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Hi, Verlängerung kann (nach dem Wortlaut der Bestimmung) bis zu 12 Monate vorher eingetragen werden, sofern die Voraussetzungen (12 h, 12 Landungen, Übungsflug mit FI) zum Zeitpunkt des Eintrages erfüllt sind. Das LBA hat dazu eine andere Ansicht, erst 3 Monate vorher möglich. Flug mit FE ersetzt die Bedingungen. Jan/Febr 13 bin ich in FL (KFXE / KCLW).
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hallo. anke fuer die antwort. leider werde ich bis dahin noch nicht die 12 h zusammen haben...! wann genau im fruehjahr?
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Die Sache mit den 3 Monaten bzw. 12 Monaten ist in der Tat ganz interessant. Soweit ich weiss, steht dazu schlicht nichts in den Regularien. Dementsprechend ist eine Verlängerung des Class Ratings eigentlich schon wenige Tage nach Beginn des 2. Gültigkeitsjahres möglich, sofern eben die Vorraussetzungen (12 Flugstunden, etc.) schon vorliegen. Habe das schon bei einigen Kandidaten (Vielfliegern) so gemacht. Hat sich niemand dran gestört. Es ist aber so, dass z.B. In Italien und in UK nur innerhalb der letzten 3 Monate verlängert werden kann. Also, woher kommt das?
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Hi Philipp, in der Tat kann nach den Regularien sofort wieder verlängert werden, jedenfalls gibt der Regeltext nichts anderes her. Lizenzen, die beim LBA geführt werden, können frühestens 3 Moante vorher verlängert werden, so die Auskunft LBA. Manche Landesbehörden verfahren ebenso. Aus welchem Grunde auch immer ? Gängelei, das machen doch unsere Behörden doch nicht ! Einige Luftämter dagegen halten sich an den Regeltext. Auch nicht schlimm. Sinn macht die Verlängerung natürlich erst in den 12 Monaten vor Ablauf und wer da alle Bedingungen erfüllt hat sollte nicht auf die letzten Monate warten, denn das Wetter ist im Winterhalbjahr mitunter schon lästig.
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Hi, vermutlich bin ich gemeint. Das will ich nicht alles so öffentlich darstellen, auch hätte ich noch einige Fragen zur Lizenz. Bitte Mail an mich unter VornameMinusNachname et tminusonlinepunkt de. Danke.
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Das LBA hat die vorzeitige Verlängerung auf deren Homepage ziemlich eindeutig klargestellt:
Also durchaus möglich, aber mit der Beschränkung, dass die Laufzeit der Berechtigung dann ab dem Datum der Verlängerung beginnt und nicht erst ab dem bisherigen Ablaufdatum.
Michael
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Wie ihr wisst, bin ich ja nicht gerade ein Feind der Verwaltung, aber wenn ich diesen LBA-Kommentar lese, geht mir doch der Hut hoch. Ohne eine Angabe einer einzigen Norm stellen sie irgendetwas "fest"....
Wie soll denn bitte da der geneigte Rechtsuchende die Richtigkeit der Aussage (gar nicht zu reden von der Rechtmäßigkeit) überprüfen können. Da mein Schein nicht vom LBA geführt wird und mein RP dies vernünftig sieht, habe ich kein Rechtschutzinteresse ;-). Falls aber ein LBA-Geführter mal anfragen kann, wie sie dies begründen, würde ich das sehr begrüßen.
"Vorzeitige Verlängerung von Berechtigungen
Die
Verlängerung von Berechtigungen (Klassen-, Muster-,
Instrumentenflugberechtigungen) erfolgt nach JAR-FCL 1 bzw. 2 deutsch
bei Erbringen der Voraussetzungen innerhalb der letzten drei Monate vor
Ablauf der Gültigkeit für ein Jahr (bzw. 2 Jahre bei
Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge) beginnend mit dem
Ablaufdatum.
