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JAR FCL 1.245 c) 1) ii) (für SEP). Meines Erachtens ist in dem Text klar ersichtlich, dass der Übungsflug innerhalb der 12 Monate vor Ablauf erfolgen kann. Es steht dort definitiv nicht, dass der Zeitpunkt des Übungsfluges das Datum der Verlängerung bestimmen würde. Ich halte es sogar für fraglich, ob man zu dem Zeitpunkt des Übungsfluges - dem Text nach - schon die Mindeststunden erbracht haben muss.
https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/L/L1_JAR-FCL1.pdf?__blob
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Die Prüfung der Kriterien (12h, 12 Ldg . usw. Für PPL Übungsflug) erfolgt in den letzten drei Monaten vor dem Datum der Verlängerung.
Der Übungsflug darf vorher stattfinden. Er ist lediglich eies der Kriterien, dass in den letzten 12 Monaten stattgefunden haben muss. Er muss noch nicht einmal mit dem Unterzeichnenden stattgefunden haben.
Weshalb diese 3 Monatsfrist praktiziert wird, erschließt sich mir nicht.
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ich glaube, ihr wirft Begriffe durcheinander.
Ein "Übungsflug" wird mit ein Fluglehrer durchgeführt, innerhalb 12 Monaten vor Ablauf und wird durch Eintrag ins Flugbuch bestätigt. Erst wenn alle Voraussetzungen (Stunden, Landungen, etc.) komplett sind, darf der selber Lehrer den Schein verlängern.
Ein "Befähigungsüberprüfung" ist eine Prüfung durch ein Examiner und darf nur innerhalb 3 Monate vor Ablauf (man kann auch den Prüfer selber aussuchen) stattfinden, nach Ablauf ist es ein Erneuerung und der Prüfer wird von der Behörde bestellt.
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Nicht ganz: (ich spreche nur für den Übungsflug) Das Eintragen in das Flugbuch ist beim JAR Schein nicht erforderlich, der Schein wird auf der Rückseite verlängert. Anders beim PPLN, da passierts im Flugbuch. Die drei Bedingungen laut JAR müssen erfüllt sein: 1. 12 Stunden und 12 Landungen im Jahr vor Ablaufdatum 2. Übungsflug mit Fluglehrer 3. Medical Und diese drei Bedingungen bestätigt irgendein Fluglehrer (sozusagen als Sportzeuge) gegenüber der Behörde und durch Eintragung im Schein. Wenn der bestätigende Fluglehrer nicht selbst geflogen ist, muss er irgendwo erkennen, dass der Übungsflug durchgeführt wurde. Passenderweise an einem Eintrag im Flugbuch. Damit schließt sich der Kreis: Der Eintrag im Flugbuch ist nur erforderlich zur Dokumentation des Fluges solange die anderen Bedingungen noch nicht erfüllt sind und somit noch kein Eintrag auf der Rückseite des Scheines erfolgen kann. Ist ein wenig kompliziert, aber es ist wie es ist. Machen wir uns nicht zuviele Gedanken, ab 8. April gelten neue Regeln.
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