann um C & I, mit Betonung auf I) ich mache dann gern das, was in der AIP steht :-) )
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