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39 Beiträge Seite 1 von 2

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15. Oktober 2021: Von Matthias Klein an Achim H. Bewertung: +3.00 [3]

Und hier noch eine weitere Bestätigung vom Hauptzollamt Lörrach ...

An

Luftsportgruppe Süd-West e. V.

z.Hd. Herrn Klein

Bezug: Ihre Anfrage vom 11.10.2021

Anlage: --

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrter Herr Klein,

mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/877 der Kommission vom 3. April 2020 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 (nachfolgend: UZK-DA) hinsichtlich deren Artikel 141 geändert bzw. ergänzt. Die damit zusammenhängende nationale Bestimmung des § 5 Zollverordnung ist hingegen noch geändert, wenngleich der Unionsgesetzgeber den EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich Artikel 141 UZK-DA keine Ermächtigung zu einzelstaatlichen Regelungen übertragen hat. Insofern sind einzelne Regelungen des § 5 Zollverordnung nunmehr unmittelbar durch Unionsrecht überlagert; dies betrifft u.a. auch den Zollflugplatzzwang. Die künftige nationale Ausgestaltung ist vom Bundesministerium der Finanzen noch nicht endgültig bekannt gegeben. Deshalb wurde das unter www.zoll.de veröffentlichte Merkblatt noch nicht auf die neue Rechtssituation abgestimmt. Ich bitte hierfür um Verständnis.

Die Rechtssituation sieht vereinfacht dargestellt nunmehr wie folgt aus:

Beförderungsmittel (u.a. Luftfahrzeuge) können durch einfaches Passieren (hier: Überfliegen) der Grenze des Zollgebiets der Union - je nach zollrechtlichem Status als Unionsware oder Nicht-Unionsware - entweder als abgabenfreie Rückware in den zoll- und steuerrechtliche freien Verkehr überführt oder zur vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben befördert, gestellt sowie zum jeweiligen Verfahren angemeldet und überlassen werden. Gleiches gilt sinngemäß für Beförderungsmittel zur ("vorübergehenden") Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr und Beendigung der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben.

In der Folge ist eine Befreiung vom Zollflugplatzzwang für diese Luftfahrzeuge nicht mehr erforderlich. Sie können auf allen verkehrsrechtlich zugelassenen Flugplätzen landen.

Die zollrechtlichen Voraussetzungen, dass mit diesen Luftfahrzeugen aber keine Waren mitbefördert werden dürfen, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, oder die abgabenpflichtig sind, bleiben weiterhin bestehen. Auch gilt weiterhin die Anmeldepflicht für mitbeförderte Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 EUR oder mehr.

Sollen Luftfahrzeuge aus Nicht-Unionsländern (z.B. der Schweiz) in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, um sie hier wertsteigernd auszubessern (Zollverfahren der aktiven Veredelung) oder um sie hier dauerhaft oder länger als 6 Monate zu stationieren, so können diese Luftfahrzeuge nicht durch einfaches Überfliegen der Grenze des Zollgebiets der Union angemeldet werden. Rechtzeitig vor dem Einflug ist ein schriftlicher Antrag auf Befreiung vom Zollflugplatzzwang im Einzelfall und Durchführung einer kostenpflichtigen Amtshandlung mittels Vordruck 0006 beim Hauptzollamt zu stellen. Gleiches gilt sinngemäß für Luftfahrzeuge, die zur Beendigung der aktiven Veredelung und Wiederausfuhr angemeldet werden sollen.

Gemäß § 14 Absatz 4 Zollverwaltungsgesetz i.V.m. § 2 Absatz 1 Nr. 4 der Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raums und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete sind alle Flugplätze im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes der Grenzaufsicht unterworfen. Dies gilt bis auf weiteres unbeschadet des o.a. Wegfalls des Zollflugplatzzwangs unter den genannten zollrechtlichen Voraussetzungen.

