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Flugleiter = Scheininhaber?
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10. August 2015: Von Robert Hartmann an Karpa Lothar
ich finde den Ansatz richtig, bin selbst kein Segelflieger und frage mich wo der Plan B des Piloten ist wenn die Bahn mal plötzlich nicht zur Verfügung steht. Entsprechend dem Motorflug müsste doch zumindest ein sicheres Aussenlandefeld da sein. Ist das so? Wissen das die Gäste die mitfliegen?
10. August 2015: Von Tee Jay an Robert Hartmann
Hallo? Plan B des landenden Segelfliegers?
In 50 Meter über Grund den Leistungshebel wieder rein und einfach durchstarten?

Aus meiner Sicht muss sich der Verein bzw. der Vorstand ein paar unangenehme Fragen stellen lassen müssen. Warum konnte der junge Mann offensichtich ohne Einweisung einfach so an der Winde und als Flugleiter tätig sein? Welche Schritte hat der Vorstand unternommen, seiner Verpflichtung nachzukommen einen ordentlichen und sicheren Flugbetrieb zu gewährleisten. Wie wird kontrolliert?

Ich schätze dieser Fall wird noch einiges an Zeit in Anspruch nehmen.
10. August 2015: Von Lutz D. an Robert Hartmann Bewertung: +3.00 [3]

Das ist ja selbstverständlich. Es liegt aber in der Verantwortung des startenden Piloten, darauf zu achten, landendem Verkehr den Vorflug zu ermöglichen. Der Start erfolgte ja, obwohl die Maschine anflog.

Bei der Startart Windenstart trägt diese Verantwortung zu einem großen Teil aber nicht der Segelflugpilot, sondern der Windenfahrer und der ihm die Kommandos erteilende Startleiter (der jetzt nicht zwingend der Flugleiter ist, da geht es mehr um "Segelflug Ops".

Ob Du als anfliegender Verkehr den Segelflugstart wirklich mitbekommst, ist schwierig zu sagen. Du bist ja sehr schnell unterhalb des startenden Segelflugzeugs und das Seil zu sehen ist nahezu unmöglich.

Wir kennen ja nur den Zeitungsartikel. Man müsste das Urteil und das Verfahren genauer kennen, um sagen zu können, ob der Flugleiter/Windenfahrer nun wirklich nur wegen einer Formalie verurteilt wurde, oder ob auch sein Handeln als Windenfahrer/Flugleiter/Startleiter in einer Person Berücksichtigung fand.

Auch kennen wir nicht den Funkverkehr, wissen z.B. nicht, wer wie wo wann welche Absichten gemeldet hat.

Persönlich kenne ich die Platzverhältnisse nicht, aber ob "nahe an der Winde zu landen" wäre ja noch zu prüfen, oft stehen die Winden deutlich weiter hinten / vorne als die eigentliche Landebahn.

Unterm Strich also zu viele offene Fragen, um das wirklich beurteilen zu können.

10. August 2015: Von Malte Höltken an Robert Hartmann Bewertung: +2.00 [2]
Einen Plan B gibt es häufig, wenngleich man im Segelflug ab einer Bestimmten Höhe schlichtweg "committed" ist. Sie müssen ja die langen Flächen in eine Kursänderung einbeziehen.

Der Knackpunkt ist aber eher, daß Sie, um einen Plan B überhaupt erst einzuleiten, die Gefahr erkennen müssen. Und das ist im Falle eines Windenseils nicht einfach, selbst wenn man es gegebenenfalls erwartet, wie Sie an den angefügten Fotos erkennen können (Entfernung zum Seil ca. 500 Meter). Das ist mit ein Grund, warum ich mehrfach dic DFS angeregt habe, doch das Symbol für Windenbetrieb an Flugplatzsymbolen in der ICAO-Karte aufzunehmen, analog zu den Sprungzonen...






