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24. September 2015: Von Lutz D. an Jan Brill
Übrigens eine interessante Nebenfrage - klar muss der Pilot selbst entscheiden, ob er startet, aber erfahrungsgemäß ist das beim Windenstart wirklich schwierig durchzusetzen bzw umzusetzen. Da kommt man ohne autonome Entscheidungen Dritter kaum aus.

Der Umstand, dass der Startleiter auch die Winde fuhr (zutreffend?), lässt mich das Urteil als gerecht empfinden.
25. September 2015: Von Jan Brill an Lutz D. Bewertung: +1.00 [1]
Der Umstand, dass der Startleiter auch die Winde fuhr (zutreffend?), lässt mich das Urteil als gerecht empfinden.

... nein, soweit ich das Urteil verstehe nicht zutreffend. Der angeklagte Startleiter saß wohl am Start und nicht auf der Winde.

Bei uns isses aber auch so: De facto entscheidet der Telefonist wann gestartet wird. Der Pilot gibt aber ein Sichtzeichen dass er bereit ist, erst dann wird die Fläche hochgenommen und er kann den Start mit gelb jederzeit abbrechen.

Der Flug- oder Startleiter hat wohl falsche oder zumindest unvollständige Informationen an die Besatzungen gegeben. Die Entscheidung zur Gegenlandung über die Winde hat aber der landende Pilot getroffen.

Eschwege scheint mir kein übermäßig komplexer Platz für Windenbetrieb zu sein. "Schleppstrecke und Ausklinkraum frei"? Ich (hoffe), ich bin vor und beim Windenstart hellhörig was sich im Funk tut. Nur weil ich am Seil hänge hab ich den Luftraum nicht für mich allein und ein landendes Segelflugzeug hat immer noch Vorflug.

Schade, dass diese Aspekte weder von der BFU noch vom Amtsgericht beleuchtet werden.

Jan
25. September 2015: Von Tee Jay an Jan Brill
ich habe da gerade ein ganz anderes Verständnisproblem:

Wie konnte ein landender Segler mit dem Windenseil eines startenden Seglers kollidieren?
Erfolgte die Landung mit dem Wind? Aus "Faulheit" wie jemand zuvor schon gepostet hat? Dann dürfte der landende Pilot doch ebenfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen unabhängig vom Flugleiter, der eh nicht in den fliegenden Verkehr eingreifen sollte (und dieses demnach auch nicht getan hat). Nachdem das Strafrechtliche abgehakt ist dürfte dieses zivilrechtlich interessant werden.
25. September 2015: Von  an Tee Jay
Das Lesen des BFU Berichts liefert hier ganz unaufgeregt die Antwort (und den Punkt hatten wir übrigens vorne in der Diskussion schon) ... Zitat aus dem Bericht: "Die 900 Meter lange Graspiste mit der Ausrichtung 020°/200° ist für Segelflugzeuge, Motorsegler, Ultraleichtflugzeuge und Schleppflug- zeuge bis zu einer maximalen Abflugmasse von zwei Tonnen zugelassen und steigt im südlichen Teil an. Deshalb wird normalerweise, wenn es die Windverhältnisse er- lauben, bergab in nördlicher Richtung gestartet und in umgekehrter Richtung bergauf wieder gelandet."
25. September 2015: Von Oliver Voigt an Jan Brill
Aus einer aktuell Anfrage an das Luftamt haben wir folgende Antwort erhalten:

Der Vorstand kann als Flugleiter auch Personen ohne BZF einsetzen, muss dem Luftamt dann aber

"Die Eignung dieser Person darlegen"

Damit übernimmt der Vorstand die volle Verantwortung.

Im Falle von Schein und BZF Inhabern geht das Amt davon aus, haben die Leute eine Ahnung wo sich der Verkehr in der Platzrunde befindet.


Damit frage ich mich allerdings, warum diese Sachlage bei der Bewertung nicht mit berücksichtigt worden ist??

29. September 2015: Von Adam Trzcinski an Oliver Voigt
Der Vorstand kann als Flugleiter auch Personen ohne BZF einsetzen [...]

Vertippt? Die meinen doch wohl PPL/Lizenz, oder? Ohne BZF darf man ja kein Funkgerät bedienen...
An welches Luftamt ging die Anfrage?

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