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24. September 2015: Von Jan Brill an Adam Trzcinski Bewertung: +2.00 [2]
Zum Fall in Eschwege hier das Urteil samt Begründung.

viele Grüße
Jan Brill


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UrteilEschwege.pdf
Adobe PDF | 3.0 mb | Details




24. September 2015: Von Achim H. an Jan Brill
Der Angeklagte hat sich damit einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB strafbar
gemacht. Er handelte objektiv sorgfaltswidrig, indem er die Funktion des Flugleiters am Tattage
übernahm, ohne über die dafür notwendige Qualifikation zu verfügen, was ihm auch bewusst war.
Er hätte nach der ,,Anweisung fOr die Wahrnehmung der Tätigkeit als Flugleiter auf Flugplätzen im
Land Hessen" zum Flugleiter bestellt werden müssen, was nicht geschehen ist. da sich der
Angeklagte selber zum Flugleiter erhob. Er ist auch nicht in die Aufgabe als Flugleiter unterwiesen worden und verfügt auch nicht über die für die Tätigkeit notwendige Sachkunde geschweige denn,
dass er einen entsprechenden Nachweis hätte führen können. Sachkundig ist eine Person nach
Ziffer 1.2 der vorgenannten Anweisungen nur dann, wenn er die Erlaubnis für Luftfahrtpersonal
besitzt, die zum Führen derart von Luftfahrzeugen berechtigt, deren Betrieb vorwiegend überwacht
wird. Dies war ebenfalls nicht der Fall.

Wie lächerlich. Ein Flugleiter muss die Pilotenlizenz des vorwiegend überwachten Betriebs haben, ein ATCO am Verkehrsflughafen muss nicht einmal wissen, wie man einen Papierflieger faltet. In einem Berufungsverfahren müsste man wahrscheinlich diese "Anweisung" des Landes Hessen anfechten.

Ich würde sagen, dann bräuchte der Flugleiter von Egelsbach ein Citation-Rating. Cheyenne natürlich auch.
24. September 2015: Von Jan Brill an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]
Formal ist das ("Flugleiter braucht Pilotenlizenz") kaum zu beanstanden. Es ist im Urteil lediglich nicht umfassend erklärt.

Richtig wäre, dass ein Normalo-Bürger entweder eine Pilotenlizenz, oder eine Qualifikation als BfL oder SfL benötigt um als Flugleiter tätig zu sein. Also leider kein von der HFG finanziertes Cheyenne-Rating für die Jungs in EDFE. Sorry...

Ich würde die Kritik am Urteil (mal abgesehen von "Starterlaubnis" und ähnlichem Quatsch) daran aufhängen, dass die Verantwortung der Piloten hier gar nicht berücksichtigt ist. Schlussendlich entscheidet der Pilot ob er startet.

Wenn allerdings die Gegebenheiten in Eschwege so sind, dass der Pilot dies nicht überschauen kann und in der Platzgenehmigung bestimmte Aufgaben (z.B. Feststellung ob Schleppstrecke und Ausklinkraum frei sind) an einen Start- oder Flugleiter delegiert sind, dann muss man sich wirklich fragen, was sich der Angeklagte gedacht hat.

viele Grüße
Jan Brill
24. September 2015: Von Lutz D. an Jan Brill
Übrigens eine interessante Nebenfrage - klar muss der Pilot selbst entscheiden, ob er startet, aber erfahrungsgemäß ist das beim Windenstart wirklich schwierig durchzusetzen bzw umzusetzen. Da kommt man ohne autonome Entscheidungen Dritter kaum aus.

Der Umstand, dass der Startleiter auch die Winde fuhr (zutreffend?), lässt mich das Urteil als gerecht empfinden.
24. September 2015: Von Stefan Jaudas an Jan Brill Bewertung: +1.00 [1]
... wobei man das mit dem "Platz einsehen" als Pilot eigentlich auch bei schwierigen Plätzen selber in der Hand haben müsste.

