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3. April 2017 Jan Brill

Behörden: LBA Referat L1 Flugschulen


Urteil: LBA-Versagen führt zu Schadenersatz für Flugschule

Dass Beamte einer Bundesbehörde in „grob fahrlässiger Weise ihre Pflichten verkannten“ gehört zu den Sätzen, die man in Urteilen deutscher Gerichte eher selten liest. Das LBA hat diesen Tiefpunkt der Behördenarbeit nun auch in den Augen des Landgerichts München erreicht. Die Kammer sprach einer Flugschule, die Jahre auf Genehmigung und Bearbeitung ihrer Anträge wartete, nun das Recht auf Schadenersatz zu. Das Pikante dabei: Die Schule wurde im Vergleich nicht einmal besonders übel behandelt. Sie erfuhr eigentlich nur die den ganz normalem Service durch das Referat L1. Das Staatsversagen unter der Verantwortung des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur ist damit nun aber auch gerichtlich festgestellt.


Die Zustände im LBA werden jetzt teuer für die Bundesrepublik. Schon in Einzelfällen können sich die fälligen Schadenersatzansprüche für die Nicht-Leistung des Referats L1 im Millionenbereich bewegen. Das ist nicht unsere Meinung, das ist aktuelle Rechtsprechung. Politisch verantwortlich für die gerichtlich festgestellte "grob fahrlässige" Verkennung der behördlichen Pflichten sind indes seit 2009 diese beiden CSU-Größen: Alexander Dobrindt und Peter Ramsauer. Dass dieses für eine entwickelte Industriegesellschaft so entscheidende Ressort seit fast zehn Jahren als Versorgungsposten für den Koalitionspartner herhalten musste ist mutursächlich für das flächige Versagen der Braunschweiger Behörde.
© Bundestag 
Die Flugschule AFIT gehörte in den Jahren bis ca. 2010 mit über 40 Schülern pro Jahr zu den größeren deutschen ATPL-Schmieden. Die Ausbildungseinrichtung verfügte über eine Zulassung nach JAR-FCL und war als D-FTO 1.052 berechtigt, sowohl in integrierten als auch in modularen Kursen zukünftige Verkehrsflugzeugführer zum „frozen“ ATPL auszubilden.
Die zuletzt durch das LBA ausgestellte Erlaubnis als FTO war bis 28. Februar 2011 gültig. Wir wollen hier nicht allzu tief in die Einzelheiten des alten JAR-Rechts einsteigen, da dies für die heutige Praxis nach EASA FCL nicht mehr relevant ist.

Unsere Geschichte beginnt am 27. Juli 2009, als das LBA die Genehmigung für die ATO widerrief. Grund: Die Schule beschäftige „keine Vollzeitkräfte [für] die Leitung der theoretischen Ausbildung (Chief Ground lnstructor – CGI) und der praktischen Ausbildung (Chief Flying lnstructor – CFI)“.

Dagegen legte die Schule drei Tage später Widerspruch ein, den das LBA am 8. Oktober 2009 zurückwies. Dagegen klagten die Betreiber der Schule am 4. November 2009. Der anschließende Prozess vor dem VG Braunschweig zog sich über Jahre bis Anfang 2012 hin.

Inzwischen hatte sich im Luftrecht eine Menge geändert. Die EU VO 1178/2011 (Part-FCL) löste JAR-FCL ab. Das LBA überzeugte die Betreiber der Flugschule in mehreren Treffen, dass ein Neuantrag der Ausbildungsgenehmigung unter diesen Umständen der beste und schnellste Weg zu einer Lösung sei.
Darauf ließ sich die Flugschule ein und beantragte am 16. November 2010 eine Genehmigung für die modulare ATPL-Ausbildung (hier sind Teilzeitkräfte in den Positionen CFI und CGI in den Augen des LBA ausreichend). Die Klage gegen den Widerruf der alten FTO-Genehmigung zog AFIT dann am 17. Januar 2012 zurück.
Das LBA wiederum verlängerte die alte Genehmigung für die modulare Ausbildung dann am 9. Februar 2011, allerdings nur bis zum 30. September desselben Jahres.

Kurz vor Ablauf dieser Genehmigung, am 13. September 2011, verstarb der Geschäftsführer der Flugschule beim Unfall seiner Aerostar in Hildesheim (Pilot und Flugzeug berichtete in der letzten Ausgabe über die Untersuchung der BFU). Seine Schwester wurde nun Alleingeschäftsführerin und sie wurde am 9. Dezember 2011 entsprechend im Handelsregister eingetragen. Am 15. Dezember traf sie sich zu einem Besprechungstermin mit den zuständigen Vertretern des LBA.

Das LBA teilte in der Folge mit, dass der neue CFI nicht die Anforderungen an diese Position erfülle. Drei Wochen später benannte die Schule eine andere Person zum CFI, die dem LBA dann genehm war.

Es ging im Kontakt mit dem LBA nun vor allem um den anhängigen Neuantrag als Ausbildungseinrichtung. Das LBA stellte nach geraumer Zeit eine Reihe von Nachforderungen, u.a. umfangreiche Beanstandungen im Bereich Technik. Außerdem bemängelte die Behörde das Fehlen des Nachweises zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Innerhalb von wenigen Wochen reagierte die Flugschule mit Nachbesserungen und Korrekturen in den eingereichten Handbüchern.

Am 9. September 2012 erhielt die Schule dann die Zulassung als neue FTO 1.163. Allerdings fehlten in der Zulassung die wichtigsten Kurse. Lehrgänge für CPL(A), ATPL(A) und IR(A) waren nicht genehmigt und durften erst nach erneuter Überarbeitung und Genehmigung des Ausbildungshandbuchs durchgeführt werden. Auch die Kurse für MEL(land), MCC(A), FI(A), FI-IR und CRI(A) wurden nicht genehmigt. Die FTO-Zulassung war also komplett wertlos.