Das Referat Lizenzierung des LBA (L 4) macht darauf
aufmerksam, dass im Falle „vorzeitiger“ Verlängerungen (also vor Beginn
des Drei-Monats-Zeitraumes) lediglich eine Verlängerung um ein Jahr
(bzw. 2 Jahre, s. o.) ab dem Datum des Vorliegens der Voraussetzungen
(i. d. R. zu erbringen durch die Befähigungsüberprüfung) erfolgen kann.
Wird bei vorzeitiger Verlängerung ein Handeintrag durch eine anerkannte Person vorgenommen, so beträgt die Gültigkeit ab dem Datum der vorgezogenen Befähigungsüberprüfung ein Jahr (bzw. 2 Jahre, s.o.)."
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Tja, also wer kennt die Gesetzesgrundlage für die "3 Monate"?
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JAR FCL 1.245 c) 1) ii) (für SEP). Meines Erachtens ist in dem Text klar ersichtlich, dass der Übungsflug innerhalb der 12 Monate vor Ablauf erfolgen kann. Es steht dort definitiv nicht, dass der Zeitpunkt des Übungsfluges das Datum der Verlängerung bestimmen würde. Ich halte es sogar für fraglich, ob man zu dem Zeitpunkt des Übungsfluges - dem Text nach - schon die Mindeststunden erbracht haben muss.
https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/L/L1_JAR-FCL1.pdf?__blob
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Die Prüfung der Kriterien (12h, 12 Ldg . usw. Für PPL Übungsflug) erfolgt in den letzten drei Monaten vor dem Datum der Verlängerung.
Der Übungsflug darf vorher stattfinden. Er ist lediglich eies der Kriterien, dass in den letzten 12 Monaten stattgefunden haben muss. Er muss noch nicht einmal mit dem Unterzeichnenden stattgefunden haben.
Weshalb diese 3 Monatsfrist praktiziert wird, erschließt sich mir nicht.
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ich glaube, ihr wirft Begriffe durcheinander.
Ein "Übungsflug" wird mit ein Fluglehrer durchgeführt, innerhalb 12 Monaten vor Ablauf und wird durch Eintrag ins Flugbuch bestätigt. Erst wenn alle Voraussetzungen (Stunden, Landungen, etc.) komplett sind, darf der selber Lehrer den Schein verlängern.
Ein "Befähigungsüberprüfung" ist eine Prüfung durch ein Examiner und darf nur innerhalb 3 Monate vor Ablauf (man kann auch den Prüfer selber aussuchen) stattfinden, nach Ablauf ist es ein Erneuerung und der Prüfer wird von der Behörde bestellt.
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Nicht ganz: (ich spreche nur für den Übungsflug) Das Eintragen in das Flugbuch ist beim JAR Schein nicht erforderlich, der Schein wird auf der Rückseite verlängert. Anders beim PPLN, da passierts im Flugbuch. Die drei Bedingungen laut JAR müssen erfüllt sein: 1. 12 Stunden und 12 Landungen im Jahr vor Ablaufdatum 2. Übungsflug mit Fluglehrer 3. Medical Und diese drei Bedingungen bestätigt irgendein Fluglehrer (sozusagen als Sportzeuge) gegenüber der Behörde und durch Eintragung im Schein. Wenn der bestätigende Fluglehrer nicht selbst geflogen ist, muss er irgendwo erkennen, dass der Übungsflug durchgeführt wurde. Passenderweise an einem Eintrag im Flugbuch. Damit schließt sich der Kreis: Der Eintrag im Flugbuch ist nur erforderlich zur Dokumentation des Fluges solange die anderen Bedingungen noch nicht erfüllt sind und somit noch kein Eintrag auf der Rückseite des Scheines erfolgen kann. Ist ein wenig kompliziert, aber es ist wie es ist. Machen wir uns nicht zuviele Gedanken, ab 8. April gelten neue Regeln.
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