"Platzrunde" bedeutet ja eigentlich, dass man den Flugplatzverkehr (auch den auf dem Boden) einsehen kann. Wenn man das nicht kann, dann stimmt evtl. etwas nicht mit der Platzrunde. Wobei das so beliebte amtliche "verbindliche"-Platzrunden-in-Anflugblätter-einzeichnen da eventuell der Sicherheit abträglich sein könnte.

Notfalls muss man seinen Anflug etwas höher ansetzen, dann verbessert sich auch die Sicht.

Mich wundert, warum das Gericht die ganzen als Flugleiter qualifizierten wahrscheinlich anwesenden Personen so komplett irgnoriert? Der Verurteilte kommt mir da so vor, als ob er sich zum Bauernopfer hat machen lassen, und alle Anderen ducken sich erleichtert weg ...wobei es neben dem Flugleiter ja laut SBO auch optional die zusätzliche Funktion des Startleiters gibt, die eben keine Qualifikation als Flugleiter benötigt.

Und was sagt uns das alles mal wieder über den Sinn und Unsinn des teutschen Flugleiter(un)wesens?
25. September 2015: Von Jan Brill an Lutz D. Bewertung: +1.00 [1]
Der Umstand, dass der Startleiter auch die Winde fuhr (zutreffend?), lässt mich das Urteil als gerecht empfinden.

... nein, soweit ich das Urteil verstehe nicht zutreffend. Der angeklagte Startleiter saß wohl am Start und nicht auf der Winde.

Bei uns isses aber auch so: De facto entscheidet der Telefonist wann gestartet wird. Der Pilot gibt aber ein Sichtzeichen dass er bereit ist, erst dann wird die Fläche hochgenommen und er kann den Start mit gelb jederzeit abbrechen.

Der Flug- oder Startleiter hat wohl falsche oder zumindest unvollständige Informationen an die Besatzungen gegeben. Die Entscheidung zur Gegenlandung über die Winde hat aber der landende Pilot getroffen.

Eschwege scheint mir kein übermäßig komplexer Platz für Windenbetrieb zu sein. "Schleppstrecke und Ausklinkraum frei"? Ich (hoffe), ich bin vor und beim Windenstart hellhörig was sich im Funk tut. Nur weil ich am Seil hänge hab ich den Luftraum nicht für mich allein und ein landendes Segelflugzeug hat immer noch Vorflug.

Schade, dass diese Aspekte weder von der BFU noch vom Amtsgericht beleuchtet werden.

Jan
25. September 2015: Von Tee Jay an Jan Brill
ich habe da gerade ein ganz anderes Verständnisproblem:

Wie konnte ein landender Segler mit dem Windenseil eines startenden Seglers kollidieren?
Erfolgte die Landung mit dem Wind? Aus "Faulheit" wie jemand zuvor schon gepostet hat? Dann dürfte der landende Pilot doch ebenfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen unabhängig vom Flugleiter, der eh nicht in den fliegenden Verkehr eingreifen sollte (und dieses demnach auch nicht getan hat). Nachdem das Strafrechtliche abgehakt ist dürfte dieses zivilrechtlich interessant werden.
25. September 2015: Von Willi Fundermann an Jan Brill
"Formal ist das ("Flugleiter braucht Pilotenlizenz") kaum zu beanstanden. Es ist im Urteil lediglich nicht umfassend erklärt. Richtig wäre, dass ein Normalo-Bürger entweder eine Pilotenlizenz, oder eine Qualifikation als BfL oder SfL benötigt um als Flugleiter tätig zu sein."

Interessanterweise gibt es zwei unterschiedliche "Musterdienstanweisungen" in Hessen und zwar für "Flugleiter" und "Luftaufsichtspersonal an Flugplätzen im Lande Hessen ohne Flugverkehrskontrolle" (vulgo: BfL).

Für Flugleiter heißt es: "Flugleiter müssen im Besitz (oder im Besitz gewesen sein) einer Luftfahrerlizenz für die überwiegend auf dem Flugplatz betriebenen Luftfahrzeuge sein."