Das bedeutet, dass Zollbedienstete unter anderem weiterhin Grundstücke (hier: Ihren Flugplatz) betreten und befahren (§ 14 Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz) sowie dort Personen und Beförderungsmittel anhalten (§ 10 Absatz 1 Zollverwaltungsgesetz) dürfen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage hiermit beantworten. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Heiko Kern

********************************************************

Heiko Kern

Arbeitsgebietsleiter Allgemeines Zollrecht

Hauptzollamt Lörrach

Sachgebiet Abgabenerhebung

Postanschrift: Dienstsitz Freiburg, Postfach, 79095 Freiburg

Liegenschaft: Tennenbacher Str. 23, 79106 Freiburg

Tel.: +49 (0)761/1371-2110

Fax: +49 (0)761/1371-2050

E-Mail: poststelle.hza-loerrach@zoll.bund.de

DE-Mail: poststelle.hza-loerrach@zoll.de-mail.de



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AuskunftHZALorrach20211015.pdf
Adobe PDF | 491.0 kb | Details




15. Oktober 2021: Von Michael Söchtig an Matthias Klein Bewertung: +1.00 [1]
Danke für das Teilen der Antwort. Ich finde man sollte da nichts negatives über den Herrn sagen weil er sich bei der Anton wirklich Mühe gemacht hat. Rein sprachlich denk ich mir allerdings ist das allerschlimmstes Juristendeutsch. Wenn ich meinen Mandanten so schreiben würde wären die schnell weg.

Aber das ist auch nicht Aufgabe der Zollbehörde.
15. Oktober 2021: Von Sven Walter an Michael Söchtig

Nein, das verk..kt der Gesetzgeber bereits in schöner Regelmäßigkeit.

15. Oktober 2021: Von Chris _____ an Michael Söchtig Bewertung: +2.00 [2]
Das letzte Schreiben verweist immerhin umfänglich auf die Gesetzestexte und formuliert diese allgemeinverstandlich um. Und sogar der Disclaimer am Ende fehlt. Ich kann daran nichts schlecht finden :-)
16. Oktober 2021: Von Thomas Bienz an Matthias Klein
Beitrag vom Autor gelöscht
9. Februar 2022: Von Martin S. an Chris _____

Hallo,

hat diesbezüglich eventuell schon mal jemand Erfahrung im europäischen Ausland gesammelt, also z.B. aus Spanien in die Schweiz, oder andersrum? Ich weiss dass in Son Bonet (LESB) z.B. immer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Ein-/Ausflüge aus der Schweiz nicht erlaubt sind, weil Son Bonet kein Zollflugplatz ist. Auch meine neuerliche Anfrage ob dies denn nun möglich sei, wurde mit einem klaren "Nein" beantwortet.

LG

Martin

9. Februar 2022: Von Philipp Tiemann an Martin S. Bewertung: +2.00 [2]

Interessiert mich auch sehr.

Matthias macht das glaube ich regelmäßig, allerdings nach entsprechender "Grundsatzabstimmung" mit dem lokalen Zollamt in D (siehe oben).

Interessanter wäre ja aber, ob solche Flüge auch ohne solche Abstimmung "funktionieren" (sprich: ohne dass danach die Funken fliegen).

Und noch im weiteren Sinne eben, ob das auch in anderen EU-Staaten als Deutschland funktioniert. Gerade weil es in diesen Ländern wie Spanien, aber auch Italien, so wenige "GA-freundliche", aber dennoch "zoll-fähige" Plätze gibt. Aber auch in Italien will man davon meines Wissens nichts hören.

Es scheint hier wirklich so zu sein, dass sozusagen die Legislative etwas beschlossen hat, womit die Exekutive so gar nicht einverstanden ist. Und keinerlei Instanz scheint hier den Zollbehörden vor's Schienbein zu treten. Ob AOPA/IOPA hier wohl mal eine Offensive starten könnten?

9. Februar 2022: Von Markus S. an Philipp Tiemann

; Es scheint hier wirklich, dass sozusagen die Legislative etwas beschlossen hat, womit die Exekutive so gar nicht einverstanden ist. Und keinerlei Instanz scheint hier den Zollbehörden vor's Schienbein zu treten. Ob AOPA/IOPA hier wohl mal eine Offensive starten könnten?

Finde ich auch sehr wichtig!