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10. August 2015: Von Christof Edel an Malte Höltken
In Britischen CAA-Karten sind Winden mit maximaler Ausklinkhöhe eingezeichnet, sehr Hilfreich für das Miteinander.
10. August 2015: Von Malte Höltken an Christof Edel
Gibt's die auch für Deutschland?
10. August 2015: Von Karpa Lothar an Malte Höltken
Gibt's nicht ein gelbes Blinklicht auf der Winde, um deren Betrieb anzuzeigen?
Wenn die leuchtet, ist das Seil in der Luft und wird eingezogen.
Ich erwarte ja gar nicht, dass der Start im Funk angekündigt wird....
Solche unwichtigen Details gehen im Austausch über die Standorte von Thermik und persönlichen Befindlichkeiten eh unter.
Aber wenn ich lande, interessiert mich schon die Situation am Platz frühzeitig- so überraschend schnell kommt auch für einen Segelflieger die Landung nicht....
Ich persönlich sehe immer noch die Verantwortung beim landenden Piloten, dass er ins Seil geflogen ist....
Selbst wenn der andere erst gestartet ist, als der landende im endanflug war....
Bei 50 m Höhe ist immer noch Luft zum Ausweichenden Schlenker...
Das Seil wird er kaum sehen, aber den startenden Flieger, die Winde und den Wind....
10. August 2015: Von Malte Höltken an Karpa Lothar Bewertung: +1.00 [1]
Ja klar gibt es die. Die hilft aber nicht, wenn einige Kollegen meinen den Platz als GPS-Fix zu nehmen oder der Platz auf direktem Kurs von Wooge nach Dortmund liegt. Dann wird halt einfach durch die Schleppstrecke (und die Sprungzone) gebrettert ohne Rücksicht auf Verluste. Oder Anfliegender Verkehr, der meint so schlau zu sein und in Platzrundenhöhe Midfield den Platz zu überqueren, trotz des Hinweises auf aktiven Segelflug. Ich bilde mir ein, daß es hilft wenn man schonmal prinzipiell weiß, wo eine Schleppstrecke ist, und wo nicht. (Der Einflug mit Platzkreuzung ist in EDWO oder in EDKA oder in EDLA (prinzipiell) ja kein Problem, kann aber in EDXE oder EDXA oder EDWU schnell ungemütlich werden. Mal abgesehen davon, daß im Segelflug i.d.R. mehr Schulbetrieb direkt im Segelflugsektor stattfindet, im Vergleich zu motorgetriebenem Flug. Und wenn dann eine Saratoga den "Pulk" von 3 hochkonzentrierten 15-Jährigen sprengt, finde ich das nicht mehr witzig. - Und außer im Anflugblatt steht halt nirgendwo, daß man prinzipiell mit Windenbetrieb rechnen sollte.

Ich für meinen Teil versuche immer auch sdahingehend zu schulen, daß man die anderen Verkehrteilnehmer kennen lernt und zumindest schonmal von den Bedürfnissen gehört hat - egal ob vertikaler oder horizontaler Luftsport. Aber bei uns melden die Segelflieger auch den Queranflug oder Endanflug, wenn sich jemand im An- oder Abflug befindet... Flugbetrieb mit vielen verschiedenen Luftraumnutzern auf engem Raum braucht halt etwas disziplin und Verständnis von allen Seiten.
24. September 2015: Von Jan Brill an Adam Trzcinski Bewertung: +2.00 [2]
Zum Fall in Eschwege hier das Urteil samt Begründung.

viele Grüße
Jan Brill


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UrteilEschwege.pdf
Adobe PDF | 3.0 mb | Details




24. September 2015: Von Achim H. an Jan Brill
Der Angeklagte hat sich damit einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB strafbar
gemacht. Er handelte objektiv sorgfaltswidrig, indem er die Funktion des Flugleiters am Tattage
übernahm, ohne über die dafür notwendige Qualifikation zu verfügen, was ihm auch bewusst war.
Er hätte nach der ,,Anweisung fOr die Wahrnehmung der Tätigkeit als Flugleiter auf Flugplätzen im
Land Hessen" zum Flugleiter bestellt werden müssen, was nicht geschehen ist. da sich der
Angeklagte selber zum Flugleiter erhob. Er ist auch nicht in die Aufgabe als Flugleiter unterwiesen worden und verfügt auch nicht über die für die Tätigkeit notwendige Sachkunde geschweige denn,
dass er einen entsprechenden Nachweis hätte führen können. Sachkundig ist eine Person nach
Ziffer 1.2 der vorgenannten Anweisungen nur dann, wenn er die Erlaubnis für Luftfahrtpersonal
besitzt, die zum Führen derart von Luftfahrzeugen berechtigt, deren Betrieb vorwiegend überwacht
wird. Dies war ebenfalls nicht der Fall.

Wie lächerlich. Ein Flugleiter muss die Pilotenlizenz des vorwiegend überwachten Betriebs haben, ein ATCO am Verkehrsflughafen muss nicht einmal wissen, wie man einen Papierflieger faltet. In einem Berufungsverfahren müsste man wahrscheinlich diese "Anweisung" des Landes Hessen anfechten.

Ich würde sagen, dann bräuchte der Flugleiter von Egelsbach ein Citation-Rating. Cheyenne natürlich auch.
24. September 2015: Von Jan Brill an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]
Formal ist das ("Flugleiter braucht Pilotenlizenz") kaum zu beanstanden. Es ist im Urteil lediglich nicht umfassend erklärt.

Richtig wäre, dass ein Normalo-Bürger entweder eine Pilotenlizenz, oder eine Qualifikation als BfL oder SfL benötigt um als Flugleiter tätig zu sein. Also leider kein von der HFG finanziertes Cheyenne-Rating für die Jungs in EDFE. Sorry...