Gegen diesen Geister-Bescheid legte die Schule am 21. November 2012 Widerspruch ein. Dieser wurde vom LBA am 31. Januar 2013 zurückgewiesen. Dagegen klagte die Schule am 31. März 2012 vor dem VG Braunschweig.

Inzwischen war die Schule allerdings wirtschaftlich erledigt. Und den neuen Eigentümern war die Lust auf eine unternehmerische Tätigkeit in der Allgemeinen Luftfahrt in Deutschland gründlich vergangen. Folglich zogen die Kläger am 7. November 2013 die Klage zurück. Die Postholder kündigten ihre Arbeitsverträge. AFIT hatte aufgegeben. Es gab jetzt eine ATPL-Schule weniger in Deutschland.


Ein Urteil mit Folgen

Von der Notwendigkeit eines guten oder zumindest tragbaren Arbeitsklimas zwischen LBA und Schule befreit forderte AFIT Schadenersatz in Höhe von 410.000 Euro nebst Zinsen vor dem Landgericht München I.

Unter dem Aktenzeichen 15 O 3064/14 erging am 20. April 2016 ein Teil-Grund- und Endurteil im Verfahren.
Die Sensation: Das Urteil sieht die Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund von grob pflichtwidrigem Verhalten der LBA-Beamten als zumindest teilweise begründet an.

Interessant sind insbesondere drei grundsätzliche Aspekte des Urteils, die auch aktuell im Genehmigungsprozess gefangenen Flugschulen aus der Seele sprechen dürften.


1. Nicht jede Beanstandung ist ein Hinderungsgrund

Zunächst einmal geht die Kammer mit einer sehr gängigen Praxis im Referat L1 ins Gericht. Bei Weitem nicht jede Beanstandung und jede Forderung ist nämlich ein Grund, die Genehmigung zu verweigern.
Das LBA hatte die Genehmigung u.a. auch deshalb vorenthalten, da für die nach dem Tod des Vorgängers eingetretene neue Geschäftsführerin und Leiterin der theoretischen Ausbildung der Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses durch Vorlage eines Arbeitsvertrags nicht erbracht sei. Solche Beanstandungen hat jeder, der mit Genehmigungen im Referat L1 zu tun hatte, sicher schon erlebt. Die Richter machen damit kurzen Prozess:

Das Beharren auf der Vorlage des Geschäftsführeranstellungsvertrags erscheint daher als bloße Förmelei, da Frau [...] in ihrer Funktion jederzeit einen solchen Vertrag hätte schließen können. Unabhängig davon hätte die Beklagte die Klägerin aber auf dieses Erfordernis bereits am 24.1.2012 hinweisen können und müssen.
Die Zurückstellung der Erteilung der Erlaubnis kann daher nicht auf die zunächst nicht erfolgte Vorlage des Geschäftsführeranstellungsvertrags gestützt werden.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf die fehlende Vorlage eines Handelsregisterauszugs berufen. Soweit das LBA einen Handelsregisterauszug für erforderlich erachtet, hätte es diesen selbst anfordern können.

Das Gericht stellt also fest: Eine formale Forderung der Behörde muss berechtigt und relevant sein. „Bloße Förmelei“ begründet die Zurückhaltung einer solchen Genehmigung nicht. Diese Kritik wird an zahlreichen Stellen des Urteils bekräftigt:

Beim Betriebshandbuch Teil D wurden laut einem Vermerk vom 10.09.2012 u.a. das Inhaltsverzeichnis, die Bezeichnungen in den Kopfzeilen und fehlende Seitenangaben im Inhaltsverzeichnis bemängelt. Solche Formalien stellen keinen Grund dar, eine Erlaubnis zu versagen. Weitere Mängel bestanden nicht.


2. Das Bearbeitungstempo

Nicht angetan sind die Richter auch von der Bearbeitungszeit der Behörde. Am 3. April 2012 forderte das LBA weitere Unterlagen zu den Schulflugzeugen. Diese Forderung war nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich berechtigt. Die Unterlagen wurden durch die AFIT am 23. April 2012 vorgelegt. Aber das LBA ließ sich Zeit.

Das Gericht geht angesichts der Bedeutung des zu prüfenden Sachverhalts einerseits und unter Berücksichtigung der Bedeutung einer schnellen Prüfung für den Bestand des klägerischen Unternehmens [...] andererseits von einer angemessenen Prüfungszeit von einem Monat aus. Danach hätte unverzüglich eine Entscheidung erfolgen müssen [..]. Die Klägerin hätte somit spätestens am 31.05.2012 eine Erlaubnis erhalten müssen. Sonstige berechtigte Hinderungsgründe über diesen Zeitpunkt hinaus bestanden nicht.

Wir erinnern uns: Die völlig nutzlose Genehmigung erhielt die AFIT erst am 9 September 2012. Also mehr als drei Monate nach der vom Gericht zugemessenen maximalen Prüfungszeit.

Über Verzögerungen und Bearbeitungszeiten von drei Monaten können Flugschulen, die seitdem mit der Behörde in Kontakt traten, indes nur milde lächeln. Inzwischen bemisst sich die Bearbeitungszeit der Behörde in Jahren. Die Richter führen weiterhin aus:

Das LBA hat seine Pflicht zur Beschleunigung des Verfahrens [...], verletzt. Jedem Amtsträger obliegt die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten‚ und, sobald die Prüfung abgeschlossen ist, unverzüglich zu entscheiden. Das beinhaltet insbesondere die Pflicht, Anträge nicht grundlos unbearbeitet zu lassen. Das LBA war zwar zu einer umfassenden Prüfung der Handbücher berechtigt, doch waren die Anforderungen des LBA an die Handbücher für Ausbildung und Betrieb zum Teil rechtswidrig.

