Hallo Zusammen, ich habe in dieser Sache eine Anfrage bei der zentralen Auskunft des Zolls bei der Generalzolldirektion Dresden gestellt und die beigefügt - erfreuliche - Bestätigung erhalten. Der Zollflugplatzzwang ist tatsächlich Geschichte ... Wir werden ihn nicht vermissen ...
Re: [Ticket#2021101133531128] [EXTERN] Anfrage zum Zollflugplatzzwang
Sehr geehrter Herr Klein,
bereits im Juli 2020 wurde Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) UZK-DA um die Anstriche iv) und v) erweitert und damit die Möglichkeit geschaffen, Beförderungsmittel die
- als Rückwaren abgabenfrei sind
- zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden sollen
unter Befreiung von der Beförderungspflicht konkludent durch einfaches Überschreiten der Grenze anzumelden.
Mit dieser Ergänzung von Artikel 141 UZK-DA ergeben sich insbesondere im Flug- und Seeverkehr Änderungen. Flugzeuge und Boote, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, müssen keinen Zollflugplatz oder zugelassenen Landeplatz anfliegen bzw. Boote keine Zollstelle passieren. Dies gilt jedoch nur, wenn auch die auf dem Beförderungsmittel mitgeführten Waren konkludent zur Überlassung in den freien Verkehr / die vorübergehende Verwendung angemeldet werden können.
Mit Überfliegen/Überfahren der Grenze gilt die Beförderung und Gestellung des Beförderungsmittels als erfüllt, die Zollanmeldung als angenommen und die Ware zum freien Verkehr überlassen; Artikel 138 Buchstabe c) UZK-DA, Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) v) UZK-DA, Artikel 218 UZK-IA.
Hinweis
Ist das Beförderungsmittel keine Rückware oder für ein anderes Zollverfahren bestimmt, gilt weiterhin die Beförderungspflicht zur Zollstelle!
Sie haben recht, die Informationen auf www.zoll.de sowie das Merkblatt "Befreiung vom Zollflugplatzzwang" sind derzeit nicht auf Stand.
Weitere Erläuterung
Schon immer konnten Beförderungsmittel, die als Rückwaren gemäß Artikel 203 Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind, d. h. innerhalb von 3 Jahren im unveränderten Zustand wieder eingeführt werden, mit konkludenter Zollanmeldung zum freien Verkehr angemeldet werden; Artikel 138 Buchstabe c) UZK-DA. Gleiches gilt für die auf dem Beförderungsmittel mitgeführten Waren im Rahmen des Artikels 138 Buchstabe a) UZK-DA.
Artikel 141 UZK-DA enthält die als konkludente Zollanmeldung geltenden Handlungen. Ohne die am 16.07.2020 aufgenommene Neuregelung in Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) v) UZK-DA war in der Vergangenheit für Beförderungsmittel eine konkludente Zollanmeldung nur dann möglich, wenn auch auf die Beförderungspflicht zum zugelassenen Ort (der Zollstelle) verzichtet wurde; Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) i) UZK-DA i. v. m. Artikel 135 UZK. Von der Beförderungspflicht befreit waren bislang u.a. Luftfahrzeuge, die zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr oder Gelegenheitsverkehr einfliegen und auf einem der vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Flugplätze landen, § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g ZollV.
Mit Aufnahme von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) v) UZK-DA ist für die Abgabe einer konkludenten Zollanmeldung für Beförderungsmittel die Befreiung von der Beförderungspflicht keine Voraussetzung mehr. Mit Überfliegen / Überfahren der Grenze gilt die Beförderung und Gestellung des Flugzeuges als erfüllt, die Zollanmeldung als angenommen und die Ware zum freien Verkehr / der vorübergehenden Verwendung überlassen; Artikel 138 Buchstabe c) UZK-DA, Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) v) UZK-DA, Artikel 218 UZK-IA.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, begründen diese keine Rechtsansprüche.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ferdinand Noack
Generalzolldirektion
Zentrale Auskunft
Postfach 10 07 61
01077 Dresden
Auskunft für Privatpersonen:
Tel.: 0351/44834-510
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