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Luftrecht und Behörden | Ende des Zollflugplatzzwangs  
21. September 2021: Von Achim H.  Bewertung: +10.00 [10]

Das Thema wurde kürzlich diskutiert aber der Thread hat einen falschen Namen.

Eine weitere Bestätigung, dass wir jetzt wirklich überall landen und starten können ohne Anmeldung kommt aus Bonn:

---

Hauptzollamt Köln - Zollamt Bonn -

A 0613 - N 2101

************* Bonn, 13.09.2021


Betreff: Änderung der Rechtslage bei der Befreiung vom Zollflugplatzzwang


Sehr geehrter Herr XXXX,

mit dieser E-Mail möchte ich Sie über die aktuellen Änderungen in der Rechtslage zu den Bewilligungen der Befreiung vom Zollflugplatzzwang informieren.

Bei Ein- und Ausreisen aus der EU war in der Vergangenheit eine Genehmigung der Befreiung vom Zollfugplatzzwang durch das jeweilige Zollamt erforderlich.

Aufgrund einer Änderung der Bestimmungen im Unionszollkodex (UZK) ist dies zukünftig grundätzlich nicht mehr erforderliich. Lediglich der Trasport von Waren in ein Drittland (Ausreise) oder in die EU (Einreise) von einem Zollflugplatzzwang erfordert neben einer gesonderten Zollanmeldung auch eine Bewilligung der Befereiung vom Zollflugplatzzwang. Werden keine Waren transportiert, sind beide Formalitäten jedoch nicht erforderlich.

Rechtlich beruht dieses Vorgehen auf den Rechtsnormen des Art. 141 l d) ii) & iii) i.V.m. Art 140 l, Art. 137 ff. UZK-DA, Art. 218 UZK-IA und § 5 l a) und b) ZollV. Der Vollständigkeit halber gelten die Artikel des 149 UZK, Art. 158 Abs. 1 und 6 i.V.m. Art. 160, Art. 219 UZK und Art. 41 der Zollbefreiungsverordnung weiterhin.


Aufgrund dieser Änderungen wird der Flughafen Bonn Hangelar künftig nurnoch in den oben genannten Fällen Bewilligungen der Befreiung vom Zollflugplazzwang erhalten.

Bei Rückfragen hierzu, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

XXXX

---

22. September 2021: Von Roland Schmidt an Achim H.

Das ist klasse! Also müsste man künftig bei der Rückreise z. B. aus der Schweiz (ohne zu verzollende Güter) keinen Zollflugplatz in Deutschland mehr anfliegen. Das spart einiges an Aufwand...

22. September 2021: Von Chris _____ an Achim H.
"werden keine Waren transportiert" - da isse wieder, die Zollsprache. Denn auch das Flugzeug selbst ist ja eine "Ware". Die Email ist also nicht wirklich hilfreich, wenn man nicht in der Lage ist, die Gesetzestexte im Original zu lesen und zu interpretieren.

Ich empfehle Nachfragen, bis eine eindeutige und laienverständliche Antwort kommt. Bei mir kam die, aber bezogen auf die Schweiz, mir ist nicht klar, ob das auf alle Drittländer anzuwenden ist.
22. September 2021: Von Timm H. an Achim H.

Danke Achim!

Gilt das denn jetzt auch für nicht in der EU zugelassene Lfz (zB N-reg)? Das war ja zB in meinem Fall die spannende Frage.

22. September 2021: Von Markus S. an Achim H.

Danke Achim für die Information. Wäre super wenn die Redaktion von Pilot und Flugzeug die Sache aufgreifen würde.

22. September 2021: Von Achim H. an Timm H. Bewertung: +1.00 [1]

Das nicht in der Union verbleibende Transportmittel ist explizit ausgenommen (Artikel 141 1. (d) (v)). Die Einschränkung von früher (in EU zugelassen) gilt nicht. Es wird etwas Zeit benötigen bis alle Zollämter das wissen und ebenso Piloten und Flugplätze. Ich würde diese Email aus Bonn nehmen und an das für meinen geplanten Flug zuständige Zollamt schicken mit Bitte um Bestätigung.

22. September 2021: Von Achim H. an Chris _____ Bewertung: +5.00 [5]

"werden keine Waren transportiert" - da isse wieder, die Zollsprache. Denn auch das Flugzeug selbst ist ja eine "Ware".