In dieser Kritik ist der Großteil genau der Umstände zusammengefasst, an denen Schulen im Kontakt mit dem LBA bis heute verzweifeln. Anträge bleiben unbearbeitet und Forderungen an die Handbücher sind nicht selten rechtswidrig. Dazu schreiben die Richter weiterhin:

Hierzu trifft die Beklagte die Beweislast, weil entsprechende Gründe aus ihrer Sphäre stammen und dem Geschädigten regelmäßig nicht bekannt sein können.

Stück für Stück zerpflückt die Kammer den Vortrag der Behörde:

Hinsichtlich des Betriebshandbuchs Teil B stellte das LBA rechtswidrige Anforderungen und handelte somit amtspflichtwidrig.

Der Grund: Die Gliederung der Inhalte entsprach nicht der Empfehlung der JAR-FCL und auch nicht einer LBA-eigenen Bekanntmachung. Die erforderlichen Inhalte waren aber vorhanden, nur eben nicht in der Struktur, in der sich das LBA dies gewünscht hätte. Manual-Autoren kennen diese nervtötende Angewohnheit des Referats L1 nur zu gut, insbesondere wenn es um die Anpassung älterer Handbücher auf neue Standards geht. Das Landgericht schreibt dazu lapidar:

Nach dem Zweck der Regelung kommt es jedoch auf den Inhalt, nicht auf den Aufbau an.

Dann folgt etwas grundlegende Jura-Nachhilfe an die Adresse in Braunschweig:

Die Bekanntmachung der Anforderungen an den Technischen Bereich von Ausbildungseinrichtungen stellt eine Verwaltungsvorschrift dar [...]. Im Rahmen einer solchen Vorschrift ist das LBA nicht berechtigt, in die Rechte der Kläger in (Art . 12, 14 GG) über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus einzugreifen.

Mit anderen Worten: Hausinterne LBA-Regeln können kein Hinderungsgrund gegen die Erteilung einer Ausbildungserlaubnis sein. Das liest man in Braunschweig sicher nicht so gerne.

Das LBA verlangte dann eine Prüfliste von der Flugschule, aus der hervorging, ob alle Anforderungen eingehalten seien. Auch das stößt bei den Münchner Richtern auf wenig Verständnis:

Die inhaltliche Überprüfung des Betriebshandbuchs ist Aufgabe des LBA. Für eine inhaltliche Überprüfung ist eine Prüfliste nicht erforderlich. Vielmehr sollte der Prüfer im LBA – sofern er eine vollständige Prüfung durchführt – selbst in der Lage sein, die Prüfliste als Ergebnis seiner Prüfung auszufüllen.

Oder anders ausgedrückt: Das LBA muss seine Arbeit schon selber machen!

An zahlreichen Stellen äußern die Richter immer und immer wieder die gleiche Kritik:

Beim Qualitätshandbuch wurde das Beschleunigungsgebot nicht beachtet [...]. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Prüfung des im Februar 2011 vorgelegten Qualitätshandbuchs erst im Sommer 2012 erfolgte.

Das gern gespielte Spiel, weitere Unterlagen erst nach geraumer Zeit anzufordern, um dann erneut Zeit zu schinden, wird als unzulässig eingestuft. So fehlte bei den eingereichten Unterlagen der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Angefordert wurde dieser aber erst am 22. Mai 2012, da man den Antrag vom November 2010 ja im Januar 2012 in einen Neuantrag umgewandelt hatte. Das Urteil sagt dazu:

Das LBA hätte somit bereits unverzüglich nach dem 16.11.2010, jedenfalls aber (erneut) nach dem 17.01.2012 die Vollständigkeit der Unterlagen prüfen müssen [...].
Es dient der Verfahrensbeschleunigung, wenn das LBA nach Antragseingang prüft, ob alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorliegen, ohne dass eine inhaltliche Prüfung stattfinden müsste. Das LBA hätte daher das Fehlen eines Nachweises der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ohne schuldhaftes Zögern der Klägerin mitteilen müssen.

Das Urteil enthält noch zahlreiche weitere Kritikpunkte, die in dieselbe Richtung zielen. Offenbar hat das LBA hierzu auch in der Verhandlung nicht allzu schlüssig vorgetragen. Die Kammer schreibt daher:

Trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts vom 19.02.2016, dass von der Beklagten vorzutragen sei, warum gerügte Mängel der Handbücher der Klägerin nicht bereits früher mitgeteilt werden konnten, ist dies nicht innerhalb der gesetzten Frist geschehen.

Mit anderen Worten: Es wurde gegenüber der Kammer genauso weiter geschlampt wie bei der Genehmigung der Flugschulen.


3. Recht auf Rechtmäßigkeit

Mit einer besonderes zynischen Argumentation des LBA räumte das Landgericht ebenfalls gründlich auf. Offenbar hatten die Prozessbevollmächtigten der Behörde in München vorgetragen, dass die AFIT ja nur Rechtsmittel wie z.B. eine Untätigkeitsklage hätte ergreifen müssen, um eine Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen. Also etwa Mitarbeiter zum Chef: „Sie hätten mir nur in den Hintern treten müssen, dann hätte ich auch schneller gearbeitet.“

Zu dieser wirklich singulär behämmerten Argumentation finden die Richter sehr deutliche Worte:

Zwar hat die Klägerin kein Rechtsmittel ergriffen , insbesondere keine Untätigkeitsklage erhoben, doch ist ihr dies nicht vorzuwerfen.
Wollte man verlangen , dass immer sofort eine Untätigkeitsklage erhoben wird, sobald diese zulässig ist, würde diese zu einer unnötigen Belastung der Verwaltungsgerichte und zu unnötigen Kosten führen.