Ich würde die Kritik am Urteil (mal abgesehen von "Starterlaubnis" und ähnlichem Quatsch) daran aufhängen, dass die Verantwortung der Piloten hier gar nicht berücksichtigt ist. Schlussendlich entscheidet der Pilot ob er startet.

Wenn allerdings die Gegebenheiten in Eschwege so sind, dass der Pilot dies nicht überschauen kann und in der Platzgenehmigung bestimmte Aufgaben (z.B. Feststellung ob Schleppstrecke und Ausklinkraum frei sind) an einen Start- oder Flugleiter delegiert sind, dann muss man sich wirklich fragen, was sich der Angeklagte gedacht hat.

viele Grüße
Jan Brill
24. September 2015: Von Lutz D. an Jan Brill
Übrigens eine interessante Nebenfrage - klar muss der Pilot selbst entscheiden, ob er startet, aber erfahrungsgemäß ist das beim Windenstart wirklich schwierig durchzusetzen bzw umzusetzen. Da kommt man ohne autonome Entscheidungen Dritter kaum aus.

Der Umstand, dass der Startleiter auch die Winde fuhr (zutreffend?), lässt mich das Urteil als gerecht empfinden.
24. September 2015: Von Stefan Jaudas an Jan Brill Bewertung: +1.00 [1]
... wobei man das mit dem "Platz einsehen" als Pilot eigentlich auch bei schwierigen Plätzen selber in der Hand haben müsste.

"Platzrunde" bedeutet ja eigentlich, dass man den Flugplatzverkehr (auch den auf dem Boden) einsehen kann. Wenn man das nicht kann, dann stimmt evtl. etwas nicht mit der Platzrunde. Wobei das so beliebte amtliche "verbindliche"-Platzrunden-in-Anflugblätter-einzeichnen da eventuell der Sicherheit abträglich sein könnte.

Notfalls muss man seinen Anflug etwas höher ansetzen, dann verbessert sich auch die Sicht.

Mich wundert, warum das Gericht die ganzen als Flugleiter qualifizierten wahrscheinlich anwesenden Personen so komplett irgnoriert? Der Verurteilte kommt mir da so vor, als ob er sich zum Bauernopfer hat machen lassen, und alle Anderen ducken sich erleichtert weg ...wobei es neben dem Flugleiter ja laut SBO auch optional die zusätzliche Funktion des Startleiters gibt, die eben keine Qualifikation als Flugleiter benötigt.

Und was sagt uns das alles mal wieder über den Sinn und Unsinn des teutschen Flugleiter(un)wesens?
25. September 2015: Von Jan Brill an Lutz D. Bewertung: +1.00 [1]
Der Umstand, dass der Startleiter auch die Winde fuhr (zutreffend?), lässt mich das Urteil als gerecht empfinden.

... nein, soweit ich das Urteil verstehe nicht zutreffend. Der angeklagte Startleiter saß wohl am Start und nicht auf der Winde.

Bei uns isses aber auch so: De facto entscheidet der Telefonist wann gestartet wird. Der Pilot gibt aber ein Sichtzeichen dass er bereit ist, erst dann wird die Fläche hochgenommen und er kann den Start mit gelb jederzeit abbrechen.

Der Flug- oder Startleiter hat wohl falsche oder zumindest unvollständige Informationen an die Besatzungen gegeben. Die Entscheidung zur Gegenlandung über die Winde hat aber der landende Pilot getroffen.

Eschwege scheint mir kein übermäßig komplexer Platz für Windenbetrieb zu sein. "Schleppstrecke und Ausklinkraum frei"? Ich (hoffe), ich bin vor und beim Windenstart hellhörig was sich im Funk tut. Nur weil ich am Seil hänge hab ich den Luftraum nicht für mich allein und ein landendes Segelflugzeug hat immer noch Vorflug.

Schade, dass diese Aspekte weder von der BFU noch vom Amtsgericht beleuchtet werden.

Jan
25. September 2015: Von Tee Jay an Jan Brill
ich habe da gerade ein ganz anderes Verständnisproblem:

Wie konnte ein landender Segler mit dem Windenseil eines startenden Seglers kollidieren?
Erfolgte die Landung mit dem Wind? Aus "Faulheit" wie jemand zuvor schon gepostet hat? Dann dürfte der landende Pilot doch ebenfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen unabhängig vom Flugleiter, der eh nicht in den fliegenden Verkehr eingreifen sollte (und dieses demnach auch nicht getan hat). Nachdem das Strafrechtliche abgehakt ist dürfte dieses zivilrechtlich interessant werden.
25. September 2015: Von Willi Fundermann an Jan Brill
"Formal ist das ("Flugleiter braucht Pilotenlizenz") kaum zu beanstanden. Es ist im Urteil lediglich nicht umfassend erklärt. Richtig wäre, dass ein Normalo-Bürger entweder eine Pilotenlizenz, oder eine Qualifikation als BfL oder SfL benötigt um als Flugleiter tätig zu sein."