Es war schon immer erlaubt, ein Transportmittel einzuführen, das die Union wieder verlässt. Man kann ja auch mit einem Schweizer Auto nach Stuttgart fahren und wieder zurück und an der Grenze schauen sie, wieviel Schokolade man mitbringt aber nicht was das für ein Auto ist.

Der rechtliche Kniff hinter der Neuerung ist die "Zollanmeldung". Über die Straße in Thayngen nach Deutschland zu fahren ist eine Zollanmeldung ("habe nichts zu deklarieren"), mit dem 5k€-Fahrrad über die grüne Grenze zu radeln ist ein Vergehen (keine Zollanmeldung) und das Fahrrad damit eine illegal eingeführte Ware. Genauso war die Landung auf einem Platz, der nicht zur Zollabfertigung vorgesehen ist ohne Befreiung vom Zollflugplatzzwang im Einzelfall ein Vergehen: Einfuhr in die EU ohne Zollanmeldung.

Jetzt sagt das Gesetz, dass der Überflug der Grenze und die Landung auf irgendeiner Wiese eine Zollanmeldung darstellt ("habe nichts zu deklarieren"), genauso wie über die Grenze zu fahren oder am Flughafen durch den grünen Kanal zu gehen. Damit ist das Flugzeug und alles drin und dran angemeldet.

22. September 2021: Von TH0MAS N02N an Markus S. Bewertung: +1.00 [1]

Wäre super wenn die Redaktion von Pilot und Flugzeug die Sache aufgreifen würde.

Habe ich bei Jan Brill schon direkt wg. des anderen Threads angeregt. "wird aufgegriffen"

23. September 2021: Von Timm H. an Achim H.

Gestern 08:52 Uhr: Von Achim H. an Timm H. Bewertung: +1.00 [1]
Das nicht in der Union verbleibende Transportmittel ist explizit ausgenommen (Artikel 141 1. (d) (v)). Die Einschränkung von früher (in EU zugelassen) gilt nicht. Es wird etwas Zeit benötigen bis alle Zollämter das wissen und ebenso Piloten und Flugplätze. Ich würde diese Email aus Bonn nehmen und an das für meinen geplanten Flug zuständige Zollamt schicken mit Bitte um Bestätigung.

Das werde ich machen.

Danke Achim!

14. Oktober 2021: Von Matthias Klein an Achim H. Bewertung: +9.00 [9]

Hallo Zusammen, ich habe in dieser Sache eine Anfrage bei der zentralen Auskunft des Zolls bei der Generalzolldirektion Dresden gestellt und die beigefügt - erfreuliche - Bestätigung erhalten. Der Zollflugplatzzwang ist tatsächlich Geschichte ... Wir werden ihn nicht vermissen ...

Re: [Ticket#2021101133531128] [EXTERN] Anfrage zum Zollflugplatzzwang

Sehr geehrter Herr Klein,

bereits im Juli 2020 wurde Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) UZK-DA um die Anstriche iv) und v) erweitert und damit die Möglichkeit geschaffen, Beförderungsmittel die
- als Rückwaren abgabenfrei sind
- zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden sollen
unter Befreiung von der Beförderungspflicht konkludent durch einfaches Überschreiten der Grenze anzumelden.

Mit dieser Ergänzung von Artikel 141 UZK-DA ergeben sich insbesondere im Flug- und Seeverkehr Änderungen. Flugzeuge und Boote, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, müssen keinen Zollflugplatz oder zugelassenen Landeplatz anfliegen bzw. Boote keine Zollstelle passieren. Dies gilt jedoch nur, wenn auch die auf dem Beförderungsmittel mitgeführten Waren konkludent zur Überlassung in den freien Verkehr / die vorübergehende Verwendung angemeldet werden können.

Mit Überfliegen/Überfahren der Grenze gilt die Beförderung und Gestellung des Beförderungsmittels als erfüllt, die Zollanmeldung als angenommen und die Ware zum freien Verkehr überlassen; Artikel 138 Buchstabe c) UZK-DA, Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) v) UZK-DA, Artikel 218 UZK-IA.

Hinweis
Ist das Beförderungsmittel keine Rückware oder für ein anderes Zollverfahren bestimmt, gilt weiterhin die Beförderungspflicht zur Zollstelle!