Dann erteilen die Richter der obersten Bundesbehörde im Bereich Luftfahrt noch etwas dringend nötige Nachhilfe in Gemeinschaftskunde und Verfassungsrecht:

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass das LBA allein aufgrund einer etwaigen Erhebung einer Untätigkeitsklage durch die Klägerin tätig geworden wäre und sein rechtswidriges Verhalten beendet hätte. Der Bürger darf grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Behörde rechtmäßig handelt.
[...]
Niemand muss erwarten, rechtmäßiges Verhalten erst erzwingen zu müssen.

Zu der immer wieder vorgetragenen Schutzbehauptung, der Personalmangel sei an den herrschenden Zuständen schuld, schreiben die Richter kurz und knapp:

Auch ein etwaiger Personalengpass entbindet eine Behörde nicht von ihren Pflichten.


Folgen des Urteils

Das Gericht macht deutlich, was viele, die in puncto Ausbildungsgenehmigungen in den letzten Jahren mit dem LBA zu tun hatten, nur zu oft erlebt haben:

Bei der Überprüfung des Betriebshandbuchs und des Qualitätshandbuchs beschränkte sich das LBA nach dem Vortrag der Beklagten auf die Prüfung von Formalien, Formulierungen und Struktur. Dabei verkannten die Prüfer im LBA in grob fahrlässiger Weise ihre Pflichten. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen beim Außerachtlassen ganz naheliegender Überlegungen und dessen, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.

Die vom LBA als entscheidungserheblich angesehenen Fragen zu Formalien, Formulierungen und Struktur sind dagegen offensichtlich nicht geeignet, die Versagung einer Erlaubnis im Rahmen einer gebundenen Entscheidung nach §33 Abs. 1 LuftVZO a.F. zu begründen.

Wohlgemerkt, das Gericht bezieht diese Erkenntnis aus dem Vortrag der Beklagten, also aus den Einlassungen des LBA selbst! Man war also offenbar nicht einmal vor Gericht in der Lage, auch nur den Eindruck einer rechtstreuen Prüfung von Ausbildungsgenehmigungen zu erwecken.

Die Klägerseite setzte sich indes nicht in allen Punkten durch. Bei der Frage, in welchem Zeitraum das grob pflichtwidrige Verhalten des LBA schadensursächlich war, wich die Kammer von den Forderungen der Kläger ab.

Auch die Frage, ob sich einer der verantwortlichen LBA-Mitarbeiter, Joachim Hansen, der im fraglichen Zeitraum für einen direkten lokalen Mitbewerber der AFIT tätig war, hier eines Verstoßes gegen § 20 VwVfG „Ausgeschlossene Personen“ schuldig gemacht hat, ließ das Landgericht offen. Dies sei nur der Fall, wenn Hansen rechtswidrige Forderungen gestellt hätte, was dann aber allein schon eine Amtspflichtverletzung begründen würde.


Fazit

Das Gericht hat in seinem Urteil die einzelnen Aspekte der Arbeitsweise des Referats L1 vorbildlich herausgearbeitet. Diese Zustände sind in den Jahren danach zur Regel geworden und inzwischen selbst LBA-intern als sog. „Hansen-Approach“ bekannt.

Dieser Hansen-Approach besteht aus:

  1. Unbearbeitet lassen von Anträgen, solange es irgend geht.
  2. Keine Eingangsprüfung auf Vollständigkeit. Fehlende Unterlagen werden erst nach Monaten oder gar Jahren angefordert.
  3. Beanstandungen von Formalien und Gliederung, die gar keine Versagung der Genehmigung begründen. Dieser Punkt ist nach Ansicht des Autors darauf zurückzuführen, dass man gar nicht mehr in der Lage ist oder war, eine wirkliche fachliche Prüfung der Handbücher durchzuführen.
  4. Nachforderung von Unterlagen, die nicht erheblich sind.
  5. Erteilung von unvollständigen und unbrauchbaren Genehmigungen ohne nachvollziehbaren Grund.

Das alles garniert mit Umlaufzeiten, die sich in aller Regel in Monaten bemessen.

Das Genehmigungswesen für Flugschulen in Deutschland ist kaputt. Restlos kaputt. Denn an den Zuständen seit 2011 hat sich nach persönlicher beruflicher Erfahrung des Autors bislang wenig geändert.
Die Bundesrepublik sollte die Genehmigung von Ausbildungsorganisationen an externe Qualitätssicherungs-Unternehmen oder ausländische Behörden delegieren, bis die zuständige Fachabteilung im Referat L1 neu gestartet werden kann.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Beide Parteien haben Berufung vor dem Oberlandesgericht eingelegt. Der Klägerin geht vor allem der vom Gericht zugestandene Schadenszeitraum nicht weit genug. Und die Bundesrepublik Deutschland ist aus nahe liegenden Gründen sehr interessiert daran, hier keinen Präzedenzfall zu schaffen. Insbesondere vor einem OLG soll ein Urteil – das dann eine noch größere Signalwirkung hätte – vermieden werden. Daher wird es nach Informationen von Pilot und Flugzeug voraussichtlich zwischen AFIT und Behörde zu einem finanziellen Vergleich kommen.

Signalwirkung entfaltet das Urteil aber dennoch. Denn der Kreis der betroffenen Flugschulen, die sich in den letzten Jahren dem „Hansen-Approach“ ausgesetzt sahen, ist groß. Hier wird es absehbar zu weiteren Schadenersatzforderungen an die Behörde kommen, denn die zu Tage getretenen Pflichtverletzungen des LBA sind erheblich. Und das nicht nur in den Augen der Münchner Richter.

