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20. September 2023 12:05 Uhr: Von Philipp Tiemann an Sebastian G____

Sebastian,

da magst du auch wieder recht haben. Meist enthalten die Zollanmeldungsformulare von Besonderen Landeplätzen ja eine Erklärung wie: "Wir versichern, nur Waren innerhalb der Reisefreimenge, denen Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen, einzuführen"

https://www.edqg.de/wp-content/uploads/2014/05/EDQG-CUSTOMS_2014.pdf

Das "Merkblatt zur Befreiung vom Zollflugplatzzwang" führt zu den Besonderen Ländeplätzen aus (my bold):

1. Landung auf einem besonderen Landeplatz
Eine Sonderregelung ist für Luftfahrzeuge zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen
Verkehr oder im Gelegenheitsverkehr, die auf einem besonders zugelassenen Landeplatz
landen, vorgesehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) Zollverordnung (ZollV)).
Diese Luftfahrzeuge unterliegen nach ihrem Verbringen in den deutschen Teil des
Zollgebiets der Gemeinschaft nicht dem Zollflugplatzzwang, sofern als weitere zollrechtliche
Bestimmung die Überführung in den freien Verkehr bzw. die vorübergehende Verwendung
beabsichtigt ist und keine Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.

Eine Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr liegt vor, wenn der Transport der
Personen unentgeltlich erfolgt. Der Gelegenheitsverkehr ist hingegen negativ definiert.

Demnach ist kein Gelegenheitsverkehr

- die öffentlich angebotene,
- gewerbliche Personenbeförderung,
- die regelmäßig auf im Voraus festgelegten Strecken
- zwischen einem bestimmten Abgangs- und Ankunftsflughafen und
- nach einem vorher veröffentlichten Flugplan durchgeführt wird.

Hinweis
Diese Befreiung der Luftfahrzeuge vom Zollflugplatzzwang umfasst nicht die mit den
Luftfahrzeugen verbrachten Waren. Im Personenverkehr mitgeführte Waren können jedoch
aufgrund eines anderen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 ZollV genannten Tatbestandes befreit sein. So
unterliegen beispielsweise abgabenfreie Reisemitbringsel im persönlichen Gepäck der
Reisenden sowie die persönliche Habe von Reisenden (z.B. Kleidung) gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a) und b) ZollV nicht dem Zollflugplatzzwang. Werden jedoch in dem Luftfahrzeug
Waren mitgeführt, die nicht vom Zollflugplatzzwang befreit sind, so muss der Flugzeugführer
auf einem Zollflugplatz landen, es sei denn das für den Flugplatz örtlich zuständige
Hauptzollamt hat eine Einzelbefreiung vom Zollflugplatzzwang erteilt (siehe unten). Andernfalls
sind diese Waren vorschriftswidrig verbracht

Das Bundesministerium der Finanzen kann einen Flugplatz als einen besonderen Landeplatz
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) ZollV zulassen, wenn er folgende Voraussetzungen
erfüllt:

• 50 zollrelevante Flugbewegungen im Kalenderjahr
• hinreichendes Passagier- oder Frachtaufkommen
• ausreichende logistische Rahmenbedingungen
• verkehrsrechtliche Genehmigung der Landesbehörde.

Die besonderen Landeplätze werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Zudem wird eine
Liste der besonderen Landeplätze auf www.zoll.de veröffentlicht.

Wobei in der tabellarischen Übersicht am Ende, unter "Einflug Besonderer Landeplatz" dann wiederum steht:

Luftfahrzeuge zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr oder im Gelegenheitsverkehr gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) ZollV sowie die damit beförderten Waren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 ZollV sind kraft Gesetzes vom Zollflugplatzzwang befreit.

Da müsste sich ein Zolljurist mit befassen. Dieses besagte "Merkblatt" ist ja mittlerweile auch uralt und auf der Seite www.zoll.de nicht mehr verfügbar.

20. September 2023 12:55 Uhr: Von Alfred Obermaier an Philipp Tiemann Bewertung: +1.00 [1]

Antwort zum Thema.
Heute VFR, nichtgewerblich, nur Reisegepäck EDMA - LSZB.
Anmeldung beim Zoll erforderlich Ja/Nein?
Rückfrage beim Verkehrsleiter EDMA.

Ja natürlich, weil der Zoll jederzeit nach seinem Dafürhalten kontrollieren darf,"immer und überall".
Dazu bekomme ich die Texte aus ZollVG para 1, 2 und 10 ausgehändigt.

Nach meinem Verständnis ist hier im konkreten Fall keine Anmeldung für den Ausflug in die Schweiz, hier LSZB erforderlich.

Noch jemand dieser Ansicht?
Jedenfalls werde ich beim Hauptzollamt mal nachfragen womit eine Voranmeldung rechtlich verbindlich geregelt ist.

20. September 2023 13:14 Uhr: Von Timm H. an Alfred Obermaier

So hat es mir "mein" Zollamt (Duisburg) mitgeteilt. Keine Handlung (Anmeldung, Kontrolle, Passkontrolle, etc) vor Abflug und Rückkehr erforderlich. Unterschied ist hier lediglich anderes Bundesland und kontrollierter Flugplatz. Wobei beides ja keinen Unterschied machen sollte.

20. September 2023 13:52 Uhr: Von Thomas R. an Alfred Obermaier Bewertung: +3.00 [3]

Ja natürlich, weil der Zoll jederzeit nach seinem Dafürhalten kontrollieren darf,"immer und überall".

Klar darf er das. Aber was hat das mit einer Anmeldung zu tun? Wenn Du im Auto über die Grenze fährst darf der Zoll das auch. Trotzdem musst Du Dich nicht anmelden...

20. September 2023 15:34 Uhr: Von ch ess an Alfred Obermaier Bewertung: +1.00 [1]
Gehe nicht zu Deinem Fürst...Wer viel fragt... bekommt ganz viele persönliche Ansichten.
Flugplan aufgeben sollte als Formalität im genannten Fall genügen.

(Wenn ich in Frankreich frage, bekomme ich auch immer hilfreiche Hinweise, was ich alles machen "sollte" - da gehts dann um C & I, mit Betonung auf I) ich mache dann gern das, was in der AIP steht :-) )

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