Sie haben recht, die Informationen auf www.zoll.de sowie das Merkblatt "Befreiung vom Zollflugplatzzwang" sind derzeit nicht auf Stand.

Weitere Erläuterung

Schon immer konnten Beförderungsmittel, die als Rückwaren gemäß Artikel 203 Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind, d. h. innerhalb von 3 Jahren im unveränderten Zustand wieder eingeführt werden, mit konkludenter Zollanmeldung zum freien Verkehr angemeldet werden; Artikel 138 Buchstabe c) UZK-DA. Gleiches gilt für die auf dem Beförderungsmittel mitgeführten Waren im Rahmen des Artikels 138 Buchstabe a) UZK-DA.

Artikel 141 UZK-DA enthält die als konkludente Zollanmeldung geltenden Handlungen. Ohne die am 16.07.2020 aufgenommene Neuregelung in Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) v) UZK-DA war in der Vergangenheit für Beförderungsmittel eine konkludente Zollanmeldung nur dann möglich, wenn auch auf die Beförderungspflicht zum zugelassenen Ort (der Zollstelle) verzichtet wurde; Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) i) UZK-DA i. v. m. Artikel 135 UZK. Von der Beförderungspflicht befreit waren bislang u.a. Luftfahrzeuge, die zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr oder Gelegenheitsverkehr einfliegen und auf einem der vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Flugplätze landen, § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g ZollV.

Mit Aufnahme von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) v) UZK-DA ist für die Abgabe einer konkludenten Zollanmeldung für Beförderungsmittel die Befreiung von der Beförderungspflicht keine Voraussetzung mehr. Mit Überfliegen / Überfahren der Grenze gilt die Beförderung und Gestellung des Flugzeuges als erfüllt, die Zollanmeldung als angenommen und die Ware zum freien Verkehr / der vorübergehenden Verwendung überlassen; Artikel 138 Buchstabe c) UZK-DA, Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) v) UZK-DA, Artikel 218 UZK-IA.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.


Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, begründen diese keine Rechtsansprüche.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Ferdinand Noack

Generalzolldirektion
Zentrale Auskunft
Postfach 10 07 61
01077 Dresden

Auskunft für Privatpersonen:
Tel.: 0351/44834-510
Fax: 0351/44834-590
E-Mail: info.privat@zoll.de

Internet: www.zoll.de



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AufhebungZollflugplatzzwang20211014.pdf
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15. Oktober 2021: Von Matthias Klein an Achim H. Bewertung: +3.00 [3]

Und hier noch eine weitere Bestätigung vom Hauptzollamt Lörrach ...

An

Luftsportgruppe Süd-West e. V.

z.Hd. Herrn Klein

Bezug: Ihre Anfrage vom 11.10.2021

Anlage: --

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrter Herr Klein,

mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/877 der Kommission vom 3. April 2020 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 (nachfolgend: UZK-DA) hinsichtlich deren Artikel 141 geändert bzw. ergänzt. Die damit zusammenhängende nationale Bestimmung des § 5 Zollverordnung ist hingegen noch geändert, wenngleich der Unionsgesetzgeber den EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich Artikel 141 UZK-DA keine Ermächtigung zu einzelstaatlichen Regelungen übertragen hat. Insofern sind einzelne Regelungen des § 5 Zollverordnung nunmehr unmittelbar durch Unionsrecht überlagert; dies betrifft u.a. auch den Zollflugplatzzwang. Die künftige nationale Ausgestaltung ist vom Bundesministerium der Finanzen noch nicht endgültig bekannt gegeben. Deshalb wurde das unter www.zoll.de veröffentlichte Merkblatt noch nicht auf die neue Rechtssituation abgestimmt. Ich bitte hierfür um Verständnis.

Die Rechtssituation sieht vereinfacht dargestellt nunmehr wie folgt aus:

Beförderungsmittel (u.a. Luftfahrzeuge) können durch einfaches Passieren (hier: Überfliegen) der Grenze des Zollgebiets der Union - je nach zollrechtlichem Status als Unionsware oder Nicht-Unionsware - entweder als abgabenfreie Rückware in den zoll- und steuerrechtliche freien Verkehr überführt oder zur vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben befördert, gestellt sowie zum jeweiligen Verfahren angemeldet und überlassen werden. Gleiches gilt sinngemäß für Beförderungsmittel zur ("vorübergehenden") Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr und Beendigung der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben.