Und: Schadenersatzklagen finden vor der normalen Gerichtsbarkeit statt, nicht vor den Verwaltungsgerichten. Hier kann das LBA auf deutlich weniger Verständnis hoffen als vor dem VG Braunschweig.


Kommentar

Zustände – zudem anhaltende – wie nun vom Landgericht München beurteilt, hätten in jeder normalen Firmen- oder Behördenstruktur Folgen in der Leitungsebene. Der Referatsleiter wäre schon lange fällig, der Präsident der Behörde (der sich gerade auf den Sprung zum Staatssekretär vorbereitet) vermutlich auch. Und im Wiederholungsfall rollen bei den Staatssekretären Köpfe.

Diese Hoffnung braucht man sich im Verkehrsministerium der Bundesrepublik Deutschland nicht zu machen. Es scheint ein Naturgesetz zu sein, dass der Laden vom schwächsten Mann in der CSU geführt werden muss. Anders geht es eben nicht. Interessensverflechtungen der Staatssekretäre untereinander und die für die Öffentlichkeit weitgehend undurchdringliche Materie machen solche Zustände dann eben dauerhaft möglich.

Was mich bei der Berichterstattung dieses Magazins über das LBA mehr entsetzt als die fachlichen und administrativen Unzulänglichkeiten ist der Umstand, dass hier Beamte – gerichtlich festgestellt – groß fahrlässig und pflichtwidrig handelten. Beamte sind in unserem Staat zur besonderen Rechtstreue verpflichtet. Ich kann aus familiärer Erfahrung sagen, dass einigen Beamten diese Verpflichtung noch etwas bedeutet.

Die LBA-Beamten haben vermutlich aufgrund von fehlender fachlicher Qualifikation anhand von Kriterien und Forderungen geprüft, die rechtswidrig waren und sind. Sie haben damit Bürger um ihre Unternehmen und ihre Existenz gebracht.

Die im Urteil als rechts- und pflichtwidrig erkannten Handlungen der LBA-Mitarbeiter waren keine Einzelfälle oder Entgleisungen. Vielmehr stellten sie auch Jahre nach dem Aufgeben der AFIT noch den Normalzustand im Referat L1 dar. Wie diese Beamten solche Zustände mit ihrer Verpflichtung zur besonderen Rechtstreue in Einklang bringen konnten, erschließt sich mir nicht.



Bewertung: +25.33 [26]  
 
 




4. April 2017: Von Milosevic, Nebojsa an Jan Brill
Beitrag vom Autor gelöscht
4. April 2017: Von Daniel Krippner an Jan Brill

Hm... rechtskräftiger Präzedenzfall oder nicht - wäre es nicht zielführend wenn sich möglichst viele vergleichbar betroffene Schulen mit so einer Klage anschließen?

Irgendwann wird es für das LBA ja vielleicht günstiger, die betroffenen Referate in die Lage zu versetzen ihre Arbeit ordentlich zu tun, anstatt permanent Schadensersatz-Einigungen zu bezahlen...

4. April 2017: Von Rob Akron an Jan Brill Bewertung: +1.00 [1]

Ich bin als CASA ICAO berechtigte Berufspilot auf Flugzeugen und Hubschraubern ME IFR mit etwa unter 1000 Flgstd nach Deutschland gezogen...

Vorher habe ich als Berufspilot natürlich sichergestellt dass es Anerkennungs und spätere Umschreibungsverfahren gab.

Nach vier Jahren kämpfen mit dem LBA sprich ich inzwischen (fast) fließend Deutsch...

...und habe noch keine berüfliche Flugberechtigungen...

Vor einige Woche aber einen PPL bekommen... Das Anerkennungsverfahrung war einfach so 'ne Swachsinn dass die Umschulung zur einen Deutschen Lizenz einfach schneller (?) gelaufen ist...

Ich habe in viele Ländern gewohnt, gearbeitet, und geflogen.

Es tut mir Leid, ich hab's wirklich auch versucht, aber noch nie im Leben habe ich mit so'n überforderte, ineffiziente und inkompetente Behörde arbeiten müssen...

Über vier Jahre lang habe ich in meinem ausgebildetem Berüfsbereich nicht arbeiten durfen...

19. April 2017: Von Achmed Sharma an Jan Brill

Vielen Dank für die Veröffentlichung des Verfahrens. Mich würde aber mal brennend das ganze Urteil interessieren. Unter dem Aktenzeichen "LG München 20.04.2016 O 3064/14" findet man hierzu leider nichts im Internet. Vielleicht soll man aber auch nix finden ... ;)

Denn das Ganze betrifft ja nicht nur den Bereich L beim LBA. Die Abteilungen B und T sind da kein Stück besser! Ich versuche nun seit über 2 Jahren ein AOC genehmigt zu bekommen und finde mich in den geschilderten Absurditäten und Verzögerungstaktiken des LBA, aber auch in den Argumentationen des Urteils vom LG München genauso wieder! Und ich hoffe, dass das Berufungsverfahren der "Beklagten" gründlich den Bach runter geht! Vielleicht werden die Damen und Herren beim LBA dann endlich mal wach!

Viele Grüße

A. Sharma

21. April 2017: Von Guido Frey an Achmed Sharma

Ich habe in einer anderen Sache mir mal ein Urteil direkt vom Gericht schicken lassen. Kostete damals nur die Versandkosten (1,40 EUR) und ging per simplem Anruf auf der Geschäftsstelle des Gerichtes. Vielleicht macht das LG München das auch?

Zumindestens auf Bayern.Recht steht: " Entscheidungen, die Sie nicht im Bürgerservice Bayern.Recht finden, können Sie direkt bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, gegen Kostenersatz anfordern.".