Bei uns am Platz war es bis vor nicht all zu langer Zeit so, dass sich der Zoll z.B. das Haupflugbuch hat geben lassen und explizit danach gefragt hat, ob Maschinen direkt aus der Schweiz gekommen sind. Diese abgewiesen werden müssen und bei Zuwiderhandlung mit Strafen gedroht wurde. Ob die das noch so handhaben kann ich nicht weiter kommentieren.

9. Februar 2022: Von Sven Walter an Markus S.
Auch das Hauptbuch gehört dringend abgeschafft, Stichwort Datensparsamkeit. De lege ferenda.
9. Februar 2022: Von Markus S. an Sven Walter Bewertung: +1.00 [1]

Ja....inkl. dem Flug“Leiter“ zwang.

9. Februar 2022: Von Matthias Klein an Philipp Tiemann Bewertung: +1.00 [1]

Hallo Philipp, meine Empfehlung lautet: immer die Bestätigungen mitführen ... Ihr könnt gern meine Bestätigungen kopieren. Was Frankreich und Italien angeht, habe ich vor ein paar Tagen verbindliche Anfragen an Douanes Francaises und Dogana gestellt. Da warte ich noch auf Rückmeldungen. Nach meinem Rechtsverständnis gilt die zugrunde liegende Verordnung in allen EU-Ländern. Ich habe sie mal beigefügt.



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EUVO8772020.pdf
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9. Februar 2022: Von Achim H. an Philipp Tiemann

Aus deutscher Sicht halte ich das Thema für gegessen. Es gibt jetzt genügend schriftliche Bestätigungen des deutschen Zolls. Der Zoll ist eine Bundesbehörde, es sind also auch keine unterschiedlichen Auslegungen an verschiedenen Orten denkbar.

9. Februar 2022: Von Guido Frey an Philipp Tiemann
Noch interessanter finde ich das für Griechenland:

Dort gilt der Zollflugplatzzwang auch für Flüge aus EU- und Schengen-Ländern.
Siehe Punkt 4.1: https://www.aopa.gr/en/information/news-bulletins/851-general-aviation-in-greece
9. Februar 2022: Von Markus S. an Achim H.

Verstehe ich das jetzt richtig?

Wenn ich beabsichtige von Deutschland nach z.B. Kroatien zu fliegen, dann brauche ich nicht mehr den Umweg z.B. über Slowenien (Portoroz) zu machen?

9. Februar 2022: Von Patrick Lean Hard an Guido Frey
Nur für Privatflüge. Angeblich irgendein nationales Gesetz… EU widrig?
9. Februar 2022: Von Achim H. an Markus S.

Kroatien ist EU aber noch nicht Schengen. Du benötigst eine Personenkontrolle an beiden Seiten.

9. Februar 2022: Von Charlie_ 22 an Guido Frey

@Guido

Es geht in Griechenland nicht um den "Zoll", sondern nur darum, an einem Airport of Entry den Pass zu zeigen. Ich war ein paar Mal in Korfu (furchtbar) und einmal bin ich direkt in 4 h von Dubrovnik nach Heraklion geflogen – viel besser. Heraklion ist sehr professionell und waren bei meinen 3 Besuchen auch sehr freundlich.

Kroatien: Wenn ich von Landshut direkt nach Split fliegen will, dann rufe ich in EDM (unkontrolliert) eine Stunde vor Abflug am Turm an und die informieren die Polizei. Von etwa 5 Mal kamen sie 2 Mal... die anderen Male durfte ich ohne direkt nach HR fliegen. Sonst halt eine kurze Landung in Portoroz, das geht auch.

9. Februar 2022: Von Markus S. an Achim H.

Muss man dazu noch einen Airport of Entry benutzen? Wie sieht es beim Rückflug aus (Kroatien-Deutschland)?