In der Folge ist eine Befreiung vom Zollflugplatzzwang für diese Luftfahrzeuge nicht mehr erforderlich. Sie können auf allen verkehrsrechtlich zugelassenen Flugplätzen landen.

Die zollrechtlichen Voraussetzungen, dass mit diesen Luftfahrzeugen aber keine Waren mitbefördert werden dürfen, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, oder die abgabenpflichtig sind, bleiben weiterhin bestehen. Auch gilt weiterhin die Anmeldepflicht für mitbeförderte Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 EUR oder mehr.

Sollen Luftfahrzeuge aus Nicht-Unionsländern (z.B. der Schweiz) in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, um sie hier wertsteigernd auszubessern (Zollverfahren der aktiven Veredelung) oder um sie hier dauerhaft oder länger als 6 Monate zu stationieren, so können diese Luftfahrzeuge nicht durch einfaches Überfliegen der Grenze des Zollgebiets der Union angemeldet werden. Rechtzeitig vor dem Einflug ist ein schriftlicher Antrag auf Befreiung vom Zollflugplatzzwang im Einzelfall und Durchführung einer kostenpflichtigen Amtshandlung mittels Vordruck 0006 beim Hauptzollamt zu stellen. Gleiches gilt sinngemäß für Luftfahrzeuge, die zur Beendigung der aktiven Veredelung und Wiederausfuhr angemeldet werden sollen.

Gemäß § 14 Absatz 4 Zollverwaltungsgesetz i.V.m. § 2 Absatz 1 Nr. 4 der Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raums und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete sind alle Flugplätze im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes der Grenzaufsicht unterworfen. Dies gilt bis auf weiteres unbeschadet des o.a. Wegfalls des Zollflugplatzzwangs unter den genannten zollrechtlichen Voraussetzungen.

Das bedeutet, dass Zollbedienstete unter anderem weiterhin Grundstücke (hier: Ihren Flugplatz) betreten und befahren (§ 14 Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz) sowie dort Personen und Beförderungsmittel anhalten (§ 10 Absatz 1 Zollverwaltungsgesetz) dürfen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage hiermit beantworten. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Heiko Kern

********************************************************

Heiko Kern

Arbeitsgebietsleiter Allgemeines Zollrecht

Hauptzollamt Lörrach

Sachgebiet Abgabenerhebung

Postanschrift: Dienstsitz Freiburg, Postfach, 79095 Freiburg

Liegenschaft: Tennenbacher Str. 23, 79106 Freiburg

Tel.: +49 (0)761/1371-2110

Fax: +49 (0)761/1371-2050

E-Mail: poststelle.hza-loerrach@zoll.bund.de

DE-Mail: poststelle.hza-loerrach@zoll.de-mail.de



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AuskunftHZALorrach20211015.pdf
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15. Oktober 2021: Von Michael Söchtig an Matthias Klein Bewertung: +1.00 [1]
Danke für das Teilen der Antwort. Ich finde man sollte da nichts negatives über den Herrn sagen weil er sich bei der Anton wirklich Mühe gemacht hat. Rein sprachlich denk ich mir allerdings ist das allerschlimmstes Juristendeutsch. Wenn ich meinen Mandanten so schreiben würde wären die schnell weg.

Aber das ist auch nicht Aufgabe der Zollbehörde.
15. Oktober 2021: Von Sven Walter an Michael Söchtig

Nein, das verk..kt der Gesetzgeber bereits in schöner Regelmäßigkeit.

15. Oktober 2021: Von Chris _____ an Michael Söchtig Bewertung: +2.00 [2]
Das letzte Schreiben verweist immerhin umfänglich auf die Gesetzestexte und formuliert diese allgemeinverstandlich um. Und sogar der Disclaimer am Ende fehlt. Ich kann daran nichts schlecht finden :-)
16. Oktober 2021: Von Thomas Bienz an Matthias Klein
Beitrag vom Autor gelöscht
9. Februar 2022: Von Martin S. an Chris _____

Hallo,

hat diesbezüglich eventuell schon mal jemand Erfahrung im europäischen Ausland gesammelt, also z.B. aus Spanien in die Schweiz, oder andersrum? Ich weiss dass in Son Bonet (LESB) z.B. immer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Ein-/Ausflüge aus der Schweiz nicht erlaubt sind, weil Son Bonet kein Zollflugplatz ist. Auch meine neuerliche Anfrage ob dies denn nun möglich sei, wurde mit einem klaren "Nein" beantwortet.