21. April 2017: Von Achim H. an Achmed Sharma

Und ich hoffe, dass das Berufungsverfahren der "Beklagten" gründlich den Bach runter geht! Vielleicht werden die Damen und Herren beim LBA dann endlich mal wach!

Achwo, die vergleichen sich und das wandert unter den Teppich. Die deutsche Bundesverwaltung kann niemals zugeben, dass sie rechtsfehlerhaft handelt.

Ich hatte eine Auseinandersetzung mit dem Zoll und war im Recht. Nach dem letzten Schriftsatz kam dann zurück "...verzichten wir in diesem Fall auf eine Verfolgung". Freispruch dritter Klasse, ganz typisch und unheimlich ärgerlich. Der Bürger hat meist einen Grund, warum er nicht auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil besteht und so windet sich die Verwaltung elegant aus der Affäre.

21. April 2017: Von Erik N. an Achim H.

Bis Christian Wulff kam.

21. April 2017: Von TH0MAS N02N an Achim H.

Genau so läut das: Wir hatten Ärger mit der GEZ (jetzt euphemistisch "Beitragsservice"):

Einer der "freien Mitarbeiter" hatte KFZ-Kennzeichen erfunden und als berufliche KFZ gemeldet. Auf normalem Wege ("Nummer ist erfunden, tatsächliches KFZ bereits gemeldet") war da mit normaler Korrespondenz nichts zu machen. Die dürfen ja sogar selbst Mahnbescheide erstellen und den Gerichtsvollzieher schicken!

Und als das ganze dann vor Gericht den Bach runter ging wurde ganz schnell der Schw* eingezogen - deshalb gibt es keine Urteile in denen die GEZ unterliegt.

30. Mai 2017: Von Achmed Sharma an Guido Frey Bewertung: +1.00 [1]

Zur Info:

Am 16.05.2017 habe ich eine Mail mit der Bitte um eine Kopie des Urteils an die Poststelle des LG München geschickt. Am 22.05. war die Kopie im Briefkasten! Allerdings gegen Gebühr über 19,50 €.

Das hat sich aber trotzdem gelohnt! Denn einige Kritikpunkte in dem Urteil gegen das LBA haben grundlegenden Charakter, unabhängig um welche Genehmigung (ATO, AOC etc.) es beim LBA geht!

30. Mai 2017: Von TH0MAS N02N an Achmed Sharma

Ja, dann mal scannen und einstellen - oder unterliegt ein Urteil dem Urheberrecht?

Gruss Thomas

30. Mai 2017: Von  an TH0MAS N02N

im namen des volkes?

wir sind das volk!

wir schaffen das!

in diesem unsrem lande!

mfg

ingo fuhrmeister

30. Mai 2017: Von Viktor Molnar an 

Jedes Mal, wenn einer unserer Richter den Spruch bringt:" Im Namen des Volkes .. " bekomme ich unverzüglich einen dicken Hals. Der Roland Freisler hatte den selben Spruch . . .

Vic

30. Mai 2017: Von  an Viktor Molnar Bewertung: +1.00 [1]

dasssss stimmmmt sooooo nicht:

er sagte: dann sind sie ja ein schäääbiger lump!

https://www.youtube.com/watch?v=i3bNZr0bK8U

mfg

ingo fuhrmeister

30. Mai 2017: Von Willi Fundermann an Viktor Molnar Bewertung: +8.00 [8]

Abgesehen davon, dass es bei Freisler und Co. "Im Namen des Deutschen Volkes" hieß, halte ich es für schlicht geschmacklos und vollkommen abwegig, heutige Urteile - und Richter - mit denen des "Volksgerichtshofes" zu vergleichen!

30. Mai 2017: Von  an Willi Fundermann

wiesoooo???? juristen sind menschen ohne seele!

ich habe vor vielen jahren einmal ein richterinterview im fernsehen gesehen, da sagte der

drecksack doch tatsächlich, daß die von ihm verhängten todesurteile rechtens waren und

er jetzt für die BRD tätig ist und die rechtslage sich geändert hat!

noch fragen - herr fundermann?

mit anderen worten: was jucken mich die hingerichteten, die ich zu recht verurteilt habe und

ich meine urteile von damals in einer anderen staatsform wieder aufhebe....

nicht umsonst müssen juristen schwarze kittel tragen....damit man sie schon von weitem erkennt!

summum jus! injuria summa!

wir schaffen das!

mfg

ingo fuhrmeister

30. Mai 2017: Von Viktor Molnar an 

Und es waren ganz "normale" Juristen und Richter, die dem A.H. seinen Wunsch nach dem Ermächtigungsgesetz durchgewunken haben - und erst danach hatte er die ganze Republik im Sack, mit dem durchaus vorhersehbaren schlimmen Ende, das schon seit den 20er Jahren in seinen Reden und den Aktionen der SA zu befürchten war. Und dennoch hat die Richterschaft angesichts dessen keinen ernsthaften Widerstand erkennen lassen, solange das noch möglich gewesen war.

Vic

30. Mai 2017: Von Chris _____ an TH0MAS N02N

Ich bin kein Jurist, aber nach meinem Laienwissen sind Urteile immer oeffentlich, und ich bin ziemlich sicher, dass man Urteile einscannen und frei verbreiten darf.

30. Mai 2017: Von  an Chris _____

yeah: mit copyright - das volk!

31. Mai 2017: Von Erwin Pitzer an Willi Fundermann Bewertung: +2.00 [2]

........geschmacklos und vollkommen abwegig, heutige Urteile - und Richter - mit denen des "Volksgerichtshofes" zuvergleichen.

darin gebe ich dir vollkommen recht.

wenngleich die deutsche nachkriegsgerichtsbarkeit der 50-ger, 60-ger und 70-ger-jahre zum überwiegenden teil aus dem braunen sumpf stammte.

zitat Adenauer : man schüttet kein dreckiges wasser weg, solange man kein sauberes hat !

