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Das neue Heft erscheint am 1. April
Liebe EASA, das System ist im Eimer!
Vorbereitung Leserflyout: Skandinavien
Pilot Training: Umkehrschub
Wettermanöver – die Auflösung
Net-Zero-Klimaziel der kommerziellen Luftfahrt
Der Diesel-Umbau unseres Leserflugzeugs
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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19. September 2023: Von Bernhard Tenzler an Manos Radisoglou Bewertung: +1.00 [1]

wir haben die gleiche Situation in Herzogenaurach. Der Fluplatzhalter wird vom Zoll augefordert die Flüge mit entsprechenden Vorlauf anzukündigen. Das entsprechende Schreiben des Zolls liegt mir vor. Eine Rechtsgrundlage für dieses Ersuchen konnte ich nicht erkennen, insofern sehe ich darin eher eine Bitte als eine bindende Anordnung.

19. September 2023: Von Markus S. an Bernhard Tenzler
Wäre doch gut, wenn unsere Verbände (AOPA oder DAEC) mal beim Zoll für eine endgültige Klärung sorgen würden.
19. September 2023: Von Chris _____ an Bernhard Tenzler

Eine behördliche Anordnung muss in Deutschland unter Nennung der gesetzlichen Grundlage und der möglichen Rechtsmittel dagegen erfolgen. Ist das nicht der Fall, würde ich ein behördliches Schreiben als Bitte interpretieren.

19. September 2023: Von ingo fuhrmeister an Chris _____ Bewertung: +1.00 [1]

in solchen administrationen verselbständigen sich gerne bezirksprotektoren...mit befehlen ohne grundlage und gesetz...ist bei behörden mit geldabziehauftrag genauso....ausforschung...seit übernahme der brd durch ddr noch schlimmer geworden....

19. September 2023: Von Bernhard Tenzler an Chris _____ Bewertung: +2.00 [2]

so hatte ich es ja aich gewertet, zumal das Schreiben ja an den Flugplatzhalter, nicht an den Piloten gerichtet ist. Eine unnötige Diskussion mit dem Bfl entsteht dann aber trotzdem, wenn der Flugplatzhalter auf Basiss diesen Schreibens eine Dienstanweisung erlässt.


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