LG

Martin

9. Februar 2022: Von Philipp Tiemann an Martin S. Bewertung: +2.00 [2]

Interessiert mich auch sehr.

Matthias macht das glaube ich regelmäßig, allerdings nach entsprechender "Grundsatzabstimmung" mit dem lokalen Zollamt in D (siehe oben).

Interessanter wäre ja aber, ob solche Flüge auch ohne solche Abstimmung "funktionieren" (sprich: ohne dass danach die Funken fliegen).

Und noch im weiteren Sinne eben, ob das auch in anderen EU-Staaten als Deutschland funktioniert. Gerade weil es in diesen Ländern wie Spanien, aber auch Italien, so wenige "GA-freundliche", aber dennoch "zoll-fähige" Plätze gibt. Aber auch in Italien will man davon meines Wissens nichts hören.

Es scheint hier wirklich so zu sein, dass sozusagen die Legislative etwas beschlossen hat, womit die Exekutive so gar nicht einverstanden ist. Und keinerlei Instanz scheint hier den Zollbehörden vor's Schienbein zu treten. Ob AOPA/IOPA hier wohl mal eine Offensive starten könnten?

9. Februar 2022: Von Markus S. an Philipp Tiemann

; Es scheint hier wirklich, dass sozusagen die Legislative etwas beschlossen hat, womit die Exekutive so gar nicht einverstanden ist. Und keinerlei Instanz scheint hier den Zollbehörden vor's Schienbein zu treten. Ob AOPA/IOPA hier wohl mal eine Offensive starten könnten?

Finde ich auch sehr wichtig!

Bei uns am Platz war es bis vor nicht all zu langer Zeit so, dass sich der Zoll z.B. das Haupflugbuch hat geben lassen und explizit danach gefragt hat, ob Maschinen direkt aus der Schweiz gekommen sind. Diese abgewiesen werden müssen und bei Zuwiderhandlung mit Strafen gedroht wurde. Ob die das noch so handhaben kann ich nicht weiter kommentieren.

9. Februar 2022: Von Sven Walter an Markus S.
Auch das Hauptbuch gehört dringend abgeschafft, Stichwort Datensparsamkeit. De lege ferenda.
9. Februar 2022: Von Markus S. an Sven Walter Bewertung: +1.00 [1]

Ja....inkl. dem Flug“Leiter“ zwang.

9. Februar 2022: Von Matthias Klein an Philipp Tiemann Bewertung: +1.00 [1]

Hallo Philipp, meine Empfehlung lautet: immer die Bestätigungen mitführen ... Ihr könnt gern meine Bestätigungen kopieren. Was Frankreich und Italien angeht, habe ich vor ein paar Tagen verbindliche Anfragen an Douanes Francaises und Dogana gestellt. Da warte ich noch auf Rückmeldungen. Nach meinem Rechtsverständnis gilt die zugrunde liegende Verordnung in allen EU-Ländern. Ich habe sie mal beigefügt.



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EUVO8772020.pdf
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9. Februar 2022: Von Achim H. an Philipp Tiemann

Aus deutscher Sicht halte ich das Thema für gegessen. Es gibt jetzt genügend schriftliche Bestätigungen des deutschen Zolls. Der Zoll ist eine Bundesbehörde, es sind also auch keine unterschiedlichen Auslegungen an verschiedenen Orten denkbar.

9. Februar 2022: Von Guido Frey an Philipp Tiemann
Noch interessanter finde ich das für Griechenland:

Dort gilt der Zollflugplatzzwang auch für Flüge aus EU- und Schengen-Ländern.
Siehe Punkt 4.1: https://www.aopa.gr/en/information/news-bulletins/851-general-aviation-in-greece
9. Februar 2022: Von Markus S. an Achim H.

Verstehe ich das jetzt richtig?

Wenn ich beabsichtige von Deutschland nach z.B. Kroatien zu fliegen, dann brauche ich nicht mehr den Umweg z.B. über Slowenien (Portoroz) zu machen?

9. Februar 2022: Von Patrick Lean Hard an Guido Frey
Nur für Privatflüge. Angeblich irgendein nationales Gesetz… EU widrig?

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