Beim BfL dagegen: "Als BfL kann nur bestellt werden, wer die für diese Tätigkeit notwendige Sachkunde oder gleichwertige Kenntnisse besitzt, seine Zuverlässigkeit nachgewiesen und an einem behördlich geleiteten oder anerkannten Lehrgang für das Luftaufsichtspersonal mit Erfolg teilgenommen hat. Sachkundig ist eine Person unter anderem dann, wenn sie die Erlaubnis für Luftfahrtpersonal (Luftfahrerschein) besitzt, die zum Führen der Art von Luftfahrzeugen berechtigt, deren Betrieb vorwiegend überwacht wird."

25. September 2015: Von  an Tee Jay
Das Lesen des BFU Berichts liefert hier ganz unaufgeregt die Antwort (und den Punkt hatten wir übrigens vorne in der Diskussion schon) ... Zitat aus dem Bericht: "Die 900 Meter lange Graspiste mit der Ausrichtung 020°/200° ist für Segelflugzeuge, Motorsegler, Ultraleichtflugzeuge und Schleppflug- zeuge bis zu einer maximalen Abflugmasse von zwei Tonnen zugelassen und steigt im südlichen Teil an. Deshalb wird normalerweise, wenn es die Windverhältnisse er- lauben, bergab in nördlicher Richtung gestartet und in umgekehrter Richtung bergauf wieder gelandet."
25. September 2015: Von Oliver Voigt an Jan Brill
Aus einer aktuell Anfrage an das Luftamt haben wir folgende Antwort erhalten:

Der Vorstand kann als Flugleiter auch Personen ohne BZF einsetzen, muss dem Luftamt dann aber

"Die Eignung dieser Person darlegen"

Damit übernimmt der Vorstand die volle Verantwortung.

Im Falle von Schein und BZF Inhabern geht das Amt davon aus, haben die Leute eine Ahnung wo sich der Verkehr in der Platzrunde befindet.


Damit frage ich mich allerdings, warum diese Sachlage bei der Bewertung nicht mit berücksichtigt worden ist??

29. September 2015: Von Adam Trzcinski an Oliver Voigt
Der Vorstand kann als Flugleiter auch Personen ohne BZF einsetzen [...]

Vertippt? Die meinen doch wohl PPL/Lizenz, oder? Ohne BZF darf man ja kein Funkgerät bedienen...
An welches Luftamt ging die Anfrage?
29. September 2015: Von  an Stefan Jaudas Bewertung: +1.00 [1]
Gibt es eigentlich so etwas wie die Vertragsverletzungsverfahren der EU auch für die Luftfahrt? Wenn die internationale Definition eines Traffic Patterns die freie Sicht auf den Platz beinhaltet, sind viele der deutschen "Platzrunden" doch nicht ICAO konform, oder? Wenn ich daran denke, was manche Behörde für einen Zirkus veranstaltet, wenn der "Tower" an einem unkontrollierten Platz nicht freie Sicht auf den kompletten An- und Abflug hat und dann aber Platzrunden fordert, die teilweise hinterm Berg liegen ...
29. September 2015: Von Tino S. an Jan Brill
Ich habe hier ein Verständnisproblem, da nicht Segelflieger.
War ein Startleiter eingeteilt? Wenn ja, dann heißt es in der SBO vom daec, dass der Startleiter für die Sicherheit beim Start zuständig ist. Wurde das in irgendeiner Form beachtet? Wenn nein, darf ein Flugleiter oder BfL welcher nur einen PPL/SEP besitzt, der Flugverkehr "überwachen", wenn dieser überwiegen aus Segelflugzeugen besteht?

Gruß

Tino
29. September 2015: Von Achim H. an 
ICAO verabschiedet nur Empfehlungen, man kann sich auf keine davon rechtlich berufen, da es keinen Zwang zur Umsetzung in nationales Recht gibt.

Die deutsche Platzrunde ist nicht absolut zu sehen und alle die das nicht verstanden haben, sind bisher vor Gerichten gescheitert. Siehe den Schildbürgerstreich in Hangelar vor ein paar Jahren.

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