Und hier noch eine weitere Bestätigung vom Hauptzollamt Lörrach ...
An
Luftsportgruppe Süd-West e. V.
z.Hd. Herrn Klein
Bezug: Ihre Anfrage vom 11.10.2021
Anlage: --
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Klein,
mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/877 der Kommission vom 3. April 2020 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 (nachfolgend: UZK-DA) hinsichtlich deren Artikel 141 geändert bzw. ergänzt. Die damit zusammenhängende nationale Bestimmung des § 5 Zollverordnung ist hingegen noch geändert, wenngleich der Unionsgesetzgeber den EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich Artikel 141 UZK-DA keine Ermächtigung zu einzelstaatlichen Regelungen übertragen hat. Insofern sind einzelne Regelungen des § 5 Zollverordnung nunmehr unmittelbar durch Unionsrecht überlagert; dies betrifft u.a. auch den Zollflugplatzzwang. Die künftige nationale Ausgestaltung ist vom Bundesministerium der Finanzen noch nicht endgültig bekannt gegeben. Deshalb wurde das unter www.zoll.de veröffentlichte Merkblatt noch nicht auf die neue Rechtssituation abgestimmt. Ich bitte hierfür um Verständnis.
Die Rechtssituation sieht vereinfacht dargestellt nunmehr wie folgt aus:
Beförderungsmittel (u.a. Luftfahrzeuge) können durch einfaches Passieren (hier: Überfliegen) der Grenze des Zollgebiets der Union - je nach zollrechtlichem Status als Unionsware oder Nicht-Unionsware - entweder als abgabenfreie Rückware in den zoll- und steuerrechtliche freien Verkehr überführt oder zur vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben befördert, gestellt sowie zum jeweiligen Verfahren angemeldet und überlassen werden. Gleiches gilt sinngemäß für Beförderungsmittel zur ("vorübergehenden") Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr und Beendigung der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben.
In der Folge ist eine Befreiung vom Zollflugplatzzwang für diese Luftfahrzeuge nicht mehr erforderlich. Sie können auf allen verkehrsrechtlich zugelassenen Flugplätzen landen.
Die zollrechtlichen Voraussetzungen, dass mit diesen Luftfahrzeugen aber keine Waren mitbefördert werden dürfen, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, oder die abgabenpflichtig sind, bleiben weiterhin bestehen. Auch gilt weiterhin die Anmeldepflicht für mitbeförderte Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 EUR oder mehr.
Sollen Luftfahrzeuge aus Nicht-Unionsländern (z.B. der Schweiz) in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, um sie hier wertsteigernd auszubessern (Zollverfahren der aktiven Veredelung) oder um sie hier dauerhaft oder länger als 6 Monate zu stationieren, so können diese Luftfahrzeuge nicht durch einfaches Überfliegen der Grenze des Zollgebiets der Union angemeldet werden. Rechtzeitig vor dem Einflug ist ein schriftlicher Antrag auf Befreiung vom Zollflugplatzzwang im Einzelfall und Durchführung einer kostenpflichtigen Amtshandlung mittels Vordruck 0006 beim Hauptzollamt zu stellen. Gleiches gilt sinngemäß für Luftfahrzeuge, die zur Beendigung der aktiven Veredelung und Wiederausfuhr angemeldet werden sollen.
Gemäß § 14 Absatz 4 Zollverwaltungsgesetz i.V.m. § 2 Absatz 1 Nr. 4 der Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raums und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete sind alle Flugplätze im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes der Grenzaufsicht unterworfen. Dies gilt bis auf weiteres unbeschadet des o.a. Wegfalls des Zollflugplatzzwangs unter den genannten zollrechtlichen Voraussetzungen.
Das bedeutet, dass Zollbedienstete unter anderem weiterhin Grundstücke (hier: Ihren Flugplatz) betreten und befahren (§ 14 Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz) sowie dort Personen und Beförderungsmittel anhalten (§ 10 Absatz 1 Zollverwaltungsgesetz) dürfen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage hiermit beantworten. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Heiko Kern
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Heiko Kern
Arbeitsgebietsleiter Allgemeines Zollrecht
Hauptzollamt Lörrach
Sachgebiet Abgabenerhebung
Postanschrift: Dienstsitz Freiburg, Postfach, 79095 Freiburg
Liegenschaft: Tennenbacher Str. 23, 79106 Freiburg
Tel.: +49 (0)761/1371-2110
Fax: +49 (0)761/1371-2050
E-Mail: poststelle.hza-loerrach@zoll.bund.de
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