31. Mai 2017: Von Gismar Dr.med. Dr.rer.soc. Ziegler an  Bewertung: +2.00 [2]

Hmmm,

schwierige Debatte und vielleicht doch am Thema vorbei. Aber der frühere Ministerpräsident des 'Musterländle' hat in seiner Verteidigung wörtlich gesagt, 'was damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein'.

Eine solche Argumentation bedarf keines Kommentars, es ist aber wahrhaft schlimm, wenn gleichzeitig ein Radikalenerlass eingeführt wird, der Existenzen vernichtet, zum Glück dann keine Menschenleben, die wiederum jener MP mit seinen Todesurteilen nach Kriegsende vernichten ließ.

Alles pharisäerhaft.

31. Mai 2017: Von Viktor Molnar an Gismar Dr.med. Dr.rer.soc. Ziegler Bewertung: +2.00 [2]

Meine Abscheu gegen die Formulierung "im Namen des Volkes" bezieht sich alleine auf diese Einleitung der Urteilsverkündung. Urteile heutiger Gerichte will ich überhaupt nicht mit denen des Volksgerichtshof vergleichen. Nur liegt es nahe, angesichts der geschmeidigen Übernahme der ehemaligen NS-Richter in die Nachkriegsanstellung als demokratische Richter der BRD, daß man mit unauffälligem Wegfall eines Wortes diese Einleitung ebeso geschmeidig übernommen hat. Und ja, meiner Meinung nach trifft es oft genug nicht zu, daß Urteile tatsächlich "im Namen des Volkes" in seinem Sinne herausgegeben werden. Weiter ins Detail will ich nicht gehen.

Was das LBA mit seinen Auswüchsen betrifft, stelle ich fest, daß die wenigsten Piloten den Arsch haben, die Betreffenden mit Beschwerden zuzudecken. Wird nicht innerhalb max. 2 Wochen eine verwertbare Reaktion vom Sachbearbeiter geschickt, gibts für den Vorgesetzten eine nächste Beschwerde - und das kann man fortführen bis zum Präsidenten. Gibts weiters keine Reaktionen in angemessener Zeit, gibts eine Beschwerde oderAnzeige wegen Untätigkeit und Verschleppung. Beschwerden kosten nichts, Dienstaufsichtsbeschwerden sind lästig, wenn man gute Argumente anführen kann. Jedenfalls muß von den LBA Insassen jemand sich mit allen Eingaben befassen und das ist zumindest sehr lästig und gibt Nachfragen von oben. Der Punkt ist, die Beschwerden müssen von den KUNDEN der Flugschulen oder LTBs kommen, die Firmen können am Wenigsten wagen, es kann ihre Existenz bedrohen, wenn das LBA über Jahre mauert. Wie wären die Folgen für Hobby-Piloten, höchstens einige Monate später in der Luft, lächerlich, aber nur so kann man versuchen, den Stubenhockern etwas Feuer unter den A* zu machen. Der Präsi soll erfahren, was in seinem Laden abgeht bzw. nicht . Bei hunderten Beschwerden wird klar, daß die Ämtler die Querulanten nicht einzeln demontieren können, wie erprobt. Ich betone aber, daß es beim LBA durchaus äußerst zuvorkommende Sachbearbeiter gibt, Kompliment an alle diese, in so einer Firma durchzuhalten, aber eben auch Pflanzen, die ich als Volksschädlinge bezeichnen würde - aua, scho wieder neidappt . . .

Vic

1. Juni 2017: Von Olaf Musch an Viktor Molnar Bewertung: +2.00 [3]

Und ja, meiner Meinung nach trifft es oft genug nicht zu, daß Urteile tatsächlich "im Namen des Volkes" in seinem Sinne herausgegeben werden. Weiter ins Detail will ich nicht gehen.

Wenn Du solch eine Meinung äußerst, solltest Du aber bereit sein, ins Detail zu gehen.
Gesetze werden vom Bundestag/Bundesrat verabschiedet, deren Mitglieder vom Volk gewählt wurden (wer nicht wählen geht, darf sich hinterher nicht darüber beschweren, das ist ein anderes Thema), vom Bundespräsidenten auf Verfassungsmäßigkeit geprüft und abgezeichnet. Daher darf man durchaus sagen, dass die Gesetze "im Namen des Volkes" erlassen wurden.
Jedes Gericht in Deutschland, ist an die aktuell geltenden Gesetze gebunden und hat sie für den anliegenden Fall auszulegen (was meist wörtlich passiert). Richter sind dabei weder von Wählern abhängig (wie etwa teilweise in den USA), noch weisungsgebunden.
Die Unschuldsvermutung voraussetzend folgere ich daraus, dass Urteile (Auslegungen von Gesetzen für einen speziellen Fall) durchaus "im Namen des Volkes" gefällt und verkündet werden dürfen.

Da Du anderer Meinung bist, ziehst Du vermutlich mindestens einen Teil dieses Prozesses in Zweifel. Mich würde interessieren, welchen? Und warum?

Olaf

Back to Topic: Dass das LBA für die Sachbearbeitung derart lange braucht, ist natürlich nicht akzeptabel. Vor einigen Jahren hat mir mal ein LBA-Mitarbeiter von erheblichem Personalmangel berichtet. Die Bundesbranntwein-Inspektoren und andere F(l)achleute haben zwar die angestrebte Kopfzahl zumindest zum Teil ausgeglichen, die fachliche Leistung des LBA aber nicht signifikant erhöht...
Das kann man zum Teil (!) noch nicht einmal der LBA-Führung vorwerfen, die bei der Personalsuche auch an die Bundesvorgaben gebunden sind (seit 2008 läuft das über die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen).
Übrigens sind stand jetzt (1.6.2017, 8:50) im LBA 18 Stellen offen (bundesweit, nicht nur Braunschweig).
Wer von Euch also die Mühe nicht scheut, noch ein bisschen Verwaltungslaufbahn zu lernen, darf loslegen.

