Sebastian,
da magst du auch wieder recht haben. Meist enthalten die Zollanmeldungsformulare von Besonderen Landeplätzen ja eine Erklärung wie: "Wir versichern, nur Waren innerhalb der Reisefreimenge, denen Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen, einzuführen"
https://www.edqg.de/wp-content/uploads/2014/05/EDQG-CUSTOMS_2014.pdf
Das "Merkblatt zur Befreiung vom Zollflugplatzzwang" führt zu den Besonderen Ländeplätzen aus (my bold):
1. Landung auf einem besonderen Landeplatz
Eine Sonderregelung ist für Luftfahrzeuge zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen
Verkehr oder im Gelegenheitsverkehr, die auf einem besonders zugelassenen Landeplatz
landen, vorgesehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) Zollverordnung (ZollV)).
Diese Luftfahrzeuge unterliegen nach ihrem Verbringen in den deutschen Teil des
Zollgebiets der Gemeinschaft nicht dem Zollflugplatzzwang, sofern als weitere zollrechtliche
Bestimmung die Überführung in den freien Verkehr bzw. die vorübergehende Verwendung
beabsichtigt ist und keine Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.
Eine Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr liegt vor, wenn der Transport der
Personen unentgeltlich erfolgt. Der Gelegenheitsverkehr ist hingegen negativ definiert.
Demnach ist kein Gelegenheitsverkehr
- die öffentlich angebotene,
- gewerbliche Personenbeförderung,
- die regelmäßig auf im Voraus festgelegten Strecken
- zwischen einem bestimmten Abgangs- und Ankunftsflughafen und
- nach einem vorher veröffentlichten Flugplan durchgeführt wird.
Hinweis
Diese Befreiung der Luftfahrzeuge vom Zollflugplatzzwang umfasst nicht die mit den
Luftfahrzeugen verbrachten Waren. Im Personenverkehr mitgeführte Waren können jedoch
aufgrund eines anderen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 ZollV genannten Tatbestandes befreit sein. So
unterliegen beispielsweise abgabenfreie Reisemitbringsel im persönlichen Gepäck der
Reisenden sowie die persönliche Habe von Reisenden (z.B. Kleidung) gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a) und b) ZollV nicht dem Zollflugplatzzwang. Werden jedoch in dem Luftfahrzeug
Waren mitgeführt, die nicht vom Zollflugplatzzwang befreit sind, so muss der Flugzeugführer
auf einem Zollflugplatz landen, es sei denn das für den Flugplatz örtlich zuständige
Hauptzollamt hat eine Einzelbefreiung vom Zollflugplatzzwang erteilt (siehe unten). Andernfalls
sind diese Waren vorschriftswidrig verbracht
Das Bundesministerium der Finanzen kann einen Flugplatz als einen besonderen Landeplatz
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) ZollV zulassen, wenn er folgende Voraussetzungen
erfüllt:
• 50 zollrelevante Flugbewegungen im Kalenderjahr
• hinreichendes Passagier- oder Frachtaufkommen
• ausreichende logistische Rahmenbedingungen
• verkehrsrechtliche Genehmigung der Landesbehörde.
Die besonderen Landeplätze werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Zudem wird eine
Liste der besonderen Landeplätze auf www.zoll.de veröffentlicht.
Wobei in der tabellarischen Übersicht am Ende, unter "Einflug Besonderer Landeplatz" dann wiederum steht:
Luftfahrzeuge zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr oder im Gelegenheitsverkehr gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) ZollV sowie die damit beförderten Waren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 ZollV sind kraft Gesetzes vom Zollflugplatzzwang befreit.
Da müsste sich ein Zolljurist mit befassen. Dieses besagte "Merkblatt" ist ja mittlerweile auch uralt und auf der Seite www.zoll.de nicht mehr verfügbar.