Interessanterweise gibt es zwei unterschiedliche "Musterdienstanweisungen" in Hessen und zwar für "Flugleiter" und "Luftaufsichtspersonal an Flugplätzen im Lande Hessen ohne Flugverkehrskontrolle" (vulgo: BfL).

Für Flugleiter heißt es: "Flugleiter müssen im Besitz (oder im Besitz gewesen sein) einer Luftfahrerlizenz für die überwiegend auf dem Flugplatz betriebenen Luftfahrzeuge sein."

Beim BfL dagegen: "Als BfL kann nur bestellt werden, wer die für diese Tätigkeit notwendige Sachkunde oder gleichwertige Kenntnisse besitzt, seine Zuverlässigkeit nachgewiesen und an einem behördlich geleiteten oder anerkannten Lehrgang für das Luftaufsichtspersonal mit Erfolg teilgenommen hat. Sachkundig ist eine Person unter anderem dann, wenn sie die Erlaubnis für Luftfahrtpersonal (Luftfahrerschein) besitzt, die zum Führen der Art von Luftfahrzeugen berechtigt, deren Betrieb vorwiegend überwacht wird."

25. September 2015: Von  an Tee Jay
Das Lesen des BFU Berichts liefert hier ganz unaufgeregt die Antwort (und den Punkt hatten wir übrigens vorne in der Diskussion schon) ... Zitat aus dem Bericht: "Die 900 Meter lange Graspiste mit der Ausrichtung 020°/200° ist für Segelflugzeuge, Motorsegler, Ultraleichtflugzeuge und Schleppflug- zeuge bis zu einer maximalen Abflugmasse von zwei Tonnen zugelassen und steigt im südlichen Teil an. Deshalb wird normalerweise, wenn es die Windverhältnisse er- lauben, bergab in nördlicher Richtung gestartet und in umgekehrter Richtung bergauf wieder gelandet."
25. September 2015: Von Oliver Voigt an Jan Brill
Aus einer aktuell Anfrage an das Luftamt haben wir folgende Antwort erhalten:

Der Vorstand kann als Flugleiter auch Personen ohne BZF einsetzen, muss dem Luftamt dann aber

"Die Eignung dieser Person darlegen"

Damit übernimmt der Vorstand die volle Verantwortung.

Im Falle von Schein und BZF Inhabern geht das Amt davon aus, haben die Leute eine Ahnung wo sich der Verkehr in der Platzrunde befindet.


Damit frage ich mich allerdings, warum diese Sachlage bei der Bewertung nicht mit berücksichtigt worden ist??

29. September 2015: Von Adam Trzcinski an Oliver Voigt
Der Vorstand kann als Flugleiter auch Personen ohne BZF einsetzen [...]

Vertippt? Die meinen doch wohl PPL/Lizenz, oder? Ohne BZF darf man ja kein Funkgerät bedienen...
An welches Luftamt ging die Anfrage?
29. September 2015: Von  an Stefan Jaudas Bewertung: +1.00 [1]
Gibt es eigentlich so etwas wie die Vertragsverletzungsverfahren der EU auch für die Luftfahrt? Wenn die internationale Definition eines Traffic Patterns die freie Sicht auf den Platz beinhaltet, sind viele der deutschen "Platzrunden" doch nicht ICAO konform, oder? Wenn ich daran denke, was manche Behörde für einen Zirkus veranstaltet, wenn der "Tower" an einem unkontrollierten Platz nicht freie Sicht auf den kompletten An- und Abflug hat und dann aber Platzrunden fordert, die teilweise hinterm Berg liegen ...
29. September 2015: Von Tino S. an Jan Brill
Ich habe hier ein Verständnisproblem, da nicht Segelflieger.
War ein Startleiter eingeteilt? Wenn ja, dann heißt es in der SBO vom daec, dass der Startleiter für die Sicherheit beim Start zuständig ist. Wurde das in irgendeiner Form beachtet? Wenn nein, darf ein Flugleiter oder BfL welcher nur einen PPL/SEP besitzt, der Flugverkehr "überwachen", wenn dieser überwiegen aus Segelflugzeugen besteht?

Gruß

Tino
29. September 2015: Von Achim H. an 
ICAO verabschiedet nur Empfehlungen, man kann sich auf keine davon rechtlich berufen, da es keinen Zwang zur Umsetzung in nationales Recht gibt.

Die deutsche Platzrunde ist nicht absolut zu sehen und alle die das nicht verstanden haben, sind bisher vor Gerichten gescheitert. Siehe den Schildbürgerstreich in Hangelar vor ein paar Jahren.

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