1. Juni 2017: Von Georg v. Zulu-eZulu-schwit-Zulu an Olaf Musch Bewertung: +4.00 [6]

> Da Du anderer Meinung bist, ziehst Du vermutlich mindestens einen Teil dieses Prozesses in Zweifel. Mich würde interessieren, welchen? Und warum?

Nunja, ein gewisses Teilproblem ist eben diese richterliche Unabhängigkeit. Wiewohl es gleich politisch eindeutig werden wird, bemühe ich mich wenigstens um beide Seiten:

Ronald Barnabas Schill

Ein unabhängiger Richter in Hamburg profiliert sich als "Richter Gnadenlos". Ich kann seine Biographie nicht lückenlos aus dem Kopf zeichnen, letztendlich stieß m.W. er erst mit dem Rechtsstaat zusammen, als er mutmaßlich eine Beschwerde über eine Inhaftierung so lange verzögerte, dass der Betroffene das Wochenende über im Knast verbringen musste.

Die Positionierung und Profilierung nutzte er dann zur Gründung einer politischen Partei, die es bis in den Hamburger Senat schaffte. Gut, nun hängt er seinen Dödel gegen Bezahlung bei RTL in die Kamera, der Gerechtigkeit ist in seiner causa Genüge getan - aber ist das "im Namen des Volkes"?

Und diejenigen, die unter seiner Profilierungskarriere als Richter zumindest vorübergehend benachteiligt wurden, haben defintiv gelitten - auch wenn die nächste Instanz korrigierte.

In die andere Richtung geht mir z.Zt. in Sachen "Afghanistan-Abschiebe-Debatte" die Hutschnur hoch. Zunächst ein Aspekt: Ja, es ist bitter, wenn bei einem Anschlag in Kabul 90 Menschen sterben. Am 13.11.2015 in Paris waren es 130. Einen Unterschied gibt es: Der Anschlag in Kabul war "Stadtguerilla" - wie die Linken es einst nannten: Er richtete sich gegen die "Fremdkräfte" und ihre Unterstützer. Paris, Berlin, Manchester: Das ist hingegen Terror gegen die Zivilbevölkerung. Nun müsste man doch eigentlich - die gleiche Logik anwendend, wie es die neuen Nachdenklichen bezüglich von Abschiebungen tun - sagen: "Oje, aber nach Frankreich, UK oder Deutschland können wir keine Flüchtlinge mehr aufnehmen: Es ist viel zu unsicher hier angesichts der Anschläge gegen die Zivilbevölkerung". In Afghanistan soll aber genau das, was kein Anschlag gegen die Zivilbevölkerung ist, als Argument herhalten, um Abschiebungen auszusetzen. Brilliante Logik!

Natürlich wird diese Logik zuallererst vor Gerichten umgesetzt werden, wo Richter ihre private politische Gesinnung zur Maxime der Rechtssprechung "Im Namen des Volkes" machen können. Was im konkreten Fall bedeutet, dass die Abschiebehaft gegen den angeblich so gut integrierten Afghanen / Berufsschüler aus Nürnberg, der bei der Polizei nur ein bissel mit "Wenn Ihr mich abschiebt, bin ich in einem Monat zurück und töte Deutsche" auffiel, aufgehoben wird im Namen der richterlichen Unabhängigkeit, und - natürlich - "des Volkes".

Unabhängig von unseren politischen Standpunkten: Das "Im Namen des Volkes" als Jingle vor der Urteilsverkündung ist eine Unverfrorenheit und Unverschämtheit, die m.E. darlegt, dass der Berufsstand der Richter sich nicht hinreichend selbstkritisch mit seinem Schaffen auseinandergesetzt hat. Und wie schon angeführt: Gerade der - bisweilen samtene - Übergang vom Nationalsozialismus zur vorgeblichen "Demokratie ab der Stunde Null" ist dafür der beste Beleg.

2. Juni 2017: Von Olaf Musch an Georg v. Zulu-eZulu-schwit-Zulu Bewertung: +4.00 [4]

Hallo Georg,

ich halte gerade die Einleitung "Im Namen des Volkes" für einen sehr wichtigen Bestandteil der Rechtsprechung. Aus zwei Gründen:

  • In keinem anderen Namen darf ein Richter Urteile fällen. Wie sollte er also einen Urteilsspruch anders einleiten? "Ich entscheide hiermit..."?
  • Manch einen Richter mag es (hoffentlich) dazu bringen, noch einmal über seinen Urteilsfindungsprozess nachzudenken, wenn er dann doch mal eigene politische Gesinnung einfließen zu lassen droht

Darüber hinaus haben wir ja ein Instanzwesen, zu dem sowohl Kläger als auch Beklagte Zugang haben.

Übrigens war meines Wissens (ich verfolge das aber hier in Spanien derzeit nicht intensiv) die Aussetzung der Abschiebung nach Afghanistan eine Entscheidung der Exekutive, nicht der Judikative.

Was Hr. Schill heute macht, weiß ich nicht. Aber schwarze Schafe findest Du in jedem(!) Berufszweig. Den ganzen Berufszweig deswegen zu verteufeln ist nicht zulässig.

Und von denen, die den "nahtlosen Übergang" aus der Judikative vor 1945 in die nach 1945 mitgemacht haben, sind die wenigstens überhaupt noch am Leben. Du kannst ihren Nachfolgern nicht pauschal die gleiche Gesinnung vorwerfen.

Olaf


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