Wie ihr wisst, bin ich ja nicht gerade ein Feind der Verwaltung, aber wenn ich diesen LBA-Kommentar lese, geht mir doch der Hut hoch. Ohne eine Angabe einer einzigen Norm stellen sie irgendetwas "fest"....
Wie soll denn bitte da der geneigte Rechtsuchende die Richtigkeit der Aussage (gar nicht zu reden von der Rechtmäßigkeit) überprüfen können. Da mein Schein nicht vom LBA geführt wird und mein RP dies vernünftig sieht, habe ich kein Rechtschutzinteresse ;-). Falls aber ein LBA-Geführter mal anfragen kann, wie sie dies begründen, würde ich das sehr begrüßen.
"Vorzeitige Verlängerung von Berechtigungen
Die
Verlängerung von Berechtigungen (Klassen-, Muster-,
Instrumentenflugberechtigungen) erfolgt nach JAR-FCL 1 bzw. 2 deutsch
bei Erbringen der Voraussetzungen innerhalb der letzten drei Monate vor
Ablauf der Gültigkeit für ein Jahr (bzw. 2 Jahre bei
Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge) beginnend mit dem
Ablaufdatum.
Das Referat Lizenzierung des LBA (L 4) macht darauf
aufmerksam, dass im Falle „vorzeitiger“ Verlängerungen (also vor Beginn
des Drei-Monats-Zeitraumes) lediglich eine Verlängerung um ein Jahr
(bzw. 2 Jahre, s. o.) ab dem Datum des Vorliegens der Voraussetzungen
(i. d. R. zu erbringen durch die Befähigungsüberprüfung) erfolgen kann.
Wird bei vorzeitiger Verlängerung ein Handeintrag durch eine anerkannte Person vorgenommen, so beträgt die Gültigkeit ab dem Datum der vorgezogenen Befähigungsüberprüfung ein Jahr (bzw. 2 Jahre, s.o.)."