9. Februar 2022: Von B. Quax F. an Markus S.
Du kannst überall landen wo einen Personenkontrolle möglich ist! Hat nichts mit Zoll zu tun, da EU!
9. Februar 2022: Von Charlie_ 22 an Markus S. Bewertung: +2.00 [2]

Praktisch alle Kroatischen Flugplätze sind Airports of Entry

- Osjek
- Zagreb
- Varazdin
- Pula
- Krk
- Losinj
- Zadar
- Split
- Brac
- Dubrovnik

(gibt noch mehr aber ich kenne mich nur an der Küste und auf den Inseln aus)

Diese gehen nicht:

- Hvar
- Unije (ohnehin sehr restriktiv)
- Sinj (bei Split)

RÜCKFLUG:

An meinem Platz (EDML, unkontrolliert) muss ich zwei Stunden vor Ankunft anrufen, dann geht das. Sonst musst Du halt an einem kontrollierten Platz landen, oder an einem der die Einreise ermöglicht (zb Straubing, EDMS)

9. Februar 2022: Von B. Quax F. an Charlie_ 22 Bewertung: +3.00 [3]

An meinem Platz (EDML, unkontrolliert) muss ich zwei Stunden vor Ankunft anrufen, dann geht das. Sonst musst Du halt an einem kontrollierten Platz landen, oder an einem der die Einreise ermöglicht (zb Straubing, EDMS)

Da ist ziemlich viel falsch! In EDMS muss man über die Webseite eine Anmeldung 2h vor Eintreffen (Einreise) machen. Vielleicht nicht bei Prinzen!

Nicht jeder Platz der "kontrolliert" ist, hat automatisch Personenkotnrolle verfügbar. Auch da ist der Service oft PPR oder auch mal gar nicht verfügbar!

Ab 2023 sollte das Thema gegessen sein, dann gibt es Euro und Schengen auch in Kroatien!

10. Februar 2022: Von Martin S. an Matthias Klein

Hallo Matthias,

vielen Dank für das Dokument und deine Ausführungen. Könntest du mir eventuell auch die offiziellen Anschreiben an die Behörden in Italien und Frankreich weiterleiten, dann könnte ich diese in abgeänderter Form auch mal nach Spanien schicken und kucken was passiert. In Son Bonet bleiben sie jedenfalls bei ihrer Meinung, dass ein "direkter Ein-/Ausflug in/aus der CH nicht möglich ist, da Son Bonet kein Zollflugplatz ist, und dass es da auch keinerlei gesetzliche Neuregelung gibt". Auf meine Hinweise zu der EU Verordnung ist natürlich niemand eingegangen. Ich denke übrigens auch, dass dieses Thema prädestiniert für die AOPA wäre, hier in Europa einheitliche Regeln zu treffen, bzw. die jeweiligen Verbände und Behörden auch erstmal darauf hinzuweisen. Es kann ja nicht sein, dass jeder mit irgendwelchen Zetteln durch die Gegend fliegen muss, die irgendein regionales Zollamt ausgestellt hat, und dann am Ende doch wieder mit wütenden Zollbeamten irgendwo diskutieren muss.

LG

10. Februar 2022: Von Wolff E. an Martin S. Bewertung: +1.00 [1]

Ganz abgesehen von diesem Zoll-Chaos, gerade in Spanien und erst recht auf Mallorca würde ich in Beziers landen, voll tanken und dann rüber nach Mallorca. Vorteil, man ist dann in Europa, kann sehr preiswert in Frankreich tanken (Spanien sehr teuer!!!) und man kann ohne Probleme auf Mallorca oder sonst irgend einem Platz in Spanien landen ohne sich um Zoll zu kümmern.

10. Februar 2022: Von Sebastian G____ an Martin S. Bewertung: +1.00 [1]

Unser Zollamt in Brandenburg prüft das Thema immer noch und fordert weiter die Anmeldung der einzelnen Flüge. Aber wir lassen nicht locker.

10. Februar 2022: Von ch ess an Sebastian G____
Da würde ich mal eine eigene Anfragebei der Hotline stellen und dem Zollamt auf den Tisch legen, mit der Bitte, vor weiteren Belästigungen mal bei der Fachstelle nachzufragen.
Ich mache da jedenfalls nichts mehr - ausser für den Übergang einen Ausdruck meiner Anfrage dabei zu haben für ignorante Vetreter des Staates...

Eine Behörde, keine Bundesländerblüten, nicht mal